BattDG - Batterierecht-Durchführungsgesetz

Vollzitat: Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien (Batterierecht-Durchführungsgesetz - BattDG) vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 286) geändert worden ist
 

Was wird geregelt?

Das Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, die laut Art. 1 Anforderungen an die Nachhaltigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung und Information, die das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Batterien in der Union ermöglichen, darüber hinaus die Mindestvorschriften für die erweiterte Herstellerverantwortung, die Sammlung und Behandlung von Altbatterien und für die Berichterstattung enthält. Die EU-Verordnung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar.
Beide Vorschriften ergänzen sich, müssen also parallel betrachtet werden.

Die bisherigen drei Batteriearten werden laut neuem Recht zu fünf Batteriekategorien (Merkmale der Batteriekategorien siehe Art. 3 der EU-Verordnung):

  1. Gerätebatterien,
  2. Batterien für leichte Verkehrsmittel (im Folgenden "LV-Batterien"),
  3. Elektrofahrzeugbatterien,
  4. Industriebatterien und
  5. Starterbatterien.
Es sind wiederaufladbare und nicht wiederaufladbare Batterien gemeint, im Sprachgebrauch Batterien und Akkumulatoren, kurz Akkus, sowie Batteriespeicher.

Das BattDG regelt u. a. Mitteilungs- und Informationspflichten sowie Aufgaben und Befugnisse verschiedener Akteure, z. B. von freiwillige Sammelstellen für Geräte- und LV-Batterien, die bei zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung angemeldet sind (§ 16 BattDG).

Entsorgung
Mit § 6 des BattDG sind die Pflichten des Endnutzers zur getrennten Erfassung von Altbatterien festgelegt.
  • Händler sind zur Rücknahme von Batterien verpflichtet (§§ 14, 18 BattDG).
  • Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (s.u.) sind zur Rücknahme von Geräte- und LV-Batterien verpflichtet (§ 15 BattDG). Endnutzer (Gewerbe-/ Dienstleistungsbetriebe) können die Möglichkeit zur Anlieferung mit dem örE abklären.
  • Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können Starter- und Industriebatterien als freiwillige Dienstleistung annehmen (siehe oben, § 20 BattDG).
  • Zugelassene Organisationen für Herstellerverantwortung und ausgewählte Abfallbewirtschafter werden von der Stiftung elektro-altgeräte register (ear) in Verzeichnissen veröffentlicht.

Das Batterierecht-Durchführungsgesetz ersetzt das bisherige Batteriegesetz (BattG), wobei § 17 BattG (Kennzeichnung) noch gilt.

Für wen gilt die Regelung?

Betroffen sind

  • Hersteller inklusive Erzeuger, Einführer (Importeure) und Händler, Zwischenhändler sowie z. B. Fulfillment-Dienstleister
  • Konformitätsbewertungsstellen
  • Organisationen für Herstellerverantwortung
  • Händler
  • öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE, entsorgungspflichtige Körperschaften nach Art. 3 Abs. 1 BayAbfG: Landkreise, kreisfreie Städte, Abfallzweckverbände, siehe Art. 8 BayAbfG)
  • ausgewählte Abfallbewirtschafter
  • Entsorger einschließlich Sammler, Beförderer, Händler, Makler, Lager, Betreiber von Verwertungsanlagen für Batterien
  • Alle Endnutzer von Batterien
  • freiwillige Sammelstellen
  • Behandlungseinrichtungen für Altfahrzeuge und Elektroaltgeräte

Wer ist zuständig?

Zuständigkeiten des Umweltbundesamts, der beliehenen Stiftung elektro-altgeräte register (ear) sowie des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sind im BattDG geregelt.

Wie bisher (BattG) sind für den Vollzug in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte) zuständig. Im Übrigen gilt in Bayern die Regelzuständigkeit der Bezirksregierungen.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 25. November 2025

(Inkrafttreten am 1. Januar 2027)

Der § 13 des BattDG wird mit Art. 2 des 2. Artikelgesetzes korrigiert. Nachfolgend aufgeführte Änderung vom 30. September 2025 wird mit Art. 3 des Änderungsgesetzes gestrichen.

Änderung vom 30. September 2025 (gestrichen)

(Inkrafttreten am 1. Januar 2027)

Mit Art. 2 (BGBl. S. 34) des Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 wird das BattDG geändert, insbesondere § 13 zur Ermittlung der Sammelquoten für Altbatterien.

Hinweise

Europäische Batterierichtlinie (bis auf Art. 11, Art. 12 Abs. 4 und 5 (siehe weiteres Detail) sowie Art. 21 Abs. 2 aufgehoben):

Europäische Batterieverordnung: Artikel-Gesetz zur Anpassung des deutschen Batterierechts (Das Artikelgesetz enthält in Art. 1 das BattDG.): Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums: