BattDG - Batterierecht-Durchführungsgesetz
Volltext (BMJV)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Das Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, die laut Art. 1 Anforderungen an die Nachhaltigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung und Information, die das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Batterien in der Union ermöglichen, darüber hinaus die Mindestvorschriften für die erweiterte Herstellerverantwortung, die Sammlung und Behandlung von Altbatterien und für die Berichterstattung enthält. Die EU-Verordnung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar.
Beide Vorschriften ergänzen sich, müssen also parallel betrachtet werden.
Die bisherigen drei Batteriearten werden laut neuem Recht zu fünf Batteriekategorien (Merkmale der Batteriekategorien siehe Art. 3 der EU-Verordnung):
- Gerätebatterien,
- Batterien für leichte Verkehrsmittel (im Folgenden "LV-Batterien"),
- Elektrofahrzeugbatterien,
- Industriebatterien und
- Starterbatterien.
Das BattDG regelt u. a. Mitteilungs- und Informationspflichten sowie Aufgaben und Befugnisse verschiedener Akteure, z. B. von freiwillige Sammelstellen für Geräte- und LV-Batterien, die bei zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung angemeldet sind (§ 16 BattDG).
Entsorgung
Mit § 6 des BattDG sind die Pflichten des Endnutzers zur getrennten Erfassung von Altbatterien festgelegt.
- Händler sind zur Rücknahme von Batterien verpflichtet (§§ 14, 18 BattDG).
- Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (s.u.) sind zur Rücknahme von Geräte- und LV-Batterien verpflichtet (§ 15 BattDG). Endnutzer (Gewerbe-/ Dienstleistungsbetriebe) können die Möglichkeit zur Anlieferung mit dem örE abklären.
- Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können Starter- und Industriebatterien als freiwillige Dienstleistung annehmen (siehe oben, § 20 BattDG).
- Zugelassene Organisationen für Herstellerverantwortung und ausgewählte Abfallbewirtschafter werden von der Stiftung elektro-altgeräte register (ear) in Verzeichnissen veröffentlicht.
Das Batterierecht-Durchführungsgesetz ersetzt das bisherige Batteriegesetz (BattG), wobei § 17 BattG (Kennzeichnung) noch gilt.
Für wen gilt die Regelung?
Betroffen sind
- Hersteller inklusive Erzeuger, Einführer (Importeure) und Händler, Zwischenhändler sowie z. B. Fulfillment-Dienstleister
- Konformitätsbewertungsstellen
- Organisationen für Herstellerverantwortung
- Händler
- öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE, entsorgungspflichtige Körperschaften nach Art. 3 Abs. 1 BayAbfG: Landkreise, kreisfreie Städte, Abfallzweckverbände, siehe Art. 8 BayAbfG)
- ausgewählte Abfallbewirtschafter
- Entsorger einschließlich Sammler, Beförderer, Händler, Makler, Lager, Betreiber von Verwertungsanlagen für Batterien
- Alle Endnutzer von Batterien
- freiwillige Sammelstellen
- Behandlungseinrichtungen für Altfahrzeuge und Elektroaltgeräte
Wer ist zuständig?
Zuständigkeiten des Umweltbundesamts, der beliehenen Stiftung elektro-altgeräte register (ear) sowie des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sind im BattDG geregelt.
Wie bisher (BattG) sind für den Vollzug in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte) zuständig. Im Übrigen gilt in Bayern die Regelzuständigkeit der Bezirksregierungen.
- BayernPortal: Ansprechpartner Abfallrecht
- LAGA: Informationen zur Marktüberwachung im abfallrechtlich harmonisierten Bereich
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 25. November 2025
Der § 13 des BattDG wird mit Art. 2 des 2. Artikelgesetzes korrigiert. Nachfolgend aufgeführte Änderung vom 30. September 2025 wird mit Art. 3 des Änderungsgesetzes gestrichen.
Änderung vom 30. September 2025 (gestrichen)
Mit Art. 2 (BGBl. S. 34) des Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 wird das BattDG geändert, insbesondere § 13 zur Ermittlung der Sammelquoten für Altbatterien.
Hinweise
Europäische Batterierichtlinie (bis auf Art. 11, Art. 12 Abs. 4 und 5 (siehe weiteres Detail) sowie Art. 21 Abs. 2 aufgehoben):
Europäische Batterieverordnung: Artikel-Gesetz zur Anpassung des deutschen Batterierechts (Das Artikelgesetz enthält in Art. 1 das BattDG.): Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums:Weiterführende Informationen
Links
- Stiftung ear: siehe u.a. Verzeichnisse, Organisationen für Herstellerverantwortung und ausgewählte Abfallbewirtschafter
- BMUKN: Künftig bessere Rückgabemöglichkeiten für Batterien aus E-Bikes und E-Scootern (Pressemitteilung vom 26. September 2025)
- UBA: Batterieverordnung: UBA aktualisiert Beleihung der stiftung ear
- EC: Batteries
- VDE: Ein Überblick zur neuen Batterieverordnung der EU
- EC: Leitlinien der Kommission zur Vereinfachung der harmonisierten Anwendung der Bestimmungen über die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LV-Batterien gemäß der Verordnung (EU) 2023/1542 Bekanntmachung der Kommission
