BattDG - Batterierecht-Durchführungsgesetz

Vollzitat: Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien (Batterierecht-Durchführungsgesetz - BattDG) vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 286) geändert worden ist
 

Was wird geregelt?

Das Gesetz dient der Durchführung und der Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien. Wichtig ist, die Vorgaben des BattDG zusammen mit den Vorgaben der EU-Verordnung zu lesen. Die EU-Verordnung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar. Das BattDG ersetzt das bisherige BattG, wobei § 17 Kennzeichnung BattG weiterhin gilt.

Das Durchführungsgesetz gilt laut § 2 Abs. 1 für Batterien und Altbatterien im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1542. Die bisher drei Batteriearten werden in fünf Batteriekategorien unterschieden:

  1. Gerätebatterien,
  2. Batterien für leichte Verkehrsmittel (im Folgenden „LV-Batterien“),
  3. Elektrofahrzeugbatterien,
  4. Industriebatterien und
  5. Starterbatterien.
Es sind wiederaufladbare und nicht wiederaufladbare Batterien gemeint, im Sprachgebrauch Batterien und Akkumulatoren, kurz Akkus, sowie Batteriespeicher.

Das BattDG regelt u. a., dass private Endnutzer Gerätealtbatterien und neuerdings auch LV-Altbatterien bei kommunalen Sammelstellen abgeben können (§ 15). Auch Händler müssen diese Batteriekategorien (und weitere Batteriekategorien) zurücknehmen, sofern sie diese Batteriekategorien anbieten oder angeboten haben (§ 18). Im Regelfall sind alle zurück genommenen Altbatterien sogenannten Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH) zu überlassen. Dies gilt auch für Batterien, die aus Elektro- und Elektronikaltgeräten oder Altfahrzeugen entnommen wurden. Sämtliche Altbatterien sind durch die rücknehmenden OfH ordnungsgemäß zu entsorgen. Die OfH müssen von der zuständigen Behörde zugelassen werden (§ 8).Mit § 6 des BattDG sind die Pflichten des Endnutzers zur getrennten Erfassung von Altbatterien festgelegt. Für Batterien in Elektro-Altgeräten wird auf das ElektroG und bzgl. Altfahrzeugen auf die AltfahrzeugV verwiesen (siehe § 10 ElektroG und § 4 AltfahrzeugV und dortigen Anhang). Die Annahmepflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für Geräte- und LV-Batterien sind in den §§ 15 und 20 BattDG festgelegt.

Neu eingeführt wird die Möglichkeit für Kommunen, freiwillig gesammelte Starter- und Industriebatterien selber zu verwerten.

Das BattDG regelt u. a. auch Mitteilungs- und Informationspflichten sowie Aufgaben und Befugnisse verschiedener Akteure.

Für wen gilt die Regelung?

Betroffen sind

  • Alle Endnutzer von Batterien
  • Hersteller inklusive Erzeuger, Einführer (Importeure) und Händler, Zwischenhändler sowie z. B. Fulfilment-Dienstleister
  • Konformitätsbewertungsstellen
  • Organisationen für Herstellerverantwortung
  • Behandlungseinrichtungen für Altfahrzeuge und Elektroaltgeräte, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE, entsorgungspflichtige Körperschaften nach Art. 3 Abs. 1 BayAbfG: Landkreise, kreisfreie Städte, Abfallzweckverbände, siehe Art. 8 BayAbfG), Entsorger einschließlich Sammler, Beförderer, Händler, Makler, Lager, Betreiber von Verwertungsanlagen für Batterien

Wer ist zuständig?

Zuständigkeiten des Umweltbundesamts, der beliehenen Stiftung elektro-altgeräte register (ear) sowie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sind im BattDG geregelt.

Wie bisher (BattG) sind für den Vollzug in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte) zuständig. Im Übrigen gilt in Bayern die Regelzuständigkeit der Bezirksregierungen.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 25. November 2025

(Inkrafttreten am 1. Januar 2027)

Der § 13 des BattDG wird mit Art. 2 des 2. Artikelgesetzes korrigiert. Nachfolgend aufgeführte Änderung vom 30. September 2025 wird mit Art. 3 des Änderungsgesetzes gestrichen.

Änderung vom 30. September 2025 (gestrichen)

(Inkrafttreten am 1. Januar 2027)

Mit Art. 2 (BGBl. S. 34) des Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 wird das BattDG geändert, insbesondere § 13 zur Ermittlung der Sammelquoten für Altbatterien.

Hinweise

Europäische Batterierichtlinie (bis auf Art. 11, Art. 12 Abs. 4 und 5 (siehe weiteres Detail) sowie Art. 21 Abs. 2 aufgehoben):

Europäische Batterieverordnung: Artikel-Gesetz zur Anpassung des deutschen Batterierechts (Das Artikelgesetz enthält in Art. 1 das BattDG.):