Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte
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Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Ökodesign-Verordnung bildet den Rahmen für delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für physische Waren einschließlich Bauteile und Zwischenprodukte (Näheres siehe Art. 1 der Verordnung, auch Art. 4).
Gemäß Art. 4 der Verordnung sollen delegierte Rechtsakte mindestens die in Artikel 8 aufgeführten Elemente enthalten. Mögliche Inhalte und weitere Verpflichtungen:
- Ökodesign-Anforderungen, z. B. Wiederverwendbarkeit, Energie-/ Ressourcennutzung und Energie-/ Ressourceneffizienz, den Rezyklatanteil, die Möglichkeit der Wiederaufarbeitung, Recyclingfähigkeit und die Möglichkeit der Verwertung von Materialien sowie Umweltauswirkungen, einschließlich des CO2-Fußabdrucks und des Umweltfußabdrucks (siehe Art. 5),
- Leistungsanforderungen nach Art. 6,
- Informationsanforderungen, hierunter ein digitaler Produktpass nach Art. 7 (vgl. letzter Satz in Abs. 2: bei horizontalen Ökodesign-Anforderungen in einem delegierten Rechtsakt entfallen Anforderungen in Bezug auf den digitalen Produktpass gemäß Kapitel III und Anforderungen in Bezug auf besorgniserregende Stoffe gemäß Abs. 5),
- Maßnahmen, um zu verhindern, dass unverkaufte Verbraucherprodukte vernichtet werden müssen, Informationsoffenlegung (siehe aktuelle Änderungen) und Vernichtungsverbot gemäß Art. 23 - 25,
- EU-Konformitätserklärungen zum Nachweis der Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen der geltenden gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte und CE-Kennzeichnungen (u.a. Art. 44, 45),
- Bei öffentlichen Aufträgen sollen Mindestanforderungen verlangt werden, um Anreize für das Angebot an und die Nachfrage nach ökologisch nachhaltigen Produkten zu schaffen. Die Mindestanforderungen beruhen auf den beiden höchsten Leistungsklassen, den höchsten Punktzahlen oder, falls diese nicht verfügbar sind, auf den bestmöglichen Leistungswerten, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen, für die betreffenden Produktgruppen geltenden delegierten Rechtsakt festgelegt wurden. (Art. 65).
Zum Umgang mit Richtlinie 2009/125/EG, den auf deren Grundlage bereits erlassenen Verordnungen und zum weiteren Vorgehen ist insbesondere in den Art. 18, 79 und den Erwägungsgründen nachzulesen. Mit der Verordnung werden die Richtlinie (EU) 2020/1828 und die Verordnung (EU) 2023/1542 geändert.
Für wen gilt die Regelung?
Wirtschaftsteilnehmer bzgl. geregelter Produkte, u.a. Fulfillment-Dienstleister, Betreiber von Online-Marktplätzen und Online-Suchmaschinen, (öffentliche) Auftraggeber
Wer ist zuständig?
Marktüberwachungsbehörden
- IZU Recht und Vollzug: Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz
- Bayerische Staatskanzlei: Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 9. Februar 2026
Mit der Durchführungsverordnung wird Details zur Offenlegung von Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte geregelt. Vernichtung meint laut Anhang I das Recycling, sonstige Verwertung, z. B. energetische Verwertung, sowie eine (andere) Entsorgung.
Konsolidierte Fassungen
Berichtigung der Verordnung
Weiterführende Informationen
Links
- UBA: Neue Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte tritt in Kraft
- Eur-Lex: Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte - Zusammenfassung
- Eur-Lex: Arbeitsplan 2025-2030 für Ökodesign für nachhaltige Produkte und für die Energieverbrauchskennzeichnung
- IHK Nordschwarzwald: EU-Ökodesignverordnung mit neuen Pflichten
