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Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (E-PRTR)
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.
Originaltext (EU)Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Verordnung regelt das PRTR (Pollutant Release and Transfer Register oder Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister). Berücksichtigung finden Schadstoffe aus großen Industriebetrieben und diffusen Quellen.
- UBA: Welche Informationen bietet Thru.de? (Die rechtlichen Grundlagen des Registers bilden die E-PRTR-Verordnung der EU und das deutsche PRTR-Gesetz oder SchadRegProtAG).
- Thru: Betrieb/Behörde Was müssen Industriebetriebe tun, was welche Behörden?
Für wen gilt die Regelung?
Von PRTR betroffen sind Industriebetriebe, wenn sie Tätigkeiten über im Einzelfall angegebenen Kapazitätsschwellenwerten aus Anhang I der Verordnung durchführen. In Berichten geben sie
- die Mengen an emittierten Schadstoffen (siehe Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung),
- die Mengen an verbrachten Abfällen (Details siehe Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b) und
- die Mengen an verbrachtem Abwasser (Näheres siehe Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c) an.
- Energiesektor
- Herstellung und Verarbeitung von Metallen
- Mineralverarbeitende Industrie
- Chemische Industrie
- Abfall- und Abwasserbewirtschaftung
- Be- und Verarbeitung von Papier und Holz
- Intensive Viehhaltung und Aquakultur
- Lebensmittel- und Getränkesektor.
Wer ist zuständig?
National zuständig ist das Umweltbundesamt, das der EU-Kommission berichtet.
Nach der Verordnung über das Landesamt für Umwelt (LfUV) ist das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) für den Vollzug des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister in Bayern zuständig sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006.
Aktuelle Änderungen
Konsolidierte Fassung
Änderung vom 20. Juni 2019
Die Verordnung Nr. 166/2006 wird hinsichtlich der Befugnisse der Kommission geändert (Näheres siehe Text im Anhang zu Verordnung Nr. 166/2006).
Änderung vom 5. Juni 2019
Die Verordnung Nr. 166/2006 wird in Bezug auf die Vorgaben der Berichterstattung geändert. Weiteres wird mit Durchführungsrechtsakten geregelt.
Hinweise
Aufhebung der Verodnung (EG) Nr. 166/2006:
Die Verodnung (EG) Nr. 166/2006 wird duch die Verordnung (EG) Nr. 2024/1244 vom 24. April 2024 mit Wirkung vom 1. Januar 2028 aufgehoben.Nach den Übergangsbestimmungen gilt die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 weiterhin für die Berichterstattung für das Jahr 2026.
Weiterführende Informationen
Links
- EU: Europäisches Register zur Erfassung der Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen (PRTR)
- IZU Fachwissen: E-PRTR - Das europäische Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
- Eur-Lex: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/142 der Kommission vom 31. Januar 2022 zur Festlegung, in welcher Form und mit welcher Häufigkeit die Mitgliedstaaten Daten für die Berichterstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 zu übermitteln haben