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Verordnung (EU) 2022/1616 über Recyclingkunststoffe für Lebensmittel

Vollzitat: Verordnung (EU) 2022/1616 der Kommission vom 15. September 2022 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 (ABl. L 243 vom 20. September 2022, S. 3–46)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:

  • das Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die in den Anwendungsbereich von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 fallen und Kunststoff enthalten, der aus Abfällen stammt oder daraus hergestellt wurde;
  • die Entwicklung und der Betrieb von Recyclingtechnologien, -verfahren und -anlagen zur Herstellung von recyceltem Kunststoff zur Verwendung in diesen Materialien und Gegenständen aus Kunststoff;
  • die Verwendung von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sowie die Verwendung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die für das Recycling bestimmt sind.
Die Verordnung setzt bei der Sammlung der Abfälle an bis hin zum Inverkehrbringen und Verwenden Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

Für wen gilt die Regelung?

Folgende Personen sind in der Verordnung genannt:

  • Recycler, Recyclingbetriebe, Recyclingsysteme
  • Verarbeiter
  • Lebensmittelunternehmer/n.
Auf die nachfolgend verlinkten Informationen des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wird weiter verwiesen.

Wer ist zuständig?

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) bietet Informationen zum Thema und den zuständigen Stelle an.