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Verordnung (EU) 2024/590 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

Vollzitat: Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L, 2024/590, 20. Februar 2024)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung legt Vorschriften für die Produktion, die Einfuhr, die Ausfuhr, das Inverkehrbringen, die Lagerung und anschließende Lieferung von ozonabbauenden Stoffen und für ihre Verwendung, Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung, für die Übermittlung von Informationen über diese Stoffe sowie die Ein- und Ausfuhr, das Inverkehrbringen, die anschließende Lieferung und die Verwendung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die solche Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, fest.

Für wen gilt die Regelung?

Diese Verordnung gilt für

  • die in den Anhängen I und II aufgeführten ozonabbauenden Stoffe und ihre Isomere, entweder allein oder in einem Gemisch und
  • die Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich ihrer Bestandteile, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen.

Wer ist zuständig?

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Fachbereich 5 - Chemikalien, Anmeldung und Zulassung - ist zuständige Behörde.

Die Kommission betreibt ein elektronisches Lizenzvergabesystem für die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe sowie für Erzeugnisse und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen.

Die europäische Verordnung wird durch die nationale Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) ergänzt.

In Bayern ist die Gewerbeaufsicht für die Überwachung der Umsetzung der Vorschriften zuständig.

Hinweise

Die Verordnung (EU) Nr. 2024/590 tritt am 11. März 2024 in Kraft.
Artikel 16 Absätze 1, 2 und 4 bis 15, Artikel 17 Absatz 5 und Anhang VII Nummer 2 der vorliegenden Verordnung gelten ab dem 3. März 2025 für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sowie für alle anderen Einfuhrverfahren und die Ausfuhr.

Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung zum 11. März 2024 tritt die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen außer Kraft. Nach Artikel 31 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 2024/590 gelten für bestimmte Artikel Übergangsfristen.