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Verordnung (EU) 2025/606 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1542 bezüglich Recyclingeffizienz, stoffliche Verwertung sowie deren Dokumentation
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Über den Link zum Originaltext werden auch konsolidierte Texte veröffentlicht.
Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Diese delegierte Verordnung bezieht sich auf die EU-Batterieverordnung 2023/1542. Mit dem Anhang der delegierten Verordnung werden Methoden zur Berechnung der Quoten für die Recyclingeffizienz (Nr. 2) und stoffliche Verwertung (Nr. 3) sowie Hinweise und eine Anleitung für die jährlich zu erstellende Dokumentation (Nrn. 4 und 5) bereitgestellt. Ab Nr. 6 folgen Dokumentationsvorlagen mit Anmerkungen und unter Nr. 10 Kriterien der Überprüfung der Quoten für die Recyclingeffizienz und die stoffliche Verwertung von Altbatterien durch Behörden.
Entsprechend der EU-Batterieverordnung 2023/1542 sind die Quoten für die Recyclingeffizienz und stoffliche Verwertung wiederkehrend zu veröffentlichen (siehe u.a. Art. 57 Abs. 5 und Art. 71 Abs. 4 Verordnung 2023/1542).
Für wen gilt die Regelung?
Behandlungs-/ Recyclingbetriebe, die Recyclingverfahren für Altbatterien und -akkus durchführen
Wer ist zuständig?
Zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten
Hinweise
Die Verordnung tritt am 24. Juli 2025 in Kraft.
Weiterführende Informationen
Links
- Europäische Kommission: Batteries
- UBA: Altbatterien siehe u.a. Diagramm Effizienzen der Recyclingverfahren