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Verordnung (EU) Nr. 715/2013 mit Kriterien zur Festlegung, wann Kupferschrott nicht mehr als Abfall anzusehen ist
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.
Originaltext (EU)Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Verordnung enthält die Voraussetzung für ein vorverlegtes Ende der Abfalleigenschaft bei Kupferschrott.
Der Kupferschrott-Erzeuger wird verpflichtet, ein in der Verordnung beschriebenes Managementsystem einzuführen und aufrecht zu erhalten. Ein Gutachter prüft dies. Gleiches gilt für die Lieferanten eines Importeurs (Einführers) von Kupferschrott. Lieferanten des Erzeugers, die Abfälle mit gefährlichen Bestandteilen behandeln, haben ein entsprechendes Qualitätsmanagementsystem einzurichten.
Zur Bestätigung der Einhaltung der Kriterien und Anforderungen aus der Verordnung geben Erzeuger und Importeure Konformitätserklärungen aus.
Für wen gilt die Regelung?
- Erzeuger
- Vorbehandler gefährlichen Abfalls zur Erzeugung
- Importeure und deren Lieferanten
von Kupferschrott, der als Produkt gilt
Wer ist zuständig?
Nach dem Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) sind die Bezirksregierungen die für europäische Verordnungen zuständigen Behörden in Bayern. Nach Abfallzuständigkeitsverordnung sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte) für die allgemeine Überwachung nach § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zuständig. Entsprechend § 47 Abs. 6 KrWG erstrecken sich die behördlichen Überwachungsbefugnisse auch auf die Prüfung, ob bestimmte Stoffe oder Gegenstände gemäß den Voraussetzungen der §§ 4 und 5 KrWG nicht oder nicht mehr als Abfall anzusehen sind.
Hinweise
Verordnungstext und Details zur Verordnung siehe