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Abgrenzung des Bodenschutzrechtes vom Abfallrecht

Quelle: LfU

Bodenschutzrecht und Anwendung

In Deutschland stellen das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und die auf den darin enthaltenen Verordnungsermächtigungen beruhende Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) die zentralen Regelungen für das Gebiet Bodenschutz des sektoralen Umweltrechts dar. Daneben gibt es noch zahlreiche Umweltgesetze, welche bodenschutzrechtliche Vorschriften enthalten, die zum Teil dem BBodSchG vorgehen. Solche Regelungen finden sich z. B. im Abfallrecht aber auch im Wasser- und Naturschutzrecht. Mit "Boden" ist gemäß § 2 Abs. 1 BBodSchG die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Abs. 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten gemeint.

Laut § 1 BBodSchG bezweckt dieses Gesetz, "nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen."

Beim Vollzug des Bodenschutzrechtes geht es also darum, durch Vorsorgemaßnahmen schädliche Bodenveränderungen möglichst nicht entstehen zu lassen, dennoch eingetretene Schäden an Böden oder Grundwasser durch Untersuchungen zu erkennen, Gefahren abzuwehren und nötigenfalls Sanierungen durchzuführen.

Beispielsweise sind sogenannte "Orientierende Untersuchungen" zur Klärung eines Altlastverdachtes und ggf. die daran anschließende Detailuntersuchung, Sanierungsuntersuchung, Sanierungsplanung und -Durchführung Gegenstand des Bodenschutzrechts.

Abfallrecht und Anwendung

Im Gegensatz dazu ist das Rechtsgebiet Abfall durch eine Vielzahl internationaler, europarechtlicher, bundes-und landesrechtlicher Regelungen geprägt. Zentral ist die europäische Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG). Die Richtlinie legt Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit fest, durch die schädliche Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden ([RL 2008/98/EG] Artikel 1). Unter "Abfall" versteht man laut Artikel 3 "jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss." Europäische Richtlinien werden erst dadurch für die Bürger verbindlich, dass die Mitgliedstaaten sie durch eigene Rechtsakte umsetzen. So hat Deutschland zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) erlassen, welches am 01. Juni 2012 in Kraft trat.

Rechtsvorschriften und untergeordnetes Regelwerk des Abfallrechts regeln u. a.:

  • die Getrennthaltung und Entsorgung von Gewerbe- sowie Bau- und Abbruchabfällen,
  • die Einstufung von Abfällen,
  • die Verwertung von Recyclingbaustoffen,
  • die Errichtung und den Betrieb von Deponien sowie die Zulässigkeit dort abgelagerter Abfälle oder
  • die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen.
Anwendung finden diese Vorschriften beispielsweise auch bei mineralischen Abfällen, die in Bayern den größten Materialstrom ausmachen. Im Hinblick auf die spätere Entsorgung sollen bei Abbrucharbeiten getrennt verwertbare und unterschiedlich kontaminierte Teile eines Bauwerkes getrennt gehalten werden. Beispielsweise können gering belasteter Bodenaushub in der Regel in Gruben, Brüchen und Tagebauen verwertet werden, wobei die Genehmigung der Verfüllungen allerdings nicht auf der Grundlage des Abfallrechts erfolgt. Dagegen wird belastetes Material in Deponien oder dem Untertageversatz entsorgt. Unter Beachtung der in § 12 BBodSchV vorgegebenen Anforderungen ist es vom Grundsatz her möglich, Bodenmaterial, Baggergut und geeignete Abfälle (z.B. Bioabfälle) in die durchwurzelbare Bodenschicht einzubringen.

Nicht unter den Geltungsbereich des KrWG fallen u. a.:

  • Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG). Durch diesen Ausnahmetatbestand finden die Regelungen des KrWG faktisch nur auf bewegliche Sachen Anwendung. Dies ist insbesondere für die Abgrenzung von Bodenschutz- und Abfallrecht relevant. Verunreinigte Böden unterfallen dem Bodenschutzrecht.

  • Nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden (§ 2 Abs. 2 Nr. 11 KrWG).

  • Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen in Betrieben anfallen, die der Bergaufsicht unterstehen, und die nach dem Bundesberggesetz samt Rechtsverordnungen unter Bergaufsicht entsorgt werden (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 KrWG) .

  • Sedimente, die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern, der Unterhaltung oder des Ausbaus von Wasserstraßen sowie zur der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung innerhalb von Oberflächengewässern umgelagert werden, sofern die Sedimente nachweislich nicht gefährlich sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 12 KrWG). Hier sind die Bestimmungen des WHG einschlägig. Handelt es sich nicht um nachweislich ungefährliche Sedimente sondern um entsorgungsrechtlich relevante Gefahrstoffe, sind daneben auch die abfallrechtlichen Vorschriften zu beachten.

Das Verhältnis zwischen Bodenschutz- und Abfallrecht

Die Regelungen des Bodenschutz- und des Abfallrechtes gelten grundsätzlich parallel nebeneinander. Jeweils speziellere Normen gehen den allgemeinen Vorschriften vor. In beiden Rechtsbereichen finden sich jedoch Bestimmungen, die das Verhältnis zueinander und die Abgrenzung der Rechtsbereiche voneinander in Teilen regeln. Als Beispiel können § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBodSchG genannt werden.