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Biozide - Bewertung und gesetzliche Regelungen

Quelle: LfU

Was sind eigentlich Biozide?

Der Begriff "Biozid-Produkte" ist definiert in der europäischen Biozid-Verordnung (Artikel 3 Absatz 1):

“— jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt, und der/das aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt, der/ das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen;

— jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch, der/das aus Stoffen oder Gemischen erzeugt wird, die selbst nicht unter den ersten Gedankenstrich fallen und der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.

Eine behandelte Ware mit einer primären Biozidfunktion gilt als Biozidprodukt.“

Beispiele für umweltrelevante Biozid-Produkte sind:
  • Mittel gegen Nagetiere („Rattengift“) oder
  • sogenannte „Anti-Fouling-Mittel“, mit denen Schiffsrümpfe bestrichen werden, um die Besiedelung z. B. durch Algen oder Muscheln zu verhindern.

Hintergründe und Ziele

Biozidprodukte sind notwendig, um Organismen zu bekämpfen, die die Gesundheit von Mensch oder Tier bzw. natürliche oder gefertigte Materialien schädigen können.
Von Biozidprodukten können allerdings Risiken für Mensch und Umwelt ausgehen. Der europäische Gesetzgeber beabsichtigt,
  • die menschliche Gesundheit,
  • die Umwelt – und hier ausdrücklich das neue Schutzgut „Biodiversität“, also die ökologische Vielfalt - sowie
  • Sachen vor schädigenden Wirkungen zu schützen.

Rechtsvorschriften und Zuständigkeiten

Bis zum 1. September 2013 galt die europäische Biozidrichtlinie 98/8/EG, die national durch die Chemikaliengesetze der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde. Seit dem 1. September 2013 werden das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten durch die neue europäische „Biozidverordnung“ 528/2012/EU geregelt, deren Vorschriften unmittelbar in der gesamten Europäischen Union (EU) gelten. Das deutsche Chemikaliengesetz wurde entsprechend angepasst.
Unter anderem ermöglicht die Biozidverordnung eine neue zentrale, europäische Zulassung von Biozidprodukten („Unionszulassung“), die bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) beantragt werden kann. Früher konnten Hersteller oder Importeure von Biozidprodukten diese ausschließlich national anmelden und die nationale Zulassung von den anderen europäischen Mitgliedstaaten anerkennen lassen. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) wie bisher die zentrale Zulassungsstelle für Biozid-Produkte. Das Umweltbundesamt (UBA) bewertet Biozid-Wirkstoffe und –Produkte hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen, die BAuA in Bezug auf den Arbeitsschutz und das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) im Hinblick auf Verbraucher. Laut der deutschen Biozid-Meldeverordnung (ChemBiozidMeldeV) müssen alle Biozid-Produkte dieser Zulassungsstelle gemeldet werden, bevor sie in Deutschland vermarktet werden. Das nationale Verfahren ist in der Biozid-Zulassungsverordnung (ChemBiozidZulV) vorgeschrieben. Ausschließlich rechtskonform gekennzeichnete Biozid-Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden.
Für die Durchsetzung der Vorschriften ist in Bayern die Gewerbeaufsicht zuständig.