Umweltpakt Bayern

Logo Umweltpakt Bayern - Über uns
Infozentrum UmweltWirtschaft - IZU
 

F-Gase: EU-Verordnung 2024/573 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Vollzitat: Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573, 20. Februar 2024).
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Zu den bereits aus der vorhergehenden Verordnung bestehenden Verboten bestimmter HFKW kommen weitere Verbote abhängig von Anwendung und Treibhauspotenzial (GWP-Wert) dazu (Anhang IV). Betroffen sind vor allem Neuanlagen und -geräte, aber auch für bestehende Anlagen gelten Einschränkungen (siehe unten). Ausnahmen gibt es, wenn Sicherheitsvorgaben dies erforderlich machen. Eine genaue Regelung dafür liegt noch nicht vor.
Ziel der Verordnung ist ein vollständiger Phase-out bis 2050. D.h. das Inverkehrbringen von CO2-Äuquivalenten durch den Einsatz von HFKW-Kältemitteln soll stufenweise auf null zurück gehen (Anhang VII). Eine Überprüfung der Machbarkeit soll 2040 erfolgen.
Weiterhin gilt, dass Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen diese auf Dichtheit überprüfen müssen. Die Anforderungen und Intervalle bleiben bestehen. Zusätzlich müssen auch Anlagen mit HFO-Kältemitteln (Anhang II, Gruppe 1) ab 1 kg kontrolliert werden.
Neuerungen gibt es auch bei der Reparaturkontrolle: diese darf erst 24 Stunden nach Ausführung der Reparatur erfolgen.
Für die Zertifizierung gilt: Bestehende Zertifikate bleiben gültig, müssen aber durch Auffrischungslehrgänge - spätestens bis 2029 - erneuert werden. Eine Auffrischung ist dann alle sieben Jahre notwendig. Zusätzlich benötigen künftig auch Personen, die mit natürlichen Kältemitteln arbeiten, eine Zertifizierung.
Ersatzteile wie Verdichter, Ventile oder ähnliches können zur Reparatur und Wartung bestehender Anlagen mit F-Gasen weiterhin verbaut werden, allerdings darf es dabei zu keiner Erhöhung der in der Anlage enthaltenen F-Gase-Menge bzw. zur Erhöhung des GWP-Wertes kommen.
Zusätzlich enthält die neue F-Gase-Verordnung Regelungen zu Schwefelhexafluorid (SF6), dessen Einsatz nach Übergangsfristen in neuen elektrischen Schaltanlagen vollständig verboten wird. Ausnahmen soll es geben, wenn Alternativen nicht ausreichend verfügbar sind. Für die Wartung bestehender elektrischer Anlagen darf ab 2035 nur noch aufgearbeitetes oder recyceltes SF6 verwendet werden

Für wen gilt die Regelung?

Die neue F-Gase-Verordnung gilt für Planer, Hersteller und Anlagenbauer von kältetechnischen Anlagen und Wärmepumpen. Auch für die Betreiber der Anlagen ergeben sich umfassende Pflichten, für deren Einhaltung sie selbst verantwortlich sind.
Zusätzlich: Das Narkosemittel Desfluran wird ab 2026 verboten.

Wer ist zuständig?

Für die Durchführung und Dokumentation der Dichtheitskontrollen sind die Betreiber der Anlagen selbst verantwortlich – sie können diese Aufgabe jedoch einem Kälte-Klima-Fachbetrieb übertragen.

Hinweise

Novelle der F-Gas-Verordnung

Die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 hebt die bisherige F-Gas-Verordnung auf. Die neue Verordnung tritt am 11. März 2024 in Kraft (einzelne Artikel am 01. Januar 2025 und 03. März 2025).
Artikel 37 Abs. 1 der neuen Verordnung hebt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zum 11. März 2024 auf. Die Absätze 2 bis 5 legen Übergangsbestimmungen für einzelne Artikel fest.