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1. BImSchV - Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

Vollzitat: Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4676) geändert worden ist.
 

Was wird geregelt?

In der 1. BImSchV werden Anforderungen zur Begrenzung der Emissionen von Kleinfeuerungsanlagen festgelegt. Hierzu zählen insbesondere Heizungsanlagen und Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kaminöfen, Kachelöfen, Herde und offene Kamine, aber auch Prozessfeuerungen, soweit sie nicht vom Anwendungsbereich ausgenommen sind (§ 1 Absatz 2) und es sich um Feuerungsanlagen handelt, für die keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 BImSchG erforderlich ist.

Die Verordnung legt Grenzwerte fest, wie viel Schadstoffe Kleinfeuerungsanlagen emittieren dürfen. Geregelt ist daher unter anderem, wie oft und in welchem Umfang eine Anlage aus Immissionsschutzgründen überwacht werden muss. Die Verordnung enthält auch eine Brennstoffliste. Dort sind jene Brennstoffe aufgeführt, die in diesen Feuerungsanlagen verbrannt werden dürfen: unter anderem Öl, Gas, Kohle, Briketts, Holz und Stroh.

Für wen gilt die Regelung?

Betreiber von Kleinfeuerungsanlagen wie gewerbliche und private Hauseigentümer und Mieter, Gewerbebetriebe, landwirtschaftliche Betriebe etc.

Wer ist zuständig?

Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt)

Die Überwachung der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebs erfolgt durch den Schornsteinfeger.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 13. Oktober 2021

(Inkrafttreten am 01.01.2022)

Die Änderung der Verordnung dient dazu, die Ableitbedingungen der Abgase zu verbessern und dadurch den ungestörten Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung sicherzustellen. Dadurch soll im Umfeld der Festbrennstofffeuerungen die Belastung der Außenluft mit gesundheitsgefährdenden Luftschadstoffen, die bei der Verbrennung von Festbrennstoffen entstehen (insbesondere Feinstaub, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Dioxine und Furane), verringert werden.

Änderung vom 19. Juni 2020

(Inkrafttreten am 27.06.2020)

Mit Artikel 105 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.

Änderung vom 13. Juni 2019

(Inkrafttreten am 20. Juni 2019)

Durch die Einführung der 44. BImSchV (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) fallen Feuerungsanlagen zur Verbrennung von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr (mittelgroße Feuerungsanlagen) nicht mehr in den Geltungsbereich der Verordnung.

Änderung vom 10. März 2017

Die redaktionellen Änderungen in § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c beziehen sich auf die Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein.

Novelle vom 26. Januar 2010

Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sowie die Überwachung von Öl- und Gasfeuerungsanlagen.

Hinweise

Alte Holzöfen müssen abhängig vom Errichtungsdatum strengere Grenzwerte bei Staubemissionen einhalten. Für über 26 Jahre alte Kamin- und Kachelöfen (Datum auf dem Typschild bis 31.12.1994) endete die Übergangsfrist zum 31.12.2020. Weitere Informationen bezüglich der Übergangsregelungen erhalten Sie auf der Seite des BMU.