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EnWG - Energiewirtschaftsgesetz

Vollzitat: Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32) geändert worden ist
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Dieses Gesetz wurde erlassen, um eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas zu gewährleisten, die zunehmend durch erneuerbare Energien gedeckt wird. Um dies zu erreichen, dient das Gesetz der freien Preisbildung, dem Ausgleich von Angebot und Nachfrage an den Strommärkten, dem Ziel Erzeugungs-, Verbrauchs- und Speicheranlagen möglichst umwelt- und netzverträglich, effizient und flexibel einzusetzen, sowie der Stärkung des Elektrizitätsbinnenmarkts.

Durch die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze werden ein wirksamer und unverfälschter Wettbewerb sowie ein zuverlässiger Betrieb sichergestellt.

Des Weiteren wird durch dieses Gesetz das europäische Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung umgesetzt und durchgeführt.

Für wen gilt die Regelung?

Von der Regelung betroffen sind:

  • Energieversorgungsunternehmen
  • Netzbetreiber

Wer ist zuständig?

Die Regulierungsbehörde ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur). In bestimmten Fällen sind auch die Landesregulierungsbehörden zuständig (vgl. §§ 54, 55). Dies trifft zum Beispiel auf die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang zu.
Zuständigkeiten für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes werden in Bayern auch in Art. 10 ZustWiG geregelt.
Nach § 42 Abs. 1 ZustV sind in Bayern für die Durchführung von Planfeststellungs-, Plangenehmigungs- und Anzeigeverfahren nach Teil 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie den Vollzug von § 44 Abs. 2 Satz 2, § 44 Abs. 3, § 44c und § 45a EnWG die Regierungen zuständig.

Aktuelle Änderungen

Änderungen vom 05. Februar 2024

(Inkrafttreten am 09. Februar 2024)

Artikel 1 des „Gesetzes zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften“ setzt Vorgaben der EU im Energiewirtschaftsgesetz um. Es werden Vorschriften zu den Füllstandsvorgaben für Gasspeicher angepasst und bis zum 31. März 2027 verlängert (Teil 3a EnWG). Ebenso wird die Möglichkeit, das Höchstspannungsnetz temporär höher auszulasten bis zum 31. März 2027 verlängert (§ 49b EnWG).

Änderungen vom 22. Dezember 2023

(Inkrafttreten am 29. Dezember 2023)

Diese Änderungen des EnWG setzen Vorgabe eines EuGH-Urteils vom 2. September 2021 um. Insbesondere geht es um die EU-konforme Ausgestaltung der Netzzugangs- und Netzentgeltregulierung. Die Änderungen betreffen insbesondere die Netzbetreiber und die Bundesnetzagentur. Der Bundesnetzagentur wird demnach die inhaltliche Fortführung der bisherigen Regulierungspraxis ermöglicht, soweit sie dies im Rahmen der ihr unionsrechtlich zugewiesenen Kompetenzen für sachgerecht hält. Mit dem Gesetz werden zugleich weitere notwendige Änderungen im Energiewirtschaftsrecht eingeführt.

Änderungen vom 08. Oktober 2023

(Inkrafttreten am 13. Oktober 2023)

Die Änderung erfolgte durch Art. 24 des Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz — VRUG und betrifft in den §§ 106 und 107 EnWG getroffene Äußerungen in Bezug auf Verbandsklagen.

Änderungen vom 26. Juli 2023

(Inkrafttreten am 03. August 2023)

Die Änderung erfolgte aufgrund des „Gesetzes zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze." Die Ergänzung im § 44c EnWG betrifft die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns von linienhaften Infrastrukturvorhaben, um den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien zu beschleunigen. Künftig können nur die Stellungnahmen derjenigen Träger öffentlicher Belange und Gebietskörperschaften berücksichtigt werden, deren Belange am Ort der konkreten Maßnahme, berührt sind.

Änderungen vom 12. Juli 2023

(Inkrafttreten am 15. Juli 2023)

Der § 43 Abs. 2 Satz 1 EnWG (Erfordernis der Planfeststellung) wird an die Änderungen des LNG-Beschleunigungsgesetzes angepasst und die Nummer 9 angefügt.

Änderungen vom 22. Mai 2023

(Inkrafttreten am 27. Mai 2023)

Das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende verfolgt das zentrale Ziel, den Rollout intelligenter Messsysteme zu beschleunigen. Hierfür werden die aufwendigen Verwaltungsverfahren im Zuge der Rollout-Freigabe entbürokratisiert und die Rechts- und Planungssicherheit für alle Akteure gestärkt. Im Interesse einer beschleunigten Energiewende wird der Rechtsrahmen an die neuen Herausforderungen und die technischen Weiterentwicklungen angepasst.

Im Rahmen dieser Gesetzesänderung wurden im EnWG fünf Paragraphen geändert bzw. ergänzt:
  • Die Ergänzung im § 12c betrifft die Bundesfachplanung zum Netzausbau und hat zum Ziel, dass ein Planfeststellungverfahren früher beantragt werden kann. Mehrere Neubaumaßnahmen können künftig über Kopplungsräume gebündelt werden, um Auswirkungen und Betroffenheit des Raums zu reduzieren, Planungs-, Genehmigungs- und Bauphase zu beschleunigen sowie Kosten zu reduzieren.
  • § 14a nimmt Bezug auf das agile Rollout von intelligenten Messsystemen, das im Messstellenbetriebsgesetz geregelt ist. Demnach kann ein Messstellenbetreiber die Fernsteuerbarkeit über das intelligente Messsystem nach dessen Einbau nachträglich über ein Anwendungsupdate, das spätestens bis 2025 zu erfolgen hat, zur Verfügung stellen.
  • Künftig können virtuelle Summenzähler angewandt werden, sofern ein intelligentes Messsystem eingebaut ist (§ 20).
  • Ab dem 1. Januar 2025 müssen Stromlieferanten allen Letztverbrauchern dynamische Stromtarife anbieten, wenn der Letztverbraucher ein intelligentes Messsystem hat (§ 41a).
  • Mit dem § 118 erhält die Bundesnetzagentur die Möglichkeit, die für die Netzbetreiber neu entstehenden Kosten auch als dauerhaft nicht beeinflussbar anzuerkennen.

Änderungen vom 22. März 2023

(Inkrafttreten am 28. September 2023/Teile schon ab 29. März 2023)

Durch Art. 9 des Gesetzes zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) wurden die §§ 11c EnWG (Überragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie) und 43m (Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577) eingefügt.

Änderungen vom 14. März 2023

(Inkrafttreten am 21. März 2023)

Durch Art. 3 des Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich wurde in § 43e EnWG (Rechtsbehelfe) der Absatz 3 neu gefasst. Ferner wurde dem § 43f (Änderungen im Anzeigeverfahren) als Abs. 6 angefügt "§ 43e ist entsprechend anzuwenden." und § 44c Abs. 4 (Zulassung des vorzeitigen Baubeginns) der Satz "Im Übrigen ist § 43e Absatz 3 entsprechend anzuwenden.".

Bekanntmachung vom 20. Januar 2023

Bekannmachung über das Inkrafttreten des § 50d des Energiewirtschaftsgesetzes

Änderungen vom 04. Januar 2023

(Inkrafttreten am 14. Januar 2023)

Die Übergangsregelungen in § 118 Absatz 46a des Energiewirtschaftsgesetzes wurden geändert und die Frist im ersten Satz vom 31. Dezember 2023 auf 31. Dezember 2025 verlängert.

Änderungen vom 20. Dezember 2022

(Inkrafttreten am 24. Dezember 2022)

Im Rahmen dieser Gesetzesänderung wurden im EnWG vier Paragraphen ergänzt:
§ 24 b betrifft die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung. Es werden darin die Zahlungsmodalitäten für den staatlichen Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten für den Zeitraum vom 15. Februar 2023 bis zum 15. Januar 2024 geregelt.
Folgende Übergangsregelungen wurden eingeführt:
Mit dem § 118 b wird eine bis 30. April 2024 befristete Sonderregelungen für Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung bei Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung eingeführt.
Der neue § 118 c betrifft die Betreiber von Verteilnetzen. Er regelt eine befristete Notversorgung von Letztverbrauchern im Januar und Februar des Jahres 2023, sofern diese ab dem 1. Januar 2023 noch keinen neuen Energieliefervertrag abgeschlossen haben.
Die Verordnungsermächtigung zu Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots und Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur wurde für den Fall einer Alarm- oder Notfallstufe konkretisiert (§ 50 e).

Änderungen vom 25. November 2022

(Inkrafttreten am 01. Dezember 2022)

Im Rahmen des „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften“ wurden diverse formale Anpassungen vorgenommen. Zwei Regelungen betreffen die Bundesnetzagentur und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Außerdem wurde eine Ergänzung bei den Regelungen zur Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern vorgenommen (§ 35 h).

Änderungen vom 08. Oktober 2022

(Inkrafttreten am 13. Oktober 2022)

Die Änderung erfolgte nach Art. 3 des „Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften. Die Meldepflicht der Übertragungsnetz-Betreiber gegenüber der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit dem Netzausbau wurde präzisiert (§12b).
Vorgaben zur Netzentwicklungsplanung wurden angepasst und die Mitwirkungspflicht der betroffenen Netzbetreiber wurde gesetzlich verpflichtend geregelt (§ 12c, § 13, § 16, § 17d).
Die Regelungen zum Weiterbetrieb von Gasspeichern wurde erweitert. Die Umstellung einer Gasspeicheranlage von L-Gas auf H-Gas ist nun antragspflichtig (§ 35h).
Im Anhörungsverfahren im Rahmen der Planfeststellung kann künftig auf eine Erörterung verzichtet werden (§ 43a).
Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung des Transports von Wasserstoff sowie Maständerungen sind im Anzeigeverfahren durchzuführen (§ 43f).
Neu aufgenommen wurden Regelungen bei elektromagnetischer Beeinflussung eines Übertragungsnetzes gegenüber technischen Infrastrukturen (§ 49a).
Unter bestimmten Bedingungen ist nun Netzbetreibern eine temporäre Höherauslastung des Höchstspannungsnetzes ohne vorherige Genehmigung erlaubt (Erhöhung der Stromtragfähigkeit ohne Erhöhung der zulässigen Betriebsspannung, § 49b).

Änderungen vom 20. Juli 2022

(Inkrafttreten am 01. Januar 2023 bzw. 29. Juli 2022)

Grundlage für die Änderung ist das "2. Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften". In Art. 4 erfolgen im Wesentlichen formale Anpassungen im EnWG aufgrund des Windenergie-auf-See-Gesetzes (ab 01. Januar 2023). Artikel 5 beinhaltet formale Änderungen des § 17d Abs. 7 EnWG (ab 29. Juli 2022).

Änderungen vom 20. Juli 2022

(Inkrafttreten am 01. Januar 2023)

Die Änderung erfolgt nach Art. 5 des „Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiterer Maßnahmen im Stromsektor“.
Sie betreffen steuerbare Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung. Ziel ist eine netzorientierte Steuerung von Verbrauchseinrichtungen. Die Bundesnetzagentur erhält dazu die Möglichkeit, bundeseinheitliche Regelungen zu treffen. Außerdem werden die Kostenerstattungen für die Übertragungsnetzbetreiber neu geregelt (Belastungsausgleich). Geändert wurden auch die Regelungen zur Stromkennzeichnung, zu Mieterstromverträgen und zum Marktstammdatenregister.

Änderungen vom 19. Juli 2022

(Inkrafttreten am 29. Juli 2022, Teile ab 01. Juli 2023)

Grundlage für die Änderung ist Art. 1 des "Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung".
Das Gesetz ist Teil des Energiesofortmaßnahmenpakets ("Osterpaket"). Das Ziel der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 wird in das Energiewirtschaftsgesetz aufgenommen und in dort geregelten Prozessen stärker verankert. Die Netzentwicklungsplanungen werden um die Berechnung eines Klimaneutralitätsnetzes ergänzt. Planungen auf Verteilernetzebene werden am Ziel einer vorausschauenden und effizienten Bedarfsdimensionierung ausgerichtet, die unter anderem den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge berücksichtigt. Die Änderungen betreffen die Netzplanung, den Netzausbau und den Netzbetrieb. Die neuen Regelungen verringern die Engpässe in der Versorgung wegen fehlender Stromnetze und beseitigen rechtliche Unklarheiten bei der Kündigung des Vertrags seitens des Energielieferanten in Zeiten steigender Energiepreise.

Änderungen vom 08. Juli 2022

(Inkrafttreten am 12. Juli 2022, außer § 50d EnWG)

Die Gesetzesänderung dient der Erhöhung der Vorsorge für den Fall einen möglichen Gasmangellage. Für einen solchen Fall wird die Vorsorge erhöht und der Gasverbrauch in der Stromerzeugung kann deutlich reduziert werden. Konkret wird zur Erhöhung der Vorsorge eine bis zum 31. März 2024 befristete Gasersatz-Reserve eingerichtet. Kohle- oder Ölkraftwerke in bestehenden Reserven werden dafür ertüchtigt. Sie sollen kurzfristig und auf Abruf in den Markt zurückkehren können. Dieser Abruf erfolgt nur dann, wenn eine Gasmangellage vorliegt oder droht. In der Reservehaltung sind die Kraftwerke betriebsbereit, aber nicht am Strommarkt aktiv. Es wird eine Verordnungsermächtigung geschaffen, um im Krisenfall den Einsatz von Gaskraftwerken sehr schnell und für die Dauer von maximal sechs Monaten verringern zu können. Diese Vorsorgemaßnahmen sind weitere Schritte auf dem Weg zur Unabhängigkeit von russischen Gasimporten.

Änderungen vom 23. Mai 2022

(Inkrafttreten am 28. Mai 2022)

Die Änderungen betreffen Anpassungen im EnWG wegen der Abschaffung der EEG-Umlage. Wenn Energielieferanten Minderbelastungen (z. B. aktuell der Wegfall der EEG-Umlage) unverändert an den Kunden weitergeben, ist keine Unterrichtung des Kunden erforderlich. Es entsteht dabei kein außerordentliches Kündigungsrecht (§ 41 Abs. 6). Außerdem stellt der Gesetzgeber klar, dass der Energielieferant die Absenkung der EEG-Umlage an den Letztverbraucher (Kunden) weitergeben muss (§ 118 Abs. 37 bis 40).

Änderungen vom 20. Mai 2022

(Inkrafttreten am 22. Mai 2022)

Folgende wesentlichen Änderungen wurden eingeführt:
  • Die Bundesnetzagentur legt bis zum 22. Mai 2023 in einem Katalog von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen fest (§ 11).
  • Verpflichtung der Betreiber von Fernleitungsnetzen, die Regulierungsbehörde zu unterrichten, falls eine Versorgungsstörung für lebenswichtigen Bedarf mit eigenen Maßnahmen nicht abgewendet werden kann (§ 16).
  • Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt Regelungen zum Zugang zu LNG-Anlagen zu treffen (§ 26).
  • Künftig müssen Betreiber einer Gasspeicheranlage der Bundesnetzagentur eine Stilllegung/Außerbetriebnahme einer Gasspeicheranlage mindestens zwölf Monate im Voraus anzeigen (§ 35h).

Änderungen vom 26. April 2022

(Inkrafttreten am 30. April 2022)

Das Gesetz führt Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen auf deutschem Gebiet im Energiewirtschaftsgesetz ein und setzt damit die von der Europäische Kommission am 23. März 2022 in Folge des Ukraine-Kriegs vorgeschlagenen Mindestfüllstände für europäische Gasspeicher um. Im Wesentlichen werden die Paragraphen 35 a bis g neu eingeführt.
Folgende Mindestfüllstände sind zu diesen Stichtagen vorzuhalten:
• am 1. Oktober: 80 Prozent.
• am 1. November: 90 Prozent.
• am 1. Februar: 40 Prozent.
Der Betreiber einer Gasspeicheranlagen hat regelmäßig an die Bundesnetzagentur und an den Marktgebietsverantwortlichen zu berichten.
Der Marktgebietsverantwortliche ist verantwortlich für die Sicherstellung der Gas-Versorgungssicherheit und erhält dazu weitreichende Rechte und Pflichten (§§ 35 c bis e).
Eine Evaluation der neuen Vorschriften ist bis zum 01. April 2023 vorgesehen. Die Regelungen treten am 01. April 2025 außer Kraft.

Änderungen vom 10. August 2021

(Inkrafttreten am 01. Januar 2024)

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz - MoPeG) passt in Art. 84 das Energiewirtschaftsgesetz an.

Änderung vom 05. Juli 2021

(Inkrafttreten am 01. August 2022)

Ab dem 01.08.2022 ändern sich Meldepflichten Verteil- und Transportnetzbetreiber. Ab 2022 ist der Tätigkeitsabschluss nicht mehr an den Betreiber des Bundesanzeigers, sondern an die das Unternehmensregister führende Stelle elektronisch zu melden. Auch die Bundesnetzagentur übermittelt ihre Meldungen nach § 6c (2) und § 28l (2) künftig an die das Unternehmensregister führende Stelle.

Änderung vom 16. Juli 2021

(Inkrafttreten am 27. Juli 2021, Ausnahmen ab 01. Oktober 2021)

Die neuen Regelungen passen Vorschriften des EnWG aufgrund von EU-Richtlinienvorgaben an. Sie setzen einen regulatorischen Rahmen für die Behandlung reiner Wasserstoffnetze im EnWG und ermöglichen einen zügigen und rechtssicheren Einstieg in den schrittweisen Aufbau einer nationalen Wasserstoffnetzinfrastruktur. Außerdem werden neue Rahmenbedingungen für die Lieferung und Abrechnung von Energie gesetzt.
Darüber hinaus wird das EnWG an die Vorgaben des EU-Legislativpakets „Saubere Energie für alle Europäer“ angepasst: Dazu gehören Ergänzungen des Definitionskatalogs, Anpassungen des Entflechtungsrechts für Elektromobile und im Bereich der Energiespeicheranlagen, Flexibilitätsdienstleistungen, Planungs- und Berichtspflichten und Transparenz der Grundlagen für die Netzentgeltregulierung.

weiterführende Literatur:
  • Wasserstoff: Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (cmshs-bloggt.de); EnWG-Novelle 2021: neue Rahmenbedingungen für die Lieferung und Abrechnung von Energie | Rödl & Partner (roedl.de)
  • Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht: Bundesgesetzblatt (bgbl.de)
  • Synopse: Änderungen EnWG vom 27.07.2021 durch Artikel 1 des Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht (buzer.de)

Änderung vom 18. Mai 2021

(Inkrafttreten am 28. Mai 2021)

In § 11 EnWG (Betrieb von Energieversorgungsnetzen) werden die Absätze 1d und 1e neu eingefügt. Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, die nach dem Gesetz als "Kritische Infrastruktur" identifiziert wurden, müssen ihre IT mit Systemen zur Angriffserkennung nachrüsten. Die Erfüllung dieser Vorgabe muss gegenüber dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erstmalig am 01. Mai 2023 und danach alle zwei Jahre nachgewiesen werden.

Änderung vom 25. Februar 2021

(Inkrafttreten am 04. März 2021)

Die Änderungen betreffen folgende Regelungen
  • Anforderungen an den Umweltbericht, den die Regulierungsbehörde im Rahmen eines Netzentwicklungsplans erstellt (§ 12 c, betrifft nicht Unternehmen),
  • Anforderungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfungen bei Änderungen an Hochspannungsfreileitungen,
  • Zulassung des vorzeitigen Baubeginns (§ 44c),
  • Organisation (§ 59),
  • Gebührenpflichten (§ 91),
  • Übertragungsnetz-Betreiber dürfen künftig unter bestimmten Voraussetzungen die Errichtung und den Betrieb von Batteriespeicheranlagen in einem offenen Verfahren ausschreiben (§ 118a) oder selbst Eigentümer einer Batteriespeicheranlage sein (§ 118b).

Änderung vom 21. Dezember 2020

(Inkrafttreten am 01. Januar 2021)

Es wurde unter anderem festgelegt, dass die Bundesnetzagentur der Bundesregierung erstmals zum 31.12.22 und anschließend alle zwei Jahre über Stand und Fortschritt des Marktstammdatenregisters berichtet.

Änderung vom 03. Dezember 2020

(Inkrafttreten am 10.12.20)

Diese Änderungen betreffen unter anderem die Beauftragung der Offshore-Anbindungsleitung durch den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber.

Änderung vom 22. November 2020

(Inkrafttreten am 27.11.2020)

Mit dieser Änderung wurde §12h zur marktgestützten Beschaffung von nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen ergänzt.

Änderung vom 08. August 2020

(Inkrafttreten am 14.08.2020, Teile ab 01.01.2021)

Die umfassenden Änderungen betreffen unter anderem:
  • die Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen,
  • den Einbezug des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes,
  • die Regelung von Bundeszuschüssen zur Minderung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte ab dem Jahr 2023,
  • Regeln zum Monitoring der Versorgungssicherheit, zum Vollzug des europäischen Rechts und zu weiteren Punkten.

Änderung vom 08. August 2020

(Inkrafttreten am 01.11.2020)

Es wird auf die Pflichten des Gebäudeenergiegesetzes hingewiesen.

Änderung vom 19. Juni 2020

(Inkrafttreten am 27.06.2020)

Mit Artikel 249 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.

Änderung vom 25. Mai 2020

(Inkrafttreten am 29.05.2020)

Die Änderung sieht eine Ausweitung der Betrachtung von Stromerzeugungsanlagen vor, die im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 als bestehend anzusehen sind. Der Stichtag wurde um ein halbes Jahr verlängert, womit nun der 31. Dezember 2020 als Datum der Inbetriebnahme gilt. Unberührt bleiben die weiteren Bestimmungen.

Änderung vom 05. Dezember 2019

(Inkrafttreten am 12.12.2019)

Die Änderung setzt die Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlamentes und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt um.

Änderung vom 20. November 2019

(Inkrafttreten am 26.11.2019, bzw. 17.05.2019)

Die Änderung bezieht die Erzeugung von Wasserstoff durch Wasserelektrolyse und von Gas oder Biogas auf Basis von wasserelektrolytisch erzeugten Wassersoff in §118 (Übergangsregelungen) mit ein.

Änderung vom 20. November 2019

(Inkrafttreten am 26.11.2019)

Die Änderungen erfolgten durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (s. Artikel 89, S. 1679).

Änderung vom 13. Mai 2019

(Inkrafttreten am 17.05.2019, Teile der Änderungen zum 01.10.2021 bzw. 18.11.2017)

Änderung im Zuge des "Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus" für eine Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Neubau, Verstärkung und Optimierung von Stromleitungen. Die Öffentlichkeit wird dabei frühzeitig eingebunden. Weitere Änderungen betreffen u. a. die Entschädigungen für vom Netzausbau betroffene Grundeigentümer und das Netzengpassmanagement.

Änderung vom 17. Dezember 2018

(Inkrafttreten am 21.12.2017, Teile der Änderungen zu §17f zum 01.01.2019)

Änderung von Paragraphen insbesondere in Teil 3 "Regulierung des Netzbetriebs", Teil 7 "Behörden" und Teil 8 "Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren".

Änderung vom 20. Juli 2017

(Inkrafttreten am 29. Juli 2017)

Mit Art. 2 Abs. 6 (BGBl S. 2833) des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung wird das EWG angepasst und der § 43i (Überwachung) eingefügt.

Änderung vom 17. Juli 2017

(Inkrafttreten am 25.07.2017)

Die Änderungen betreffen insbesondere Mieterstromverträge, sowie den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen.

Änderung vom 23. Juni 2017

(Inkrafttreten ab 03.01.2018)

In § 5a Absatz 3 Nummer 2 wurden Verweise auf eine europäische Verordnung bzgl. der Anforderungen an Wertpapierfirmen angepasst.

Änderung vom 29. Mai 2017

(Inkrafttreten am 02.06.2017)

Durch Art. 13 des Gesetzes zur Anpassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben erfolgten redaktionelle Anpassungen.