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EnSTransV - Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
Vollzitat: Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz (Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung - EnSTransV) vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1158), zuletzt geändert mit Art. 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBL. I S. 856).
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die unionsrechtlichen Vorgaben des Beihilferechts legen fest, dass die Zollverwaltung entsprechende Informationen erheben, verarbeiten, nutzen und übermitteln sollen, um der Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflicht gerecht zu werden. Die vorliegende Verordnung trifft entsprechende Regelungen für Steuerbegünstigungen aufgrund des Energie- und Stromsteuergesetzes.
Es sind entsprechende Anzeige- und Erklärungspflichten für Begünstigte festgelegt.
Für wen gilt die Regelung?
Diese Regelung gilt für diejenigen, die von Steuerbegünstigungen aufgrund des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes profitieren. Als Steuerbegünstigung werden Steuerbefreiungen, -ermäßigungen oder -entlastungen gewertet.
Wer ist zuständig?
Hauptzollämter
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 22. Juni 2019
(Inkrafttreten am 01.07.2019)
Mit Artikel 6 des Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften wird unter anderem der § 7 "Elektronische Datenübermittlung, Ausnahme" neu gefasst. Weitere Änderungen betreffen den Geltungszeitraum (§ 17).
Mit Artikel 6 des Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften wird unter anderem der § 7 "Elektronische Datenübermittlung, Ausnahme" neu gefasst. Weitere Änderungen betreffen den Geltungszeitraum (§ 17).
Änderung vom 02. Januar 2018
(Inkrafttreten am 01.01.2018)
Mit Art. 5 der Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung (BGBl. I S. 96) wurden zwei Paragraphen ergänzt, die sich mit Ordnungswidrigkeiten (§ 15) und der Steueraufsicht (§ 16) befassen. Weiterhin wurde die Anlage (zu § 2 Absatz 1) bezüglich der Steuerbegünstigungen neu gefasst.
Mit Art. 5 der Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung (BGBl. I S. 96) wurden zwei Paragraphen ergänzt, die sich mit Ordnungswidrigkeiten (§ 15) und der Steueraufsicht (§ 16) befassen. Weiterhin wurde die Anlage (zu § 2 Absatz 1) bezüglich der Steuerbegünstigungen neu gefasst.