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BEHG - Brennstoffemissionshandelsgesetz

Vollzitat: Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), das zuletzt
durch Art. 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 412 vom 29. Dezember 2023) geändert wurde.
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Das Gesetz schafft die Grundlage für den Handel mit Zertifikaten für Emissionen aus Brennstoffen und sorgt für die Bepreisung dieser Emissionen, soweit diese nicht vom EU-Emissionshandel erfasst sind.

Für wen gilt die Regelung?

Als Verantwortlicher für den Überwachungsplan für die Ermittlung von Brennstoffemissionen, die Berichterstattung und die Abgabe von Emissionszertifikaten gilt die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die für die Tatbestände nach § 2 Absatz 2 als Steuerschuldner definiert ist.

§ 2 Absatz 2 definiert mit der Entstehung der Energiesteuer einen Brennstoff als in den Verkehr gebracht, selbst wenn ein Verfahren zur Steuerbefreiung nach § 37 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes anschließt.

Verantwortliche sind zum Beispiel Großhändler von Brennstoffen, Hersteller von Brennstoffen mit Großhandelsvertrieb, die Brennstoffe in Verkehr bringen, sowie Unternehmen, die Brennstoffe nach Deutschland importieren, das heißt im Sinne der Energiesteuer einführen.

Wer ist zuständig?

Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ist für den Vollzug des BEHG zuständig.

Für Klagen im Rahmen des Verwaltungsrechtsweges, die sich gegen eine Handlung oder Unterlassung des Umweltbundesamtes richten, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt ihren Sitz hat.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 22. Dezember 2023

(Inkrafttreten am 01. Januar 2024)

Durch Art. 7 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 wurden in Art. 10 Abs. 2 Satz 2 BEHG der Festpreis pro Emissionszertifikat für die Jahre 2024 und 2024 um 10 Euro angehoben.

Änderung vom 09. November 2022

(Inkrafttreten am 16. November 2022 für Art. 1, Art. 2 am 13. Februar 2023)
  • Das Jahr für die Netto-Treibhausgasneutralität wird von 2050 auf 2045 vorgezogen.
  • Für Brennstoffe, die nach § 2 Absatz 2a als in den Verkehr gebracht gelten, gilt die Berichtspflicht nach Absatz 1 erstmals ab dem 1. Januar 2024.
  • Der Emissionsfaktor für biogene Brennstoffemissionen, Klärschlämme, und andere Brennstoffemissionen aus flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Brennstoffen nich-biogenen Ursprungs soll mit Null belegt werden.
  • Weitere Änderungen, u.a. zur Übermittlung von Daten.

Hinweise

Zur Vermeidung von unzumutbaren Härten im Zusammenhang mit der Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels nach dem BEHG können Unternehmen nach der Richtlinie über die „BEHG-Härtefallkompensation“ vom 17. Juli 2023 einen finanziellen Ausgleich in der zur Vermeidung der unzumutbaren Härte erforderlichen Höhe (Billigkeitsleistung) erhalten.
Anträge sind an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt zu stellen.