WPG - Wärmeplanungsgesetz
Volltext (BMJV)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Bis spätestens Mitte 2028 sollen alle rund 11.000 Kommunen Deutschlands eine Wärmeplanung haben: In Großstädten (Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern) sollen sie bis zum 30. Juni 2026 vorliegen, in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern bis zum 30. Juni 2028. Kleinere Gemeinden (unter 10.000 Einwohner) können ein vereinfachtes Wärmeplanungsverfahren vornehmen. Darüber entscheiden die Länder.
Für wen gilt die Regelung?
Das Gesetz richtet sich an die Kommunen und die Bundesländer.
Wer ist zuständig?
Das Gesetz richtet sich an die Bundesregierung.
Die Bundesländer müssen zudem festlegen, welche kleineren Kommunen eigene Wärmeplanungen aufstellen und wie diese ausgestaltet werden müssen.
Aktuelle Änderungen
Das "Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich" legt in Artikel 8 Abs. 10 Folgeänderungen für das Wärmeplanungsgesetz fest.
Geändert wird § 2 Ziele für die leitungsgebundene Wärmeversorgung: Die Frist, bis zu der Wärmeanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen wird von 2040 auf 2045 verlängert.
Neben einigen Verweisen auf andere Gesetze wird die Frist zur Durchführung von Wärmeplanungen bei Kommunen mit 100.000 Einwohnern oder weniger um 6 Monate verlängert, wenn die betroffene Kommune den Wärmeplan mit Hilfe von Bundesfördermitteln erstellt hat. Neue Frist ist für diese Kommunen nun der 31. Dezember 2026.
Artikel 20 des Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung passt § 11 Absatz 4 WPG an.
Hinweise
Das Wärmeplanungsgesetz trat am 01. Januar 2024 in Kraft.
