WPG - Wärmeplanungsgesetz

Vollzitat: Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz - WPG) vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348 vom 22.12.2025) geändert wurde
 

Was wird geregelt?

Bis spätestens Mitte 2028 sollen alle rund 11.000 Kommunen Deutschlands eine Wärmeplanung haben: In Großstädten (Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern) sollen sie bis zum 30. Juni 2026 vorliegen, in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern bis zum 30. Juni 2028. Kleinere Gemeinden (unter 10.000 Einwohner) können ein vereinfachtes Wärmeplanungsverfahren vornehmen. Darüber entscheiden die Länder.

Für wen gilt die Regelung?

Das Gesetz richtet sich an die Kommunen und die Bundesländer.

Wer ist zuständig?

Das Gesetz richtet sich an die Bundesregierung.
Die Bundesländer müssen zudem festlegen, welche kleineren Kommunen eigene Wärmeplanungen aufstellen und wie diese ausgestaltet werden müssen.

Aktuelle Änderungen

Änderungen vom 22. Dezember 2025

(Inkrafttreten am 22. Dezember 2025)

Geändert wird § 2 Ziele für die leitungsgebundene Wärmeversorgung: Die Frist, bis zu der Wärmeanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen wird von 2040 auf 2045 verlängert.

Änderungen vom 18. Dezember 2025

(Inkrafttreten am 19. Dezember 2025)

Neben einigen Verweisen auf andere Gesetze wird die Frist zur Durchführung von Wärmeplanungen bei Kommunen mit 100.000 Einwohnern oder weniger um 6 Monate verlängert, wenn die betroffene Kommune den Wärmeplan mit Hilfe von Bundesfördermitteln erstellt hat. Neue Frist ist für diese Kommunen nun der 31. Dezember 2026.

Änderungen vom 02. Dezember 2025

(Inkrafttreten am 06. Dezember 2025)

Artikel 20 des Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung passt § 11 Absatz 4 WPG an.

Hinweise

Das Wärmeplanungsgesetz trat am 01. Januar 2024 in Kraft.