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Ökodesign-Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 (Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand)

Vollzitat: Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand, zuletzt geändert mit Verordnungen (EU) 2019/2021, 2019/2022 und 2019/2023 vom 01. Oktober 2019 (Abl. L 315 vom 05. Dezember 2019) - aufgehoben mit Wirkung zum 09. Mai 2025 (Abl. L 103/29 vom 18. April 2023)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch im Bereitschafts- und im Aus-Zustand festgelegt. Sie gilt für elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte. In den Anhängen I - IV sind die Produkte gelistet, die unter die Verordnung fallen. Daneben sind die Ökodesign-Anforderungen, das Nachprüfverfahren und Referenzwerte beschrieben.

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung gilt für Hersteller und Importeure von elektrischen und elektronischen Geräte des Anhangs 1 , deren Produkte innerhalb der EU verkauft („in Verkehr gebracht“) oder in Betrieb genommen werden sollen. Es handelt sich hier um Haushalts-, Unterhaltungs-, Spiel-und Freizeitgeräte, sowie IT-Geräte für den Wohnbereich.

Wer ist zuständig?

Zuständige Behörden der Marktüberwachung sind in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter.

Aktuelle Änderungen

Aufhebung der Verordnung

Die Verordnung (EU) 2023/826 vom 17. April 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hebt die Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008 und (EG) Nr. 107/2009 mit Wirkung vom 9. Mai 2025 auf.

Änderungen vom 01. Oktober 2019

Die Änderungen sind ab 01. März 2021 gültig.
  • Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/2021 ändert den Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008, wobei nun auch elektronische Displays, die unter diese Verordnung fallen, behandelt werden.
  • Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/2022 streicht im Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 den Eintrag "Geschirrspüler".
  • Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/2023 streicht im Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 den Eintrag "Waschmaschinen" und ersetzt den Eintrag "Sonstige Geräte zum Kochen und zur Verarbeitung von Lebensmitteln, Reinigungsgeräte und Geräte zum Waschen und Pflegen von Wäsche" durch "Sonstige Geräte zum Kochen und zur Verarbeitung von Lebensmitteln, Reinigungsgeräte und Geräte zum Waschen und Pflegen von Wäsche mit Ausnahme von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern".

Änderung vom 22. August 2013

Durch die Ökodesign-Verordnung (EU) Nr. 801/2013 - Stand-by ergeben sich Änderungen in der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008. Die Änderungen werden in 3 Stufen eingeführt.
  • Der erste Stichtag ist der 01. Januar 2015. Änderungen sind u. a. Möglichkeiten zur Deaktivierung drahtloser Netzwerkverbindungen, Grenzwerte bezüglich Stromverbrauch und Leistungsaufnahme im Bereitschaftsbetrieb. Auch Haushaltskaffeemaschinen werden künftig nach kurzen Wartezeiten automatisch in den Zustand der Verbrauchsminimierung versetzt.
  • Die zweite Stufe tritt am 01. Januar 2017 in Kraft. Änderungen sind u. a. verschärfte Grenzwerte bezüglich Stromverbrauch und Leistungsaufnahme im Bereitschaftsbetrieb. So verschärft sich bei HiNA-Geräten (Geräte mit hoher Netzwerk-Verfügbarkeit ) der Grenzwert der Leistungsaufnahme im Bereitschaftsbetrieb von 12 Watt auf 6 Watt.
  • Die dritte Stufe tritt am 01. Januar 2019 in Kraft. Änderungen betreffen u. a. wiederum verschärfte Grenzwerte bezüglich Stromverbrauch und Leistungsaufnahme im Bereitschaftsbetrieb. So z. B. bei HiNA-Geräten (Geräte mit hoher Netzwerk-Verfügbarkeit ) verschärft sich der Grenzwert der Leistungsaufnahme im Bereitschaftsbetrieb von 6 Watt auf 2 Watt.
Änderungen betreffen auch Anforderungen an die Produktinformationen bezüglich vernetzter Geräte. Ab dem 01. Januar 2015 müssen Hersteller auf ihrer Webseite u. a. Angaben zur Leistungsaufnahme oder Zeitdauer bis zur Verbrauchsminimierung bereitstellen.
Bezüglich der Überarbeitung insbesondere hinsichtlich der dritten Umsetzungsstufe 2019 wird die Verordnung dem Konsultationsforum bis zum 7. Januar 2016 vorgelegt.

Hinweise

Ökodesign-Verordnungen

Ökodesign-Verordnungen sind Durchführungsmaßnahmen auf Grundlage der sogenannten Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) der Europäischen Union. Die Richtlinie wird seit dem 25. November 2011 durch das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) in deutsches Recht umgesetzt.
Ziel ist es, die Energieeffizienz und die Umweltverträglichkeit von bestimmten Produkten zu verbessern. Dafür werden verbindliche Mindestanforderungen für das Inverkehrbringen der Produkte in der EU festgelegt, deren Einhaltung die Hersteller mit dem CE-Kennzeichen nachweisen müssen.