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Bedeutung der Zuschläge nach TA Lärm für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit: Welchen Sinn haben die in der TA Lärm definierten Zuschläge für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit, wenn diese dann über den Tag gemittelt werden?

Antwort von: LfU

Der Beurteilungspegel wird aus Teilzeiten, in denen die Emissionen im Wesentlichen gleichartig und die Zuschläge konstant sind, gebildet. So eine Teilzeit mit erhöhtem Schutzbedürfnis liegt z.B. im Bereich von 6.00 bis 7.00 Uhr bzw. 20.00 bis 22.00 Uhr. In einem mir vorliegenden Prognosegutachten werden die 6 dB Zuschlag in einen 2 dB Zuschlag über den Zeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr gemittelt. Das ist mathematisch unter der Überschrift Mittelwertbildung nachvollziehbar, führt doch aber m.E. am Sinn des erhöhten Schutzbedürfnisses im Zeitraum 6.00 bis 7.00 Uhr usw. vorbei.
Was nützt ein um 2 dB reduzierter Pegel im Zeitraums von 6.00 bis 22.00 Uhr, wenn man dafür in der Zeit von 6.00 bis 7.00 Uhr 4 dB mehr Lärm ertragen muss? Gibt es ein Anrecht auf tatsächliche 6 dB Lärmminderung in den Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit?

Nach Nr. 6.5 der TA Lärm ist an Werktagen für die Tageszeiten von 6.00 bis 7.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr beispielsweise in allgemeinen Wohngebieten (WA) bei der Ermittlung des Beurteilungspegels (durch den Betrieb einer Anlage) ein Zuschlag von 6 dB zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass der Beurteilungspegel einer Anlage in diesen Zeiten zu ermitteln ist und zu diesem 6 dB für die erhöhte Störwirkung addiert werden (vgl. Tabelle).

Für jede Teilzeit, in der die Anlage betrieben wird, ist allerdings bezogen auf die gesamte Beurteilungszeit tagsüber (16 Stunden) ein Zeitkorrekturmaß zu bilden. So sind die jeweiligen Teilbeurteilungspegel für die Teilzeiten T1 von 6.00 bis 7.00 Uhr, T2 von 7.00 bis 20.00 Uhr und T3 von 20.00 bis 22.00 Uhr zu berechnen. Diese Teilbeurteilungspegel werden zum Schluss energetisch summiert.

Angenommen, der Mittelungspegel einer Anlage beträgt über den gesamten Tageszeitraum konstant 56 dB(A), dann ermittelt sich der Beurteilungspegel wie folgt (Beurteilungszeit tagsüber = 16 Stunden):

Immissionsort: Wohnhaus im WA
Mittelungspegel (incl. Cmet) LAeq: 56,0 dB(A)

Zeitraum 6.00 bis 7.00 Uhr:

  • Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit: 6 dB(A)
  • Teilzeit: T1 = 1 Stunde
  • Zeitkorrekturmaß für die Teilzeit Ti*) DT: -12 dB
  • Teil-Beurteilungspegel Lr: 50,0 dB(A)
Zeitraum 7.00 bis 20 Uhr:
  • Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit: -
  • Teilzeit: T2 = 13 Stunden
  • Zeitkorrekturmaß für die Teilzeit Ti*) DT: -0,9 dB
  • Teil-Beurteilungspegel Lr: 55,1 dB(A)
Zeitraum 20 - 22 Uhr:
  • Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit: 6 dB(A)
  • Teilzeit: T3 = 2 Stunden
  • Zeitkorrekturmaß für die Teilzeit Ti*) DT: -9,0 dB
  • Teil-Beurteilungspegel Lr: 53,0 dB(A)
*) DT = 10 lg (Ti/16 Stunden)

Gesamtbeurteilungspegel: 57,9 dB(A)

Das Beispiel zeigt, warum sich bei durchgehend gleich lautem Betrieb der Beurteilungspegel, wegen des Zeitkorrekturmaßes, von 56 dB(A) auf 57,9 dB(A) also nur um rd. 2 dB erhöht. Nur in Fällen, in denen eine Anlage ausschließlich in den Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit betrieben wird, hat der Zuschlag von 6 dB(A) tatsächlich eine entsprechende Erhöhung des Gesamtbeurteilungspegels zur Folge.

Je geringer die Betriebszeit einer Anlage ist, desto geringer ist auch der Beurteilungspegel. Die Zeitkorrektur bewirkt grundsätzlich, dass bei gleichem Beurteilungspegel dem Anwohner entweder ein bestimmter Dauerpegel über einen langen Zeitraum oder im Vergleich dazu ein höherer Pegel über eine kürzere Zeit zugemutet werden kann.

Vergleicht man den Gesamtbeurteilungspegel des o.g. Beispiels mit dem Immissionsrichtwert tagsüber für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A), ist er um 2,9 dB(A) überschritten, danach wäre ein Anrecht im Sinne der TA Lärm auf eine entsprechende Lärmminderung abzuleiten. Ein grundsätzliches Anrecht auf 6 dB Lärmminderung in den Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit gibt es nicht. Der Zuschlag von 6 dB soll ein Anreiz für Betreiber sein, die Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit möglichst von lärmintensiven Tätigkeiten oder Betriebsweisen freizuhalten.

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