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Plattform für Abwärme - energieintensive Unternehmen müssen Auskunft über Abwärme geben

Quelle: BAFA

Bis zum 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch über 2,5 GWh/a auf der Plattform für Abwärme eine Auskunft über ihre wesentlichen und geführten Abwärmepotentiale veröffentlichen. Dies soll vor dem Hintergrund des EnEfG dabei helfen die Energieeffizienz in Deutschland zu steigern.

Was ist die Plattform für Abwärme?

Die Plattform für Abwärme soll dazu beitragen, Abwärme von Unternehmen nutzbar zu machen und damit die Energieeffizienz in Deutschland zu erhöhen. Die Abwärmedaten von Unternehmen werden auf der öffentlichen Plattform bereitgestellt, wodurch für andere Unternehmen eine transparente und aktuelle Übersicht zu gewerblichen Abwärmepotentialen geschaffen wird. Grundlage ist das am 17. November 2023 im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland, kurz: Energieeffizienzgesetz (EnEfG).

Wer ist betroffen?

Wenn Unternehmen im Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre einen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh/a aufweisen, müssen diese nach § 17 Absatz 4 EnEfG Auskunft über ihre Abwärme geben. Eine freiwillige Auskunft zu Abwärmepotentialen durch Unternehmen, die nicht meldepflichtig sind, ist möglich und im Sinne der Steigerung der Energieeffizienz wünschenswert.

Aussetzen der Meldefrist und der Bußgelder

Eigentlich wären Unternehmen gemäß den Übergangsvorschriften in § 20 Absatz 4 EnEfG verpflichtet, erstmalig bis zum 01.01.2024 Auskunft über ihre Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz zu geben. Das fachlich zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz möchte allerdings mögliche unverhältnismäßige Belastungen vermeiden, die aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen Inkrafttreten des EnEfG und der Frist zur Übermittlung der Daten entstehen könnten. Deshalb setzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Frist zur Übermittlung der Daten und die entsprechende Bußgeldbewehrung bis zum 01. Januar 2025 aus.

Welche Abwärmepotentiale müssen gemeldet werden?

Um den Arbeitsaufwand im ersten Jahr für Unternehmen zu vereinfachen, ist die erstmalige Meldung zum 01.01.2025 zunächst nur für Abwärmepotentiale verpflichtend, die sowohl „wesentlich“ als auch „geführt“ sind.
Eine Abwärmequelle gilt als „geführt“, wenn die Abwärme technisch kanalisiert wird. D. h. es findet eine technische Leitung oder ein angelegter Transport der Wärme vom Entstehungsort zum Abgabeort bzw. zur Umgebung statt.
Als „diffus“ wird hingegen eine Abwärmequelle bezeichnet, bei welcher die Abwärme direkt an die Umgebung oder Umwelt freigesetzt wird. Als häufigste Art diffuser Abwärme kann Strahlung genannt werden.

Welche Abwärmepotentiale als „wesentlich“ gelten, kann im Merkblatt für die Plattform für Abwärme unter "3.3 Hinweise zu unwesentlichen Abwärmepotentialen" nachgelesen werden.