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Betriebliches Mobilitätsmanagement: Wie kann ich meinen Mitarbeitenden ein Mobilitätsbudget bereitstellen?

Antwort von: LfU

Bei einem Mobilitätsbudget handelt es sich um ein festgelegtes Budget, welches die Mitarbeitenden eines Unternehmens flexibel einsetzen können, um klimaschonende Verkehrsmittel zu nutzen. Dazu zählen: öffentliche Verkehrsmittel wie Bus und Bahn, Carsharing, ein (E-)Fahrrad, ein Taxi oder ähnliches. Der Nutzer kann hierbei innerhalb seines Budgets die Mobilität frei wählen, die Ausgaben einreichen und über den Arbeitgeber rückerstattet bekommen. Dies kann zum Beispiel – wie beim deutschen Unternehmen SAP – über eine App gesteuert werden.

Welche Unternehmen nutzen bereits ein Mobilitätsbudget?

Nur wenige deutsche Firmen (z.B. SAP) haben bislang ein Mobilitätsbudget eingeführt. Anders im europäischen Vergleich: Laut dem “2020 Fleet Barometer” des Arval Mobility Observatory setzen bereits 13 Prozent aller großen bis sehr großen Firmen in Europa auf ein Mobilitätsbudget und 29 Prozent wollen es binnen drei Jahren einführen. Vorreiterländer sind hier Belgien, Luxemburg, die Schweiz, die Niederlande und Spanien.

Steuerliche Regelung

Lohnsteuer

Wird das Mobilitätsbudget durch Barlohnumwandlung vom Arbeitnehmer finanziert, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Bei Barlohnumwandlung und auch bei Verzicht auf die Steuerbefreiung kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erhoben werden. Dieser beträgt entweder 15 % des genutzten Budgets mit Anrechnung auf die Entfernungspauschale (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG) oder 25 % des genutzten Budgets ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).

Wird das Mobilitätsbudget als Gehaltsextra gewährt liegt ein Sachbezug vor. Voraussetzung ist, dass von dieser Karte kein Bargeld abgehoben werden kann. Der Sachbezug ist bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Fahrrädern steuerbefreit (§ 3 Nr. 15 EStG). Die Nutzung anderer Mobilitätsdienste wie Uber und Taxi muss versteuert werden, vorausgesetzt die Sachbezugsfreigrenze wird überschritten. In diesem Fall kann ein Pauschsteuersatz von 30% genutzt werden (§ 37b EStG).

Sachbezugsfreigrenze

Sachbezüge in Form von Gutscheinen und Geldkarten können steuerfrei bleiben, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden und die geldwerten Vorteile pro Monat nicht mehr als insgesamt 50 Euro betragen (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Bei Anwendung der 50-Euro-Freigrenze sind alle in einem Monat zugeflossenen Sachbezüge zusammenzurechnen.
Wichtig: Es handelt sich um eine "Grenze", nicht um einen Freibetrag! Wird die 50-Euro-Grenze überschritten, ist der gesamte Sachbezug steuer- und beitragspflichtig.