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EU-Taxonomie-Verordnung Nr. 2020/852: Inhalt, Zweck und Zielgruppe

Quelle: BMUV, Europäische Kommission, IHK

Am 12. Juli 2020 ist die EU-Taxonomie-Verordnung 2020/852 in Kraft getreten. Mithilfe der Taxonomie ist es möglich, ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten eindeutig als solche zu kennzeichnen. So können Investoren erkennen, welche Finanzprodukte und welche Unternehmen nach europäischer Definition als ökologisch nachhaltig einzuschätzen sind. Dadurch gibt es mehr Transparenz und die ökologischen Nachhaltigkeitsaussagen in Berichten von Unternehmen sind besser vergleichbar. In diesem Beitrag erfahren Sie, in welchem Kontext die EU-Taxonomie entstanden ist, was sie beinhaltet und wen sie betrifft.

Hintergrund und Zielsetzung der Taxonomie

Bis zum Jahr 2050 soll Europa klimaneutral werden, so steht es im europäischen Green Deal. Das heißt, europäische Länder sollen nicht mehr Treibhausgase ausstoßen als etwa durch CO2-Speicher und Wälder kompensiert werden können. Um das zu erreichen, müssen Energien und Wirtschaft ökologisch nachhaltig werden. Zu diesem Zweck stellt die EU-Taxonomie-Verordnung ein Kategoriensystem zur Verfügung, welches klar definiert, wann eine Wirtschaftstätigkeit ökologisch nachhaltig ist. Intransparenz und Greenwashing soll so gezielt vorgebeugt werden.

Die Taxonomie schreibt nicht vor, dass Wirtschaftstätigkeiten nachhaltig sein müssen, sondern verpflichtet lediglich zur Kennzeichnung. Der erwartete Mechanismus dahinter ist, dass investierende Personen mit zunehmender Häufigkeit Interesse an nachhaltigen Investitionen zeigen. Ein weiterer Vorteil ist, dass Banken Nachhaltigkeitsrisiken bei der Kreditentscheidung berücksichtigen sollen. So können sie beispielsweise nachhaltigen Unternehmen einen Kredit mit besserem Zinssatz anbieten. Unternehmen jeder Art und Größe, die ihre Nachhaltigkeitsaktivitäten entsprechend der Taxonomie kommunizieren, können diese Zielgruppen so erreichen. Diese Vorteile sollen als Motivation dienen, ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten durchzuführen, da sich daraus ein Wettbewerbsvorteil ergibt.

Inhalt der EU-Taxonomie

In der EU-Taxonomie ist festgelegt, dass eine Wirtschaftstätigkeit mindestens zu einem der folgenden Aspekte einen substanziellen Beitrag leisten muss, um als ökologisch nachhaltig zu gelten:
  1. Klimaschutz
  2. Anpassung an den Klimawandel
  3. nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.
Zudem darf durch die Wirtschaftstätigkeit keiner dieser sechs Aspekte signifikant geschädigt werden. Es müssen die Mindestschutzmaßnahmen der Verordnung und die technischen Bewertungskriterien eingehalten werden. Die Taxonomie-Verordnung wird durch delegierte Rechtsakte ergänzt. Darin werden die Kriterien, was als ökologisch nachhaltig gilt, genau beschrieben (technische Bewertungskriterien). Im delegierten Rechtsakt der EU-Kommission zum Klimaschutz sind Wirtschaftstätigkeiten aufgelistet, auf die knapp 80 % der Treibhausgasemissionen in Europa zurückzuführen sind. Dazu gehören zum Beispiel die Forstwirtschaft, Produktion, Energie, Verkehr und Baugewerbe und Immobilien. Laut dem ergänzenden delegierten Rechtsakt zum Klimaschutz gelten Kern- und Gaskraftwerke unter bestimmten Umständen als nachhaltige Übergangstechnologien. Für Kernkraftwerke ist dies beispielsweise der Fall, wenn eine Baugenehmigung bis 2045 vorliegt und sowohl Plan als auch Mittel für die Atommüllentsorgung auf nationaler Ebene existieren. Gaskraftwerke sollen unter anderem Kraftwerke ersetzen, die mehr Treibhausgase ausstoßen und sie müssen bis 2035 mit klimafreundlicheren Gasen betrieben werden. In einem weiteren delegierten Rechtsakt zu den Offenlegungspflichten wird geregelt, wie Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen über den Anteil ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten berichten sollen.

Wer ist betroffen und was muss getan werden?

Unternehmen und investierende Personen, die von der CSRD-Pflicht betroffen sind, müssen offenlegen ob ihre Wirtschaftstätigkeiten nach der EU-Taxonomie als ökologisch nachhaltig einzustufen sind. Auch institutionelle Anleger wie Banken oder Fondgesellschaften, die von der Verordnung über die Offenlegung nachhaltiger Finanzprodukte (Sustainable Finance Disclosure Regulation – SFDR) betroffen sind, müssen Angaben im Rahmen der Taxonomie-Verordnung machen. Kleinere Unternehmen, die nicht von nicht-finanziellen Berichtpflichten betroffen sind, dürfen freiwillig Angaben nach der EU-Taxonomie machen. Doch KMU können auch indirekt als Zulieferer von berichtpflichtigen Unternehmen von der Taxonomie-Verordnung betroffen sein.

Im Detail finden seit dem 1. Januar 2022 die Umweltziele 1. Klimaschutz und 2. Anpassung an den Klimawandel Anwendung und seit dem 1. Januar 2023 auch die übrigen vier Umweltziele. Bezüglich dieser Umweltziele hat die Verordnung Auswirkungen auf:

  1. Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten oder der Union festgelegt werden, und die Anforderungen an Finanzmarktteilnehmende oder Emittenten im Zusammenhang mit ökologisch nachhaltigen Finanzprodukten oder Unternehmensanleihen stellen.
  2. vorvertragliche Informationen und Berichte zu Investitionen in Wirtschaftstätigkeiten und zu Finanzprodukten, die damit beworben werden ökologisch nachhaltig zu sein. Darin müssen folgende Inhalte vermittelt werden: 1. Zu welchen Umweltzielen tragen diese bei? 2. In welchem Umfang fließen Investitionen des Finanzprodukts in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten?
  3. Unternehmen, die eine nicht-finanzielle Erklärung abgeben müssen. Sie sind verpflichtet, in dieser Erklärung Angaben zu ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten zu machen.