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GG - Grundgesetz

Vollzitat: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2478) geändert worden ist.
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Das Grundgesetz (GG) ist die rechtliche und politische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Darin sind festgelegt:

  • die Grundrechte,
  • die Verfassungsgrundsätze,
  • die Bundesorgane, deren Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse,
  • die Gesetzgebungsverfahren und -kompetenzen,
  • die Rechtsprechungsorgane,
  • die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Länder und das Finanzwesen und
  • Maßnahmen für den Verteidigungsfall
Änderungen im Grundgesetz können nur unter ausdrücklicher Abänderung seines Wortlautes mit Zweidrittelmehrheiten von Bundestag und Bundesrat geändert werden.

Seit 1994 ist der Umweltschutz in der Verfassung der Bundesrepublik verankert:
"Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßnahme von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung" (Artikel 20a Grundgesetz).

Für wen gilt die Regelung?

Das Grundgesetz betrifft jeden, der sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Es entfaltet eine Bindungswirkung für die gesamte öffentliche Verwaltung.

Bei der Rangordnung der nationalen deutschen Rechtsquellen ist das Grundgesetz an erster Stelle vor allen anderen Rechtsetzungsakten, da die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung (Art. 20 Abs. 3 GG) gebunden ist.

Wer ist zuständig?

Die Zuständigkeit beantwortet sich aus Nr. 2 (Wer ist betroffen?).

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 19. Dezember 2022

(Inkrafttreten am 24. Dezember 2022)

Die Änderung betrifft die Verkündung und Bekanntgabe von Gesetzen nach Art. 82 Abs. 1 GG.

Änderung vom 28. Juni 2022

(Inkrafttreten am 01. Juli 2022)

Der Artikel 87a Absatz 1 wird um den Absatz 1a ergänzt.

Änderung vom 29. September 2020

(Inkrafttreten am 08.10.2020)

Der Artikel 104a Absatz 3 wird um den Satz 3 ergänzt und der Artikel 143h Grundgesetz neu aufgenommen. Letztere Aufnahme ist bedingt durch die Corona-Pandemie und befristet bis zum 31. Dezember 2020.

Änderung vom 15. November 2019

(Inkrafttreten am 21.11.2019)

Die Änderungen betreffen die Artikel 72, 105 und 125b GG bezüglich Grundsteuer.

Änderung vom 28. März 2019

(Inkrafttreten am 04.04.2019)

Die Änderungen betreffen die Art. 104b, 104c, 104d, 125c und 143e Grundgesetz. Diese Änderung betrifft nicht umweltrelevante Vorschriften.

Änderung vom 13. Juli 2017

(Inkrafttreten am 20.07.2017)

Die Änderungen betreffen die Art. 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f und 143g Grundgesetz. Diese Änderung betrifft nicht umweltrelevante Vorschriften.

Änderung vom 13. Juli 2017

(Inkrafttreten am 20.07.2017)

Die Änderungen betreffen Art. 21 Grundgesetz (Ausschluss von staatlicher Finanzierung verfassungswidriger Parteien).

Änderung vom 23. Dezember 2014

Durch das seit 01.01.2015 geltende Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91b), BGBl I 2014, 2438. Diese Änderung betrifft nicht umweltrelevante Vorschriften. Die letzte Änderung des Grundgesetzes mit Bedeutung für das Umweltrecht war die Föderalismusreform II, Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28.8.2006 (BGBl I 2006, 2034).

Änderung vom 21.07.2010

Es wurde ein neuer Artikel 91e über die Zusammenwirkung von Bund und Länder auf den Gebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende eingefügt.

Änderung vom 31.07.2009

Durch das Gesetz wurden Artikel zur Verwaltungszusammenarbeit (Art. 91 c und d) eingefügt und Änderungen im Abschnitt Finanzwesen vorgenommen (Art. 104b, Art. 109, Art. 109 a).

Änderung vom 17.07.2009

Die Änderung beinhaltet eine Ermächtigungsgrundlage des Bundestages zur Bestellung eines Gremiums zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes (Art. 45 d GG).

Hinweise

Aufbau und Aufgaben der Bundesregierung