Umweltpakt Bayern

Logo Umweltpakt Bayern - Über uns
Infozentrum UmweltWirtschaft - IZU
 

LkSG - Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Vollzitat: Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - LkSG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959)
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten enthält folgende zentrale Regelungen:

  • Klare Anforderungen für die unternehmerischen Sorgfaltspflichten,
  • Verantwortung für die gesamte Lieferkette,
  • Überprüfung durch eine Behörde und
  • besserer Schutz der Menschenrechte.

Für wen gilt die Regelung?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt für Unternehmen, die ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung im Bundesgebiet haben

  • mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden ab 01. Januar 2023 und
  • mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden ab 01. Januar 2024.
Der Anwendungsbereich wird im Anschluss an diesen Zeitraum evaluiert.

Wer ist zuständig?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überprüft die Einhaltung des Gesetzes.
Zu deren Aufgaben gehört die Kontrolle der Unternehmensberichte, Behandlung von Beschwerden und Feststellung von Versäumnissen oder Verstößen. Diese können mit Bußgeld geahndet werden. Betroffene Unternehmen können auch von der öffentlichen Beschaffung ausgeschlossen werden.

Hinweise

Das LfKG tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.
Ausnahmen, die die zuständige Behörde, Handreichungen und den Rechenschaftsbericht betreffen (§§ 19, 20, 21), traten bereits am 23. Juli 2021 in Kraft.
Ebenso Verordnungsermächtigungen für behördliche Berichtsprüfungen (§ 13 Abs. 3) und behördliches Tätigwerden (§ 14 Abs. 2).