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Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen

Vollzitat: Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30. Januar 2010), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/1941 der Kommission vom 24. Oktober 2017 (ABl. L 275 vom 25. Oktober 2017, S. 9–10)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung enthält Vorschriften für die Erstellung und die Anwendung der freiwilligen Regelung für das EU-Umweltzeichen (auch Euro-Blume oder EU-Blume). Es wird an Produkte und Dienstleistungen vergeben, die bezogen auf die gesamte Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben als der Marktdurchschnitt, ohne dass dabei die Sicherheit oder die Gebrauchstauglichkeit der Produkte verringert wird.

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung über das Umweltzeichen gilt für alle Erzeugnisse und Dienstleistungen (Produkte), die auf dem Markt der Gemeinschaft gegen Entgelt oder kostenlos zur Verteilung, zum Verbrauch oder zur Verwendung angeboten werden.
Ausgeschlossen sind Humanarzneimittel, Tierarzneimittel, Medizinprodukte oder medizinische Geräte.

Wer ist zuständig?

Beantragt werden kann das EU Ecolabel von Herstellern, Importeuren, Dienstleistern, aber auch Händlern bei der jeweils zuständigen nationalen Stelle (dem Competent Body).

Das Umweltbundesamt (UBA) und die RAL gGmbH sind als zuständige Stelle (Competent Body) bei der Europäischen Kommission für Deutschland benannt worden. Dabei ist das Umweltbundesamt für die fachliche Seite bei der Neu- und Weiterentwicklung von Vergabekriterien zuständig und unterstützt die RAL gGmbH fachlich bei der Antragsbearbeitung. Die RAL gGmbH prüft eingehende Anträge auf Nutzung des EU Ecolabels und schließt nach positiver Prüfung die entsprechenden Zeichenbenutzungsverträge mit den jeweiligen Zeichennehmern ab.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 24. Oktober 2017

(Inkrafttreten am 14. November 2017)

Die Verordnung (EU) 2017/1941 der Kommission vom 24. Oktober 2017 ändert den Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen.

Weiterführende Informationen

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