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Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße

Vollzitat: Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (ABl. LI 410 Seite 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1715 des Rates vom 8. September 2023 (ABl. L 221I vom 8.9.2023, S. 1–5)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU )
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die EU-Verordnung bietet einen Rahmen für gezielte restriktive Maßnahmen (z. B. Reiseverbote für Einzelpersonen, Einfrieren von Geldern) zur weltweiten Bekämpfung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen und -verstöße.
Künftig ist es möglich, gezielt gegen Einzelpersonen, Organisationen und Einrichtungen – einschließlich staatlicher und nichtstaatlicher Akteure – vorzugehen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen und ‑verstöße in der ganzen Welt verantwortlich sind, daran beteiligt sind oder damit in Verbindung stehen, wo auch immer sie begangen wurden.

Für wen gilt die Regelung?

Diese Verordnung gilt

  • im Gebiet der Union, einschließlich ihres Luftraums,
  • an Bord von Luftfahrzeugen und Schiffen, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,
  • für natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
  • für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
  • für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Bezug auf alle Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Wer ist zuständig?

Die Internetseiten mit Informationen über die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedsstaaten sind in Anhang II der Verordnung aufgeführt.
Für die Bundesrepublik Deutschland werden die zuständigen Stellen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie benannt (Link siehe unten).
Der Europäische Rat wird dafür zuständig sein, auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der EU für Außen- und Sicherheitspolitik die Sanktionsliste zu erstellen, zu überprüfen und zu ändern.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 08. September 2023

(Inkrafttreten am 07. Dezember 2022)

In Anhang I der Verordnung wird die Liste der natürlichen Personen (Abschitt A) um 6 Personen erweitert.

Änderung vom 05. Dezember 2022

(Inkrafttreten am 07. Dezember 2022)

In Anhang I der Verordnung wird die Liste der natürlichen Personen (Abschitt A) um 6 Personen und die Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen (Abschnitt B) um zwei Organisationen aktualisiert.

Änderung vom 11. April 2022

(Inkrafttreten am 13. April 2022)

Nach Artikel 35 wird der Anhang II der Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Änderung vom 13. Dezember 2021

(Inkrafttreten am 02. Januar 2022)

In Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 wird die Liste der natürlichen Personen unter Abschnitt A und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen unter Abschnitt B ergänzt.

Änderung vom 06. Dezember 2021

(Inkrafttreten am 27. Dezember 2021)

In Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 wird die Liste der natürlichen Personen unter Abschnitt A geändert.

Hinweise

Die Verordnung trat am 08. Dezember 2020 in Kraft.