Naturschutzrechtliche Rahmenbedingungen
Quelle: LfU
Bei den naturschutzrechtlichen Regelungen spielen die Eingriffsregelung, das Artenschutzrecht und der Biotopschutz die wichtigste Rolle. In und um Natura 2000-Gebiete (FFH- und Vogelschutzgebiete) gelten weitere Regelungen.
Die Genehmigungspflicht von Vorhaben, die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und artenschutzrechtlich relevante Belange sind im Einzelfall zu prüfen.
Eingriffsregelung: Beeinträchtigung, Kompensation und Ökokonto
Eingriffe im Sinne des § 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Maßnahmen, die "die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können". Kleinere Maßnahmen und Umgestaltungen, wie die Anlage einer Blumenwiese auf einer Rasen- oder Ackerfläche, stellen hingegen keinen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des Gesetzes dar.Die Eingriffsregelung ist bei betrieblichen Baumaßnahmen wie dem Bau von Zufahrten oder Lager- und Produktionshallen anzuwenden. Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach §§ 13 und 15 BNatSchG vom Verursachenden vorrangig zu vermeiden und nachrangig durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Eine Vermeidungsmaßnahme kann z. B. die optimale Planung und Lage des Bauvorhabens sein, so dass weniger Beeinträchtigungen entstehen. Falls eine Kompensation nicht möglich ist und die Naturschutzbelange die Eingriffsbelange nicht überwiegen, ist Ersatz in Geld zu leisten.
Für Bauvorhaben, die innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder in ausgewiesenen Baugebieten (z. B. in Gewerbegebieten) verwirklicht werden sollen, wurden die erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des Naturhaushalts bereits im Bauleitplanverfahren berücksichtigt (§ 18 BNatSchG, § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB i.V.m. § 1a Abs 3 BauGB). In Bayern wird die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung entsprechend dem Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ durchgeführt (BayStMB 2021).
Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) wird die Eingriffsregelung und der Umfang der Kompensation durch die Bayerische Kompensationsverordnung (BayKompV) geregelt. Der Außenbereich liegt gemäß §§ 34f BauGB außerhalb der in Zusammenhang bebauten Ortsteile und kann auch als "freie Landschaft" bezeichnet werden. Vorhaben im Außenbereich sind gemäß § 35 BauGB nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig.
Sofern sich auf den umgestalteten Firmenflächen Lebensräume entwickeln, die als Biotope eingestuft werden und diese Flächen später doch noch durch das Unternehmen bebaut werden sollen, gelten neben den Festsetzungen im Bebauungsplan vor allem die Regelungen der Naturschutzgesetze über gesetzlich geschützte Biotope (§30 BNatSchG und Art. 23 BayNatSchG).
Geplante Unternehmenserweiterungen sollten daher frühzeitig mit der Gemeinde, der Genehmigungsbehörde und den relevanten Trägern öffentlicher Belange wie z. B. der Naturschutzbehörde abgestimmt werden.
Ökokonto – Kompensationsmaßnahmen auf Vorrat
Kompensationsmaßnahmen können auch im Vorhinein erstellt werden ("vorgezogene Kompensationsmaßnahmen") und werden dann auf einem sogenannten Ökokonto verbucht und dann bei späteren Eingriffen eingelöst. Dies wird in § 135a BauGB (baurechtliche Ökokonten für Bauleitplanverfahren) und § 16 BNatSchG (naturschutzrechtliche Ökokonten für anderweitige Eingriffsvorhaben wie z.B. Bauvorhaben im Außenbereich) geregelt.Auch landschaftspflegerische Maßnahmen auf Firmenflächen (nicht Außenanlagen usw.), die eine ökologische Aufwertung erreichen, können Ökokontomaßnahmen anerkannt werden. Voraussetzung für eine solche Anerkennung ist nach § 16 BNatSchG bzw. § 13 ff BayKompV, dass die Maßnahmen
- die beeinträchtigte Funktion des Naturhaushaltes sowie das Landschaftsbild gleichartig oder gleichwertig wiederherstellen oder neu gestalten,
- freiwillig und nicht aufgrund rechtlicher Verpflichtung durchgeführt wurden,
- nicht mit öffentlichen Fördermitteln finanziert wurden und
- im Einklang mit den Plänen und Programmen der Landschaftsplanung stehen.
Artenschutzrecht
Für den Fall, dass sich durch die naturnahen Gestaltungsmaßnahmen gesetzlich geschützte Arten angesiedelt haben, ist bei einer späteren Nutzungsänderung (z.B. Bebauung oder Umgestaltung) der Flächen, das Artenschutzrecht zu beachten.Bei national und europarechtlich geschützten Arten ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten. Für wildlebende europäische Vogelarten und die Tier- und Pflanzenarten des Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) gelten die Verbotstatbestände nach §44 BNatSchG. Im Genehmigungsverfahren werden in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) die Beeinträchtigungen auf die Lebensräume dieser Arten geprüft.
Es empfiehlt sich also bei der Umgestaltung die langfristige Unternehmensentwicklung einzubeziehen und den Austausch mit den zuständigen Naturschutzbehörden, Fachplanern und lokalen Naturschutzverbänden zu suchen. Auf solchen Flächen, die auch künftig betrieblich nicht genutzt werden können, sind die Ansiedelung von geschützten Arten und das Entstehen von geschützten Lebensräumen unproblematisch. Auf potentiellen Erweiterungsflächen können, z. B. als "Natur auf Zeit" unter ganz bestimmten Bedingungen artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen von den Naturschutzbehörden erteilt werden. Für eine Rechtssicherheit ist eine frühzeitige und enge Abstimmung mit den zuständigen Naturschutzbehörden erforderlich.
Weiterführende Informationen
Links
- StMUV: Was passiert bei Eingriffen in Natur und Landschaft?
- LfU: Ökokonto
- LfU: spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
- LfU: Natura 2000
- Übersicht über Naturschutzbehörden in Bayern
- IZU-Tool: Vielfalt am Standort - Schritte zu nachhaltigem Biodiversitätsmanagement
