BNatSchG – Bundesnaturschutzgesetz
Was wird geregelt?
Das Bundesnaturschutzgesetz regelt die Aufgaben und Instrumente von Naturschutz und Landeschaftspflege. Dazu zählen Arten- und Biotopschutz, Schutzgebiete, gesetzlich geschützte Flächen, planerische Instrumente wie die Landschaftsplanung, die Regelungen für Eingriffe in Natur und Landschaft sowie zur Erholung in der Natur. Praktisch bedeutsam sind auch die Vorschriften zur Beteiligung von Naturschutzbehörden und anerkannten Naturschutzverbänden in bestimmten Verfahren.
Die bisherige Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes im Naturschutzrecht wurde aufgrund der Föderalismusreform in eine konkurrierende Kompetenz mit Abweichungsbefugnis der Länder geändert. Ausgenommen von der Abweichungsbefugnis sind die Regelungen des Artenschutzes und die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes.
Für wen gilt die Regelung?
Grundsätzlich alle Bürger, Unternehmen und Kommunen. Für die Wirtschaft sind insbesondere wichtig: Flächen- und Biotopschutz, Landschaftsplanung und die Eingriffsregelung vor allem bei Vorhaben außerhalb besiedelter Bereiche, z. B. Rohstoffabbau. Vorschriften des Artenschutzrechts betreffen bestimmte Branchen, z. B. Zoo- und Blumenhandel, Elfenbein-Handwerk.
Wer ist zuständig?
Zuständig sind im allgemeinen die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte) als untere Naturschutzbehörden. Einzelne Zuständigkeiten liegen bei den Regierungen (z. B. Ausnahmen im Artenschutz und Befreiungen von Naturschutzgebietsverordnungen) und beim Landesamt für Umwelt. Die Zuständigkeitsregelungen finden sich im Bayer. Naturschutzgesetz (BayNatSchG). Für die Ein- und Ausfuhr von besonders geschützten Arten sind Bundesbehörden zuständig.
Aktuelle Änderungen
Der Artikel 10 des "Infrastruktur-Zukunftsgesetzes" fügt den Absatz 6a nach § 15 Abs. 6 BNatSchG und den Absatz 7 nach § 74 Abs. 6 BNatSchG ein. Außerdem wurden Änderungen in § 17 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen vorgenommen.
Der § 45a Umgang mit dem Wolf wurde aus dem Bundesnaturschutzgesetz gestrichen und in das Bundesjagdgesetz aufgenommen.
Durch die Änderungen in Artikel 48 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes wird die Überschrift des § 54 BNatSchG um den Erlass von Verwaltungsvorschriften geändert und der Absatz 12 angefügt. Dieser ermächtigt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Anforderungen hinsichtlich der Nummern 1 bis 4 zu erlassen.
Durch Artikel 5 des Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht wird § 45c Absatz 1 Satz 2 BNatSchG gestrichen.
Anlass war ein anhängiges Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union. Vorsorglich wurde die gesetzliche Grundlage für die Aufrechterhaltung der Wirkungen von Schutzgebietsausweisungen und die Möglichkeit der Heilung durch Nachholung der erforderlichen Handlungen im Falle eines Verstoßes gegen die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (sogenannte SUP-Richtlinie) geschaffen und in diesem Zuge § 22 BNatSchG um einen Absatz 2c ergänzt.
Im Rahmen des Ersten Gesetzes zur Änderung des ElektroG, der EbV und des BNatSchG erfolgten Anpassungen in § 74 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG sowie in Anlage 2 "Zumutbarkeit und Höhe der Zahlung in Artenhilfsprogramme". Diese Anlage bezieht sich auf § 45b Betrieb von Windenergieanlagen an Land Absatz 6 und 9 BNatSchG sowie auf § 45d Nationale Artenhilfsprogramme Absatz 2 BNatSchG. In der Anlage 2 wurden die Nummer 2.1, 2.2 und 3.2 geändert bzw. angepasst. Die Änderungen in der Anlage 2 beziehen sich weitgehend auf die Formeln zur Berechnung der "Zumutbarkeit und Höhe der Zahlung in Artenhilfsprogramme" bezogen auf Windenergieanlagen.
Die wesentlichen Änderungen betreffen die Errichtung und „Repowering“ von Windenergieanlagen an Land in Verbindung mit dem Artenschutz.
Die wesentlichen Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes betreffen die Ausweitung des gesetzlichen Biotopschutzes, die Einschränkung des Biozideinsatzes in bestimmten Schutzgebieten, die Stärkung der Landschaftsplanung, temporärer Naturschutzmaßnahmen („Natur auf Zeit“) und des Kooperationsprinzips sowie die Verringerung der Lichtverschmutzung und Beschränkung des Einsatzes von Insektenfallen.
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz - MoPeG) passt in Art. 114 das Bundesnaturschutzgesetz an.
Die beiden Absätze 2a und 2b die in § 22 BNatSchG ergänzt wurden, regeln inwieweit Unterschutzstellungen weiterhin fortgelten, auch wenn keine Strategische Umweltprüfung vor der Ausweisung von Schutzgebieten stattgefunden hat sowie die weitere Vorgehensweise.
In § 19 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BNatSchG (Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen) wird vor dem Wort "Bewirtschaftung" das Wort "normal" eingefügt und werden die Wörter "zufolge als normal anzusehen ist" gestrichen. Mit dieser Klarstellung wurde Anhang I Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden der deutschen Sprachfassung folgend wörtlich in nationales Recht umgesetzt.
Mit Artikel 290 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.
Durch das 2. Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes wurde der § 45a BNatSchG "Umgang mit dem Wolf" eingefügt.
Die Änderung durch Art. 8 des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus (Seite 724) betrifft die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Art. 15 BNatSchG.
Die Änderungen sehen im Bereich des Artenschutzes insbesondere eine Umsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Signifikanzansatz und zu Umsiedlungsmaßnahmen vor (§ 44 BNatSchG). Höhlen und Stollen werden in die Liste bundesgesetzlich geschützter Biotope aufgenommen (§ 30 BNatSchG). Im Bereich des Meeresnaturschutzes wird durch Einführung eines neuen § 56a BNatSchG die Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen ermöglicht und die Ermächtigung zum Erlass von Schutzgebietsverordnungen erweitert (§ 57 BNatSchG).
Zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver und gebietsfremder Arten sind im Bundesnaturschutzgesetz Ergänzungen erforderlich. Deutschland muss ein Genehmigungssystem für Forschung an und Ex-situ-Erhaltung von invasiven Arten einrichten, auch sind die Verfahren zur Erstellung der Aktionspläne und der Festlegung von Managementmaßnahmen festzulegen. Zudem sind Regelungen zu Einfuhrkontrollen, Eingriffsbefugnissen und Sanktionen sowie zuständigen Behörden zu treffen.
Durch das Gesetz zur effektiven und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens ergeben sich Änderungen in den Bußgeld- und Strafvorschriften (§§ 69, 70, 71 und § 71a) des BNatSchG.
Durch das Hochwasserschutzgesetz II ergeben sich Änderungen in § 16 Abs. 1 BNatSchG (Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen).
Durch Art. 4 des Gesetzes zur Anpassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben ergaben sich Änderungen in der Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen (§§ 63 und 64 BNatSchG).
- Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte innerhalb oder außerhalb besonderer Schutzgebiete
- erweiterter Artenschutz (Verbot jeder Beschäftigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Tiere)
- Vermeidung von Emissionen in Schutzgebieten
- verschärfte Bedingungen für genehmigungspflichtige Anlagen
- Aufhebung des Art. 36 BNatSchG (Stoffliche Belastungen)
