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BKompV - Bundeskompensationsverordnung

Vollzitat: Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung (Bundeskompensationsverordnung - BKompV) vom 14. Mai 2020 (BGBl. I S. 1088)
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Bundeskompensationsverordnung gilt für alle Eingriffe in Natur und Landschaft, die ausschließlich durch die Bundesverwaltung zugelassen oder durchgeführt werden. Sie vereinheitlicht länderübergreifend die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung gilt für folgende Vorhaben:

  • Bundesnetzagentur: Energieleitungen – Freileitungen und Erdkabel
  • Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt: Wasserstraßenprojekte
  • Eisenbahn-Bundesamt: Eisenbahnprojekte
  • Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie: zum Beispiel Offshore-Windparks; Kabelanbindungen Offshore-Land
  • Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bundeswehrdienstleistungszentren, das Luftfahrtamt der Bundeswehr: Projekte mit militärischem Bezug
  • Bundesanstalt für Immobilienaufgaben: Projekte auf Truppenübungsplätzen für die Bundeswehr und Gaststreitkräfte
  • Fernstraßen-Bundesamt (ab 2021): bestimmte Bundesfernstraßen

Wer ist zuständig?

Die jeweils für die Genehmigung des Verfahrens zuständige Bundesbehörde.

Hinweise

Die Bundeskompensationsverordnung trat am 03. Juni 2020 in Kraft.