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UVPPortV - UVP-Portale-Verordnung

Vollzitat: Verordnung über zentrale Internetportale des Bundes und der Länder im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Portale-Verordnung - UVPPortV) vom 11. November 2020 (BGBl. I S. 2428)
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Bund und Länder sind verpflichtet, zentrale Internetportale einzurichten, die bestimmte Daten wie Entscheidungen, Unterlagen oder Bekanntmachungen veröffentlichen (§ 20 UVPG).

Die UPV-Portale-Verordnung legt die Mindeststandards für die Art und Weise der Zugänglichmachung der Daten sowie für die Dauer der Speicherung fest.

Für wen gilt die Regelung?

Die zentralen Internetportale sollen es Interessierten erleichtern, sich über Vorhaben und ihre Umweltauswirkungen zu informieren.

Wer ist zuständig?

Das zentrale Internetportal des Bundes ist beim Umweltbundesamt angesiedelt (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UPV-PortV, § 20 Absatz 1 Satz 3 UPVG).
Die Zuständigkeit für die Länderportale legen die Länder fest (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UPV-PortV).

Ergänzend zu dieser Verordnung soll eine Verwaltungsvorschrift für die zuständigen Behörden des Bundes, technische und organisatorische Maßnahmen für den Betrieb des zentralen Internetportals des Bundes und die Zusammenarbeit zwischen der portalbetreibenden und der jeweiligen für das Zulassungsverfahren zuständigen Behörde regeln (Bundes-UVP-Portal-VwV).

Hinweise

Die Verordnung trat am 24. November 2020 in Kraft (Ausnahme: § 3 ab 01. November 2021).