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Umgang mit wassergefährdenden Stoffen: Reinigung von Heizölbehältern: Besteht bei einem Heizöltank mit Fassungsvermögen 5.000 Liter eine Prüf- und Reinigungspflicht? Eine Tankschutzfirma verweist derzeit immer wieder auf die Vorschriften zum Tankschutz und drängt zur Reinigung. Hat diese Firma Recht oder benutzt sie die Unkenntnis der Vorschriften für unlauteren Wettbewerb?

Antwort von: LfU, Herr Wagner

Immer wieder versuchen unseriöse Tankreinigungsfirmen, Betreiber von Heizölverbraucheranlagen zu einer Reinigung (gelegentlich auch zu einer "Überprüfung") ihrer Anlage zu drängen. Oft wird dabei auf angebliche rechtliche Verpflichtungen hingewiesen. Die tatsächlich existierende Vorschriftenlage wird nachfolgend skizziert.

Heizölverbraucheranlagen mit einem oder mehreren oberirdischen Lagerbehältern (z.B. Kellertanks), deren Fassungsvermögen insgesamt mehr als 1.000 und maximal 10.000 l beträgt, fallen unter die Gefährdungsstufe B (siehe § 39 AwSV). Sie sind damit nur innerhalb von Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten wiederkehrend prüfpflichtig (siehe Anlage 6 AwSV). Außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten müssen sie nur nach einer wesentlichen Änderung und (bei Neuanlagen) vor Inbetriebnahme geprüft werden. Prüfen dürfen nur Sachverständige nach § 2 Abs. 33 AwSV, die vom Betreiber der Anlage beauftragt werden müssen.

Die Errichtung, die Instandsetzung, die Innenreinigung und die Stlllegung von Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B dürfen nur durch einen Fachbetrieb nach § 62 AwSV (auch: „Fachbetrieb nach WHG“) vorgenommen werden (siehe § 45 AwSV). Diese Fachbetriebe müssen sich durch Vorlage ihrer Zertifizierungsurkunde ausweisen, die von einer Sachverständigenorganisation nach § 52 AwSV oder einer Güte- und Überwachungsgemeinschaft nach § 57 AwSV ausgestellt wird und jeweils zwei Jahre gültig ist.
Es liegt aber alleine in der Entscheidung des Betreibers, ob er eine Reinigung durchführen lässt. Der Gesetzgeber schreibt sie derzeit nur dann vor, wenn die Anlage stillgelegt werden soll. Dann müssen das Heizöl entfernt und die Behälter gereinigt werden.
Über diese allgemeinen Hinweise hinaus erhalten Sie weitere Informationen zu Ihrem konkreten Einzelfall bei der "Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft" in Ihrer Kreisverwaltungsbehörde.

Zusammenfassend:

Eine Tankreinigung ist gesetzlich nur bei der Stilllegung der Anlage vorgeschrieben. Wenn Sie sich für eine Innenreinigung entscheiden, müssen Sie einen Fachbetrieb nach § 62 AwSV beauftragen. Prüfungen von Tankanlagen dürfen nur dafür bestellte Sachverständige nach § 2 Abs. 33 AwSV vornehmen.