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Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) – Arbeiten an Tankstellen durch Fachbetriebe : Gem. § 45 AwSV dürfen bestimmte Arbeiten ausschließlich durch Fachbetriebe ausgeführt werden. Welche sind dies z. B. bei Tankstellen?

Antwort von: LfU

Fachbetriebspflichtige Tätigkeiten sind Errichtung, Innenreinigung, Instandsetzung und Stilllegung an allen unterirdischen Anlagen und an oberirdischen Anlagen der Gefährdungsstufen C und D.

Eine Tankstelle besteht (mindestens) aus einer Lageranlage und einer Abfüllanlage. Deshalb muss auch die Fachbetriebspflicht getrennt betrachtet werden.

Lageranlage (Lagerbehälter mit den entsprechenden Anschlüssen/Rohrleitungen):

  • Für Lagerbehälter, die unterirdisch eingebaut werden (z. B. aus Sicherheits-/Praxisgründen bei öffentlichen Tankstellen) sind die entsprechenden Tätigkeiten fachbetriebspflichtig.
  • Für Lagerbehälter, die oberirdisch aufgestellt werden (z. B. bei Eigenverbrauchstankstellen), ergibt sich die Fachbetriebspflicht aus der Gefährdungsstufe. Dafür muss neben der Wassergefährdungsklasse (WGK) auch „das maßgebende Volumen aus dem betriebsbedingt nutzbaren Rauminhalt“ aller zugehörigen Lagerbehälter (§ 39 Abs. 3 AwSV) berücksichtigt werden. Bei Lagerbehältern für Diesel (WGK 2) ergibt sich ab einem Rauminhalt von 10 m3, für Ottokraftstoffe (WGK 3) ab einem Rauminhalt von 1 m3 die Gefährdungsstufe C und somit die Fachbetriebspflicht.

Abfüllanlage (Abfüllfläche mit den darauf angebrachten Zapfanlagen/Tankautomaten und den entsprechenden Anschlüssen):

Die Abfüllfläche ist eine oberirdische Anlage. Zur Bestimmung der Gefährdungsstufe muss neben der WGK das maßgebende Volumen berücksichtigt werden (§ 39 Abs. 4 AwSV). Hierzu muss bei Tankstellen grundsätzlich für Diesel/Ottokraftstoffe ein max. Volumenstrom von 1200 l/min (Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) 781 „Tankstellen für Kraftfahrzeuge“) über einen Zeitraum von 10 min (§ 39 Abs. 4 AwSV) angenommen werden. Damit ergibt sich ein maßgebendes Volumen von 12 m3, was für Diesel (WGK 2) die Gefährdungsstufe C, für Ottokraftstoffe (WGK 3) die Gefährdungsstufe D bedeutet und somit für die entsprechenden Tätigkeiten an diesen Abfüllanlagen die Fachbetriebspflicht.

Beispiele für fachbetriebspflichtige Tätigkeiten sind: Aufstellen eines Behälters, Verlegen einer Rohrleitung, Instandsetzung der Abfüllfläche, eines Leckanzeigers oder eines Zapfventils, Stilllegung (Entleerung, Innenreinigung, Entgasung, Verschließen der Öffnungen, ggf. Verfüllung) von Behältern.