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GrwV - Grundwasserverordnung
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Mit der Grundwasserverordnung 80/68/EWG vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe soll die Ableitung bestimmter schädlicher Stoffe in das Grundwasser verboten bzw. begrenzt und eine systematische Kontrolle der Qualität dieser Gewässer eingeführt werden.
Inzwischen gibt es die Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzungen und Verschlechterungen (GWRL), die am 16. Januar 2007 in Kraft getreten ist. Sie ist eine Tochterrichtline der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG), welche am 22.12.2000 in Kraft getreten ist. Die GWRL ist mit der Novelle der Grundwasserverordnung in nationales Recht umgesetzt worden.
Für wen gilt die Regelung?
Diese Verordnung gilt für jeden, der Stoffe der Anlagen 7 und 8 (nicht erschöpfende Aufzählung) zu dieser Verordnung in das Grundwasser einleitet, sowie für sonstige Maßnahmen verantwortlich ist, die zu einem Eintrag dieser Stoffe in das Grundwasser führen können.
Wer ist zuständig?
Zuständig sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte) als untere Wasserrechtsbehörden.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 04. Mai 2017
Vorangegangen waren Änderungen der Grundwasserrichtlinie im Jahr 2014, welche durch die GrwV in nationales Recht umgesetzt wird. Die Änderungen der Grundwasserverordnung betreffen im Wesentlichen die folgenden Punkte:
- Ableitung von Hintergrundwerten für geogene Stoffe (§ 5 Absatz 2 und 3 und Anlage 4a), jeweils bezogen auf gleichartige hydrogeochemische Einheiten im Bundesgebiet,
- Einstufung des chemischen Zustands für Grundwasserkörper (§ 7 Absatz 3 Nummer 1), Konkretisierung der flächenbezogenen Belastungen, die bei einer Überschreitung von Schwellenwerten der Einstufung von Grundwasserkörpern in den guten Zustand nicht entgegenstehen,
- Inhalte von Bewirtschaftungsplänen (§ 8a), Differenzierung zwischen allgemeinen stoffbezogenen Informationen zu Grundwasserkörpern und weiter gehenden Informationen zu als gefährdet eingestuften Grundwasserkörpern,
- Ergänzung der Anlage 2 um Schwellenwerte zu weiteren Stoffen und Stoffgruppen um die Stoffe Nitrit und ortho-Phosphat mit einem bundeseinheitlich geltenden Schwellenwert.