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GrwV - Grundwasserverordnung

Vollzitat: Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverordnung - GrwV) vom 09. November 2010 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Art. 1 der zweiten Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1802)
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Mit der Grundwasserverordnung 80/68/EWG vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe soll die Ableitung bestimmter schädlicher Stoffe in das Grundwasser verboten bzw. begrenzt und eine systematische Kontrolle der Qualität dieser Gewässer eingeführt werden.

Inzwischen gibt es die Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzungen und Verschlechterungen (GWRL), die am 16. Januar 2007 in Kraft getreten ist. Sie ist eine Tochterrichtline der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG), welche am 22.12.2000 in Kraft getreten ist. Die GWRL ist mit der Novelle der Grundwasserverordnung in nationales Recht umgesetzt worden.

Für wen gilt die Regelung?

Diese Verordnung gilt für jeden, der Stoffe der Anlagen 7 und 8 (nicht erschöpfende Aufzählung) zu dieser Verordnung in das Grundwasser einleitet, sowie für sonstige Maßnahmen verantwortlich ist, die zu einem Eintrag dieser Stoffe in das Grundwasser führen können.

Wer ist zuständig?

Zuständig sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte) als untere Wasserrechtsbehörden.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 12. Oktober 2022

(Inkrafttreten am 26.10.2022)

Die Änderungen der Grundwasserverordnung betreffen im Wesentlichen die folgenden Punkte:
  • § 1 Nummer 5 GrwV wurde um "denitrifizierende Verhältnisse" ergänzt. Das sind Verhältnisse, bei denen im Grundwasser die erforderlichen natürlichen Bedingungen gegeben sind (sauerstoffarme Verhältnisse und Abbauprodukte von Denitrifikationsprozessen (gelöstes Eisen(II) oder Sulfat)) um eine Denitrifikation zu ermöglichen.
  • Die Tabelle - in Anlage 2 - wird in der Zeile "Nitrat (NO3)" um eine Fußnote (6) ergänzt. Beim Fehlen denitrifizierender Verhältnisse ist der gemessene Nitratgehalt im Grundwasser maßgeblich. Jedoch ist bei Vorliegen denitrifizierender Verhältnisse, als maßgeblicher Wert die Summe aus dem gemessenen Nitratgehalt im Grundwasser und dem ermittelten Denitrifikationswert. Der Denitrifikationswert beschreibt , wie viel Nitrat im Grundwasser bereits abgebaut worden ist. Er ist mit der besten verfügbaren Methode spätestens bis zum Ablauf des 22. Dezember 2025 erstmalig zu ermitteln. Beide Parameter müssen in zeitgleich genommenen Proben analysiert werden.

Änderung vom 04. Mai 2017

(Inkrafttreten am 10.05.2017)

Vorangegangen waren Änderungen der Grundwasserrichtlinie im Jahr 2014, welche durch die GrwV in nationales Recht umgesetzt wird. Die Änderungen der Grundwasserverordnung betreffen im Wesentlichen die folgenden Punkte:
  • Ableitung von Hintergrundwerten für geogene Stoffe (§ 5 Absatz 2 und 3 und Anlage 4a), jeweils bezogen auf gleichartige hydrogeochemische Einheiten im Bundesgebiet,
  • Einstufung des chemischen Zustands für Grundwasserkörper (§ 7 Absatz 3 Nummer 1), Konkretisierung der flächenbezogenen Belastungen, die bei einer Überschreitung von Schwellenwerten der Einstufung von Grundwasserkörpern in den guten Zustand nicht entgegenstehen,
  • Inhalte von Bewirtschaftungsplänen (§ 8a), Differenzierung zwischen allgemeinen stoffbezogenen Informationen zu Grundwasserkörpern und weiter gehenden Informationen zu als gefährdet eingestuften Grundwasserkörpern,
  • Ergänzung der Anlage 2 um Schwellenwerte zu weiteren Stoffen und Stoffgruppen um die Stoffe Nitrit und ortho-Phosphat mit einem bundeseinheitlich geltenden Schwellenwert.

Änderungen vom 04. August 2016

Durch Art. 3 Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie ergeben sich minimale Änderungen in § 1 Nr. 4 der GrwV. Die Änderungen treten ab 11.02.2017 in Kraft.

Neufassung vom 09. November 2010

Durch die Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes wurde eine Neufassung der Grundwasserverordnung nötig. Sie ist am 16. November 2010 in Kraft getreten. Die Novelle wirkt sich insbesondere auf behördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wasserrahmenrichtlinie aus. Sie enthält unter anderem Vorgaben zur Beurteilung und Überwachung des Grundwasserzustands und zur Trendumkehr im Falle von steigenden Schadstoffbelastungen.