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Leitfaden für die Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen

Vollzitat: Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen (Verfüll-Leitfaden) in der Fassung vom 15. Juli 2021, eingeführt vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz mit Schreiben vom 01.09.2021, Nr. 57d-U4449.3-2021/1-36
 

Volltext (StMUV)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Der Verfüll-Leitfaden ist eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, die den bayerischen Behörden konkrete Vorgaben und Anhaltspunkte gibt bei Genehmigungen sowie bei Entscheidungen, die gegenüber Betreibern von Verfüllungen, aber auch Abfallerzeugern zu treffen sind. Im Leitfaden sind

  • Anforderungen an die Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen und erforderliche Untersuchungen beschrieben.
  • zur Verfüllung geeignete mineralische Abfälle und Zuordnungswerte für Feststoff und Eluat festgelegt. Die Zulässigkeit der Abfälle ist unter Einhaltung der Zuordnungswerte Voraussetzung dafür, dass die Verfüllung ordnungsgemäß und schadlos erfolgt.
  • eine Eigen- und Fremdüberwachung gefordert, die den ordnungsgemäßen Betrieb der Verfüllung gewährleisten sollen. Die Anforderungen an die Fremdüberwachung und die Fremdüberwacher wurden neu gefasst und präzisiert.
Wie das Bayerische Umweltministerium in seinem Einführungsschreiben zum Leitfaden mitteilt, gilt der evaluierte Verfüll-Leitfaden ab dem 1. Oktober 2021 und ist dann bei Neugenehmigungen zugrunde zu legen.

Der Leitfaden wurde mit den betroffenen Verbänden abgestimmt und von diesen akzeptiert. Auch nach der Evaluierung besteht die Möglichkeit, Fragen und Anregungen dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (poststelle[at]lfu.bayern.de) mitzuteilen.

Was geschieht mit "Altfällen"?
Informationen zum Umgang mit alten Genehmigungen finden Sie hier:

Für wen gilt die Regelung?

Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift ist der Leitfaden erst einmal an die bayerischen Behörden gerichtet. Sobald eine Umsetzung in entsprechenden Bescheiden erfolgt ist, sind die Regelungen bei der Verfüllung zu beachten. Sofern in Bescheiden auf "die jeweils geltende Fassung des Leitfadens" Bezug genommen wird, können Regelungen auch ohne Anpassung der Bescheide gelten (siehe oben "Was geschieht mit Altfällen").

Es gibt auch direkte Auswirkungen auf Fremdüberwacher: Wenn sie diese Tätigkeit nach einem Übergangszeitraum (weiterhin) ausführen wollen, müssen sie nachweisen, dass sie spezielle Anforderungen erfüllen (siehe Antwort auf die Frage "Wie erfolgt die Aufnahme in die Liste der Sachverständigen für die Fremdüberwachung nach Verfüll-Leitfaden?"; zu öffnen über den unten angegebenen Link Menü Fremdüberwachung).

Wer ist zuständig?

Genehmigungsverfahren für Abgrabungen und deren Verfüllung werden von den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt, kreisfreie Stadt) oder den Bergämtern durchgeführt.

Weiterführende Informationen

Links