Änderungen beim Verpackungsrecht

Quelle: BMUKN, ZSVR

Die Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) ist in Kraft und gilt ab dem 12. August 2026. Ein Durchführungsgesetz wird das Verpackungsgesetz ablösen. Hierüber und über die Änderungen und Folgen informieren das Bundesumweltministerium und die Zentrale Stelle Verpackungsregister.

Das Bundesumweltministerium hat den Kabinettentwurf für ein Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 veröffentlicht. Art. 1 dieses Artikelgesetzes enthält den Entwurf für ein Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen (Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz – VerpackDG). Die weiteren Artikel betreffen Änderungen zum Kreislaufwirtschaftsgesetz, Folgeänderungen und später in Kraft tretende Änderungen zum VerpackDG. Die Art. 5 und 6 regeln das Außer- und Inkrafttreten. In der sich anschließenden Begründung kann über die Rechtsänderungen nachgelesen werden.

Bei der kursorischen Durchsicht im Vergleich zum Verpackungsgesetz fällt auf,

  • dass eine Zulassung für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen notwendig wird (siehe u.a. § 68 Abs. 7 Entwurf VerpackDG: … ohne Zulassung nach § 19 längstens bis zum 31. Dezember 2027). Sofern eine Übertragung der Pflichten auf zugelassene „sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung“ erfolgt siehe u.a. § 68 Abs. 10 Entwurf VerpackDG: ohne Zulassung nach § 22 längstens bis zum 31. Oktober 2027;
  • dass duale Systeme und die weiteren Akteure zur Finanzierung von Abfallvermeidungsmaßnahmen verpflichtet werden (§ 59 Entwurf);
  • dass Bestimmungen zur Nicht-Konformität einer Verpackung enthalten sind (§§ 62-65 Entwurf).
Nach dem am 11. Februar 2026 erfolgten Beschluss des Kabinetts erfolgt die europarechtliche Notifizierung und anschließend die Abwicklung durch Bundestag und Bundesrat, so das Bundesumweltministerium. Das VerpackDG soll am 12. August 2026 in Kraft treten.

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