Umweltpakt Bayern

Logo Umweltpakt Bayern - Über uns
Infozentrum UmweltWirtschaft - IZU
 

Abfälle aus der Binnenschifffahrt

Quelle: Diverse, StMUV, LfU

Das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) ist für Deutschland am 1. November 2009 in Kraft getreten. Es gilt für alle dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen, mit Ausnahme des deutschen Teils des Bodensees und der Rheinstrecke oberhalb Rheinfelden. In Bayern sind es Abschnitte von Main und Donau sowie der Main-Donau-Kanal.

Abfallentsorgung

Auf Binnenschiffen sowie Fahrgast- und Kabinenschiffen fallen Abfälle an, die sowohl fest wie flüssig sein können. Vom Übereinkommen sind Abfälle betroffen, die auf den deutschen Bundeswasserstraßen anfallen. In Anlage 2 des Übereinkommens, das aus den Teilen A, B und C sowie Anhängen besteht, ist festgelegt, wie mit solchen Abfällen zu verfahren ist. Danach ergibt sich, dass ein Teil der Abfälle an Bord behandelt und eingeleitet wird. Alle anderen Abfälle werden den in Häfen, an Umschlaganlagen oder Personenschiffsanlegeplätzen eingerichteten Annahmestellen oder dem Bilgenentwässerungsverband zugeführt. Von dort aus werden sie wie vergleichbare Abfälle oder Abwasser anderer Herkunft an Land in geeigneten Anlagen entsorgt. Es wird unterschieden zwischen
  • Abfällen nach Anlage 2 Teil A, d.h. öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle,
  • Abfällen nach Anlage 2 Teil B, d.h. Abfälle aus dem Ladungsbereich und
  • Abfällen nach Anlage 2 Teil C, d.h. sonstige Schiffsbetriebsabfälle.
Der Bilgenentwässerungsverband entsorgt in Anlage 2 Teil A behandelten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle in ganz Deutschland.
In Bayern gibt es ca. 120 Annahmestellen für Schiffsabfälle nach Anlage 2 Teil B und C. 29 der 96 bayerischen Kreisverwaltungsbehörden (KVB, Landratsämter oder kreisfreie Städte) sind betroffen, weil sich auf ihrem Gebiet Hafenanlagen oder Anlegestellen befinden.

Überprüfung der von Bordkläranlagen einzuhaltenden Grenzwerte

Bei Fahrgast- und Kabinenschiffen ab 50 Fahrgästen oder Schlafplätzen kann das häusliche Abwasser in Abwassertanks gesammelt und an Annahmestellen eingeleitet oder mittels Bordkläranlage in das Gewässer eingeleitet werden. Die von Bordkläranlagen einzuhaltenden Grenzwerte sind in Anhang V des CDNI-Übereinkommens festgelegt. In Bayern wurden Bordkläranlagen untersucht.

Leitfaden "Reinigung der Laderäume von Binnenschiffen nach Düngemitteltransporten"

Im Rahmen des Forschungsvorhabens "CDNI-Abwässer aus der Wäsche von Binnenschiffen" sollte untersucht werden, ob Schiffe, die mit der Güterart 7290 (Mineralische Mehrnährstoffdünger) beladen waren, so gereinigt werden können, dass anfallende Waschwässer ohne vorherige Einzel-Untersuchungen in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden können. Laut dem herausgegebenen Leitfaden lassen sich die Schmutzstofffracht durch eine optimierte Trockenreinigung und die Waschwassermenge durch eine optimierte Nassreinigung erreichen. Eine Untersuchung der Waschwässer ist dennoch sinnvoll, da es trotz optimierter Reinigung zu Grenzwertüberschreitungen kommen kann. Eine Messung der spezifischen Leitfähigkeit kann Einzelanalysen ersetzen.

Weiterführende Informationen

Links