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Rücknahme von Abfällen, VDI ZRE-Studie Rücknahmesysteme zur Kreislaufschließung; Nebenprodukte

Quelle: diverse

Anzeige bei freiwilliger Rücknahme von Abfällen

In Bayern ist die für eine Anzeige nach § 26 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zuständige Behörde das LfU. Auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers, die ihren Hauptsitz in Bayern haben, stellt das LfU fest, dass die angezeigte Rücknahme von Abfällen in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG erfolgt, und zwar bei Abfällen von Erzeugnissen, die der Hersteller oder Vertreiber selbst hergestellt oder vertrieben hat (§ 26 Abs. 3 KrWG) und bei nicht gefährlichen Abfällen von Erzeugnissen, die nicht von dem Hersteller oder Vertreiber selbst hergestellt oder vertrieben wurden (§ 26 Abs. 4 KrWG). Nach § 26a KrWG ist eine Freistellung von Nachweispflichten für gefährliche Abfälle möglich. Auch hierfür ist das LfU zuständig.
Aus der Anzeige muss das Rücknahmekonzept mit den nachfolgenden Angaben schlüssig und übersichtlich dargestellt hervorgehen:
  1. die hergestellten oder vertriebenen Produkte,
  2. die daraus nach Gebrauch entstehenden Abfälle (die zurückgenommen wollen):
    • die betriebsinternen Abfallbezeichnungen,
    • die jeweiligen Zuordnungen zu den Abfallschlüsseln,
  3. die jeweiligen weiteren Entsorgungswege (evtl. eigene Behandlungsverfahren, Entsorgungsnachweise oder behördliche Entsorgernummern incl. Darstellung von Zwischenlagerungen oder direkten Entsorgungen ab den Anfallstellen),
  4. wie die Registerpflichten nach § 24 Abs. 8 NachwV, nach denen "… die Menge an Erzeugnissen, Materialien und Stoffen, die aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung, aus dem Recycling oder aus einem sonstigen Verwertungsverfahren hervorgehen, indem sie für jedes Erzeugnis, Material und jede Stoffart ein eigenes Verzeichnis erstellen …" umgesetzt werden (Abfall-, „Nichtmehrabfall“- und Produkt-Output benennen),
  5. die Beschreibung des gesamten Ablaufs der Rücknahmelogistik,
  6. die Bundesländer, in denen die Rücknahme angeboten wird,
  7. die je Abfallschlüssel voraussichtlich erwarteten jährlichen Abfallmengen,
  8. der Betriebsbeauftragte für Abfall nach § 2 Nr. 2 Buchstabe j) der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV),
  9. (falls Antrag für nicht gefährliche Fremdabfälle): das Verhältnis der zurückgenommenen Abfälle aus eigenen Erzeugnissen und Fremdabfällen,
  10. die objektiv nachprüfbaren Fakten zur Umsetzung der Ziele der Produktverantwortung aus § 23 KrWG:
    • Werden die Erzeugnisse so gestaltet, dass bei Herstellung und Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird?
    • Wie wird sichergestellt, dass entstehende Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden können?
    • Wie wird während des Vertriebs sichergestellt, dass die Gebrauchstauglichkeit der Erzeugnisse erhalten bleibt?
    • Werden und wenn ja, in welcher Form, die Kunden auf das Rücknahmesystem hingewiesen und die Erzeugnisse entsprechend gekennzeichnet?
    • Wird und wenn ja, in welcher Form, die finanzielle Verantwortung für das Rücknahmesystem übernommen oder werden die Kunden daran beteiligt?

Studie zu Rücknahmesystemen

Das VDI ZRE, Kompetenzzentrum für zirkuläre Wirtschaft und Ressourceneffizienz, stellt in seiner Studie "Ökologische und ökonomische Bewertung des Ressourcenaufwands: Rücknahmesysteme zur Kreislaufschließung" an einem Beispiel von industriell genutzten Förderbändern zusammenfassend fest, dass eine Rücknahme der aus Primärrohstoffen hergestellten Förderbänder und einmalige Nutzung des hieraus gewonnenen Sekundärmaterials zu einer Verbesserung der Umweltindikatoren und zu Kosteneinsparungen gegenüber der ausschließlichen Verwendung von Primärrohstoffen führen können. Eine Sensitivitätsanalyse des konventionellen Lebenswegs ohne Rezyklatanteil verglichen mit einem Rücknahmeszenario eines Herstellers bei einem Polypropylen (PP)-Rezyklatanteil von 97 %, 50 % und 4,76 % zeige, dass sich der Einsatz von recyceltem PP für alle ökologischen Bewertungen vorteilhafter auswirkt – je höher der Rezyklatanteil, desto niedriger die ökologischen Auswirkungen.
Kritisch wird u.a. gewürdigt, dass die Ergebnisse auf theoretischen Betrachtungen mit Annahmen basieren. Es wurde nur das Recycling der Förderbänder betrachtet, nicht deren Remanufacturing oder Refurbishing. Die Studie weist auf das Angebot unter https://ecodesignkit.de hin.
Im Anhang werden Praxisbeispiele von Rücknahmesystemen vorgestellt.

Einstufung von Produktionsrückständen als Nebenprodukt

In Fällen, wie sie in der Mitteilung der Europäischen Kommission zu Auslegungsfragen betreffend Abfall und Nebenprodukte aufgezeigt werden, kommt eine Einstufung als Nebenprodukt infrage. Es mag auch möglich sein, zurückzunehmendes / zurückgenommenes Material als Nebenprodukt einzustufen. Die Anforderungen an Nebenprodukte in § 4 Abs. 1 KrWG müssen eingehalten sein. Demnach ist ein Stoff oder Gegenstand bei einem Herstellungsverfahren, an dessen hauptsächlicher Zweck nicht auf die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstandes gerichtet ist, als Nebenprodukt und nicht als Abfall anzusehen, wenn
1. sichergestellt ist, dass der Stoff oder Gegenstand weiterverwendet wird,
2. eine weitere, über ein normales industrielles Verfahren hinausgehende Vorbehandlung hierfür nicht erforderlich ist,
3. der Stoff oder Gegenstand als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt wird und
4. die weitere Verwendung rechtmäßig ist; dies ist der Fall, wenn der Stoff oder Gegenstand alle für seine jeweilige Verwendung anzuwendenden Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt und insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt.


Falls beabsichtigte Veränderungen Auswirkungen auf erteilte Genehmigungen haben, sollte die Genehmigungsbehörde informiert werden.