BayAbfG - Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz
Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
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Was wird geregelt?
Das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) dient der Umsetzung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes des Bundes (KrWG) auf Landesebene. Im Gesetz sind auf der Abfallhierarchie basierende Ziele formuliert, und bestimmt, dass bei der Abfallentsorgung das Wohl der Allgemeinheit im Einzelfall nicht beeinträchtigt werden darf, insbesondere nicht durch eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und des Klimas. Mit dem Gesetz werden Personen und der Staat verpflichtet, an der Erfüllung der abfallwirtschaftlichen Ziele mitzuwirken.
In Bayern soll besonders hingewirkt werden auf
- das abfallarme und die Verwertung begünstigende Herstellen, Be- und Verarbeiten und Inverkehrbringen von Erzeugnissen,
- die Erhöhung der Gebrauchsdauer und Haltbarkeit von Erzeugnissen,
- die Steigerung der Wiederverwendung von Erzeugnissen,
- die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur Verwertung von Abfällen,
- die Verminderung des Schadstoffgehalts von Abfällen.
Im dritten Teil des BayAbfG ist die Erstellung des Abfallwirtschaftsplans Bayern, der kommunalen Abfallbilanzen und Abfallwirtschaftskonzepte geregelt, im sechsten Teil Zuständigkeiten, Einzelfallanordnungen und Aufsicht.
Für wen gilt die Regelung?
Angesprochen sind u. a. Besitzer von Abfällen, die für die Abfallentsorgung zuständigen entsorgungspflichtigen Körperschaften (gegebenenfalls Gemeinden, Zweckverbände und Abfallwirtschaftsbetriebe) sowie die GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern.
Wer ist zuständig?
Die Zuständigkeiten sind in der Abfallzuständigkeitsverordnung geregelt. Ansonsten gilt grundsätzlich die Regelzuständigkeit der (Bezirks-)Regierungen.
In vielen Fällen sind die Kreisverwaltungsbehörden als untere Abfallrechtsbehörden zuständig oder erste Ansprechpartner. Oberste Abfall- und Aufsichtsbehörde ist das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (BayAbfG: § 25 ff).
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 26. März 2026
Mit dem 4. Modernisierungsgesetz wird u.a. in § 52 das BayAbfG geändert.
Änderung vom 25. Mai 2021
Mit den Änderungen wird klargestellt, welche Zuständigkeiten die Kreisverwaltungsbehörden (KVB: Landratsamt, kreisfreie Stadt) bei illegal verbrachten Abfällen haben. Zudem wird das BayAbfG bezüglich der Regelzuständigkeit für Fortschreibungen der Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern geändert.
Änderung vom 23. November 2020
Die Änderungen, die teils redaktioneller Art sind, wurden zusammen mit dem neuen Bayerischen Klimaschutzgesetz erlassen. Bei den Zielen der Abfallbewirtschaftung wird das hierbei zu berücksichtigende Wohl der Allgemeinheit um das Klima ergänzt.
