BayAbfG - Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz

Vollzitat: Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396), das zuletzt durch § 52 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist
 

Was wird geregelt?

Das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) dient der Umsetzung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes des Bundes (KrWG) auf Landesebene. Im Gesetz sind auf der Abfallhierarchie basierende Ziele formuliert, und bestimmt, dass bei der Abfallentsorgung das Wohl der Allgemeinheit im Einzelfall nicht beeinträchtigt werden darf, insbesondere nicht durch eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und des Klimas. Mit dem Gesetz werden Personen und der Staat verpflichtet, an der Erfüllung der abfallwirtschaftlichen Ziele mitzuwirken.

In Bayern soll besonders hingewirkt werden auf

  1. das abfallarme und die Verwertung begünstigende Herstellen, Be- und Verarbeiten und Inverkehrbringen von Erzeugnissen,
  2. die Erhöhung der Gebrauchsdauer und Haltbarkeit von Erzeugnissen,
  3. die Steigerung der Wiederverwendung von Erzeugnissen,
  4. die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur Verwertung von Abfällen,
  5. die Verminderung des Schadstoffgehalts von Abfällen.
Das BayAbfG legt zudem fest, dass die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden für die in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinn des KrWG (entsorgungspflichtige Körperschaften) sind und dass sie die Aufgaben als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis erfüllen. Weitere Regelungen betreffen z. B. deren Zusammenschlüsse zu Zweckverbänden, die Satzungen der kommunalen Abfallentsorgung (i. Allg. Abfallwirtschafts- und Gebührensatzungen), die Übertragung von Aufgaben auf Gemeinden oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften (z.B. Abfallwirtschaftsbetriebe). Die GSB wird als Trägerin der Sonderabfallentsorgung bestimmt, das Gesetz ermöglicht besondere Einrichtungen.

Im dritten Teil des BayAbfG ist die Erstellung des Abfallwirtschaftsplans Bayern, der kommunalen Abfallbilanzen und Abfallwirtschaftskonzepte geregelt, im sechsten Teil Zuständigkeiten, Einzelfallanordnungen und Aufsicht.

Für wen gilt die Regelung?

Angesprochen sind u. a. Besitzer von Abfällen, die für die Abfallentsorgung zuständigen entsorgungspflichtigen Körperschaften (gegebenenfalls Gemeinden, Zweckverbände und Abfallwirtschaftsbetriebe) sowie die GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern.

Wer ist zuständig?

Die Zuständigkeiten sind in der Abfallzuständigkeitsverordnung geregelt. Ansonsten gilt grundsätzlich die Regelzuständigkeit der (Bezirks-)Regierungen.

In vielen Fällen sind die Kreisverwaltungsbehörden als untere Abfallrechtsbehörden zuständig oder erste Ansprechpartner. Oberste Abfall- und Aufsichtsbehörde ist das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (BayAbfG: § 25 ff).

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 26. März 2026

(Inkrafttreten am 1. April 2026)

Mit dem 4. Modernisierungsgesetz wird u.a. in § 52 das BayAbfG geändert.

Änderung vom 25. Mai 2021

(Inkrafttreten am 1. Juni 2021)

Mit den Änderungen wird klargestellt, welche Zuständigkeiten die Kreisverwaltungsbehörden (KVB: Landratsamt, kreisfreie Stadt) bei illegal verbrachten Abfällen haben. Zudem wird das BayAbfG bezüglich der Regelzuständigkeit für Fortschreibungen der Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern geändert.

Änderung vom 23. November 2020

(Inkrafttreten am 1. Januar 2021)

Die Änderungen, die teils redaktioneller Art sind, wurden zusammen mit dem neuen Bayerischen Klimaschutzgesetz erlassen. Bei den Zielen der Abfallbewirtschaftung wird das hierbei zu berücksichtigende Wohl der Allgemeinheit um das Klima ergänzt.