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BayAbfG - Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz
Volltext (BAYERN.RECHT )
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz (AbfG) dient der Umsetzung des Bundes-Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) auf Landesebene. Im Gesetz sind Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung in Zielen beschrieben, die an § 6 KrWG ausgerichtet sind. Weiter wird auf die §§ 6 bis 8 KrWG verwiesen. Mit dem Gesetz werden Personen und der Staat dazu verpflichtet, dabei mitzuwirken, dass die Ziele erfüllt werden.
In Bayern soll besonders hingewirkt werden auf
- das abfallarme und die Verwertung begünstigende Herstellen, Be- und Verarbeiten und Inverkehrbringen von Erzeugnissen,
- die Erhöhung der Gebrauchsdauer und Haltbarkeit von Erzeugnissen,
- die Steigerung der Wiederverwendung von Erzeugnissen,
- die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur Verwertung von Abfällen,
- die Verminderung des Schadstoffgehalts von Abfällen.
Das BayAbfG enthält zudem Aussagen darüber, dass die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden für die in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinn des KrWG (entsorgungspflichtige Körperschaften) sind und dass sie die Aufgaben als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis erfüllen. Details, z. B. zu Zusammenschlüssen zu Zweckverbänden, zu den Satzungen der kommunalen Abfallentsorgung (i. Allg. Abfallwirtschafts- und Gebührensatzungen), zur Übertragung von Aufgaben auf Gemeinden oder Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften (Abfallwirtschaftsbetriebe) sind weiter im BayAbfG geregelt. Die GSB wird als Trägerin der Sonderabfallentsorgung bestimmt, das Gesetz ermöglicht besondere Einrichtungen (Staatsbetrieb Sonderabfalldeponien).
Im dritten Teil des BayAbfG sind die Erstellung des Abfallwirtschaftsplans Bayern sowie der kommunalen Abfallbilanzen und der Abfallwirtschaftskonzepte geregelt, im siebten Teil Zuständigkeiten und Aufsicht sowie Pflichten, Folgen und behördliche Entscheidungen.
Für wen gilt die Regelung?
Abfallwirtschaftsbeteiligte unter anderem Besitzer von Abfällen, die für die Abfallentsorgung zuständigen entsorgungspflichtigen Körperschaften, gegebenenfalls Gemeinden, Zweckverbände und Abfallwirtschaftsbetriebe sowie die GSB etc.
Wer ist zuständig?
Für den Vollzug des Gesetzes gilt eine Regelzuständigkeit der (Bezirks-)Regierungen. Abweichende Zuständigkeiten sind in der Abfallzuständigkeitsverordnung geregelt. In vielen Fällen des Vollzugs des BayAbfG sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zuständig. Das Gesetz fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Umweltministeriums (StMUV), das unter anderem die Aufsicht führt.
- Kurzinfo zur Abfallzuständigkeitsverordnung
- LfU: Ansprechpartner/innen bei den Regierungen und Kreisverwaltungsbehörden (KVB: Landratsämter oder Umweltämter der kreisfreien Städte)
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 24. Juli 2018
(Inkrafttreten am 1. August 2018, bei Änderungen bzgl. VerpackG: 1. Januar 2019)Mit § 2 (GVBl. S. 610) des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften wird das BayAbfG geändert.
Änderung vom 12. Juli 2017
(Inkrafttreten am 1. August 2017)Mit § 7 (GVBl. S. 372) des Gesetzes zur Reform der staatlichen Veterinärverwaltung und Lebens-mittelüberwachung wird das BayAbfG vor allem bezüglich dem Verbot der Wegnahme getrennt bereitgestellter Abfälle und der damit zusammenhängende Ordnungswidrigkeitentatbestand bereinigt. Die Streichung konnte erfolgen, da sich dieses Verbot bereits ähnlich aus den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts ergibt.
Weiterführende Informationen
Links
- Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV): Kreislauf- und Abfallwirtschaft in Bayern
- Bayern Recht: Bekanntmachung zur Organisation des Staatsbetriebs Sonderabfalldeponien
- Abfallratgeber Bayern
- Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU): Abfall > Kontakte, Ansprechpartner
- Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH
- Verordnung zum Abfallwirtschaftsplan Bayern und andere bayerische Vorschriften und Regelungen