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AbfPV - Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern

Vollzitat: Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern (AbfPV) vom 17. Dezember 2014 (GVBl. S. 578)
 

Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

In der Anlage zur Verordnung befindet sich der fortgeschriebene Abfallwirtschaftsplan Bayern. Gemäß Verordnung wurden folgende Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans für verbindlich erklärt (§ 1 AbfPV):

  • Für entsorgungspflichtige Körperschaften ist es grundsätzlich verboten, Abfälle zur Beseitigung und gemischte Abfälle zur Verwertung in andere Bundesländer Deutschlands und andere Staaten zu verbringen.
  • Der Träger der Sonderabfallbeseitigung in Bayern, die GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH (GSB), ist zuständig für die Beseitigung von gesondert zu entsorgenden Abfällen. Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen zur Beseitigung ist durch Art. 10 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes geregelt.
  • Gesondert zu entsorgende Abfälle sind dem Träger der Sonderabfallbeseitigung (GSB), Körperteile, Organabfälle und infektiöse Abfälle auch der AVA Abfallverwertung Augsburg GmbH, die eine Krankenhausmüllverbrennungsanlage betreibt, zu überlassen.
Der übrige Inhalt des Abfallwirtschaftsplans ist mit der Bekanntgabe als Verwaltungsvorschrift verbindlich für nachgeordnete Fachplanungsinstanzen und kann das Ermessen der abfallrechtlichen Planfeststellungsbehörde binden.

Die Verordnung ist seit 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern (AbfPV) vom 5. Dezember 2006 außer Kraft.

Für wen gilt die Regelung?

Erzeuger und Besitzer von Abfällen, Abfallbeförderer, Makler und Händler von Abfällen, GSB und AVA, entsorgungspflichtige Körperschaften

Wer ist zuständig?

Der Abfallwirtschaftsplan Bayern wird vom Bayerischen Umweltministerium (StMUV) erstellt. Er wird von der Staatsregierung mit Zustimmung des Landtags erlassen.