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Allgemeinverfügung; Verwertung von kohlenteerhaltigen Bitumengemischen (AVV-Nr. 17 03 01*); Befreiung von der Pflicht zur Führung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen

Vollzitat: Allgemeinverfügung; Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und der Nachweisverordnung (NachwV); Verwertung von kohlenteerhaltigen Bitumengemischen (im Folgenden „teerhaltiger Straßenaufbruch“), die unter den Abfallschlüssel 170301* fallen; Befreiung von der Pflicht zur Führung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen gem. § 26 Abs. 1 NachwV; Bekanntmachung des LfU vom 5. Dezember 2014 (Bayer. Staatsanzeiger Nr. 49 vom 05. 12.2014, Amtl. Veröffentlichungen S. 3)
 

Volltext (LfU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die in der Allgemeinverfügung genannten Personen werden im Zusammenhang mit der Verwertung teerhaltigen Straßenaufbruchs in Bayern von einzelnen abfallrechtlichen Nachweispflichten freigestellt, sofern Bedingungen, Auflagen und Hinweise eingehalten werden.

Nach 2.4.3 der Allgemeinverfügung ist das reguläre Nachweisverfahren entsprechend der Nachweisverordnung mit elektronischen Entsorgungsnachweisen und elektronischen Begleitscheinen durchzuführen, wenn über die Modalitäten zur Erstellung der jeweiligen abschließenden zusammengefassten Begleitscheine zwischen den Vertragspartnern der Straßenbaumaßnahmen keine Einigung zustande kommt.

Die Allgemeinverfügung vom 05.12.2014 tritt am 01.01.2015 in Kraft. Die bisherige diesbezügliche Allgemeinverfügung des LfU vom 30.03.2007 wird mit Wirkung vom 01.01.2015 widerrufen.

Auf der Internetseite des LfU werden Hinweise und Beispiele zur Erläuterung der Allgemeinverfügung angeboten (siehe "Hinweise").

Für wen gilt die Regelung?

Die Freistellung gilt unter Bedingungen, Auflagen und Hinweisen für

  • die Träger von Baumaßnahmen an Straßen in öffentlich-rechtlicher Baulast in Bayern und deren beauftragte Dritte
  • bayerische, öffentlich-rechtliche Straßenbaulastträger und deren beauftragte Dritte,
  • bayerische Beförderer,
  • Betreiber genehmigter Aufbereitungsanlagen in Bayern.

Wer ist zuständig?

Das Bayerische Landesamt für Umwelt, Zentrale Stelle Abfallüberwachung (ZSA) ist bezüglich der Führung von Nachweisen und Registern bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle für den Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger die zuständige Behörde. Für lokale Belange im Zusammenhang mit der Verwendung kohlenteerhaltigen/pechhaltigem Straßenaufbruch im Straßenbau und die allgemeine abfallrechtliche Überwachung ist die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, Umweltamt der kreisfreien Stadt) zuständig.

Hinweise

Zur Allgemeinverfügung vom 05.12.2014 gibt es unter anderem eine Erläuterung.

  • LfU: Öffentliche Bekanntmachungen siehe Allgemeinverfügung zur Verwertung von kohlenteerhaltigen Bitumengemischen, mit einer Erläuterung und zwei Begleitscheinbeispielen
Das LfU-Merkblatt 3.4/1 (Titel und Link siehe unten) informiert über die neue Verfahrensweise/Vorgaben für die Verwendung und Entsorgung pechhaltigen Straßenaufbruchs. Bei einer Entsorgung über Anlagen zur energetischen Verwertung / thermischen Behandlung oder Deponien gilt die Allgemeinverfügung nicht. Insoweit wären hierfür Nachweise nach Kreislaufwirtschaftsgesetz und Nachweisverordnung zu führen.

Weiterführende Informationen

Links