ZustV - Zuständigkeitsverordnung
Vollzitat: Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 28. Juli 2026 (GVBl. Nr. 15/2026 S. 559, 561)
Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Verordnung regelt die Zuständigkeiten bayerischer Behörden gegliedert nach Geschäftsbereichen:
- Teil 1 Innere Verwaltung
- Teil 2 Verkehr
- Teil 3 Justiz
- Teil 4 Unterricht, Kultus, Wissenschaft, Kunst
- Teil 5 Öffentliches Dienstrecht
- Teil 6 Steuern und Finanzen
- Teil 7 Gewerberecht
- Teil 8 Wirtschaftsrecht
- Teil 9 Umwelt- und Verbraucherschutz
- Teil 10 Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
- Teil 11 Soziales
- Teil 12 Gesundheit
- Teil 13 Fachübergreifende Zuständigkeiten; Rechtshilfe
- Teil 14 Ordnungswidrigkeiten
- Teil 15 Schlussvorschriften
Für wen gilt die Regelung?
Die Verordnung gilt für bayerische Behörden.
Wer ist zuständig?
Für den Erlass der Verordnung ist die Bayerische Staatsregierung zuständig.
Aktuelle Änderungen
(Inkrafttreten am 15. August 2026)
In der Zuständigkeitsverordnung wird der § 45a Kraftstoffpreisanpassungsgesetz eingefügt. Für dessen Vollzug ist das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht zuständig.
In der Zuständigkeitsverordnung wird der § 45a Kraftstoffpreisanpassungsgesetz eingefügt. Für dessen Vollzug ist das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht zuständig.
(Inkrafttreten am 15. August 2026 und 20. November 2026)
§ 1 der Verordnung ändert in § 37 für den Vollzug der Gewerbeordnung die Zuständigkeiten der Industrie- und Handelskammern und in § 89 die Zuständigkeiten der Kreisverwaltungsbehörden bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Gewerbeordnung. Diese Änderungen treten am 20. November 2026 in Kraft. Bereits ab dem 15. August 2026 tritt der § 2 der Verordnung in Kraft, der in § 89 die Nummer 12 (§ 147d GewO) einfügt.
§ 1 der Verordnung ändert in § 37 für den Vollzug der Gewerbeordnung die Zuständigkeiten der Industrie- und Handelskammern und in § 89 die Zuständigkeiten der Kreisverwaltungsbehörden bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Gewerbeordnung. Diese Änderungen treten am 20. November 2026 in Kraft. Bereits ab dem 15. August 2026 tritt der § 2 der Verordnung in Kraft, der in § 89 die Nummer 12 (§ 147d GewO) einfügt.
(Inkrafttreten am 01. April 2026)
Art. 3 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (AGTPG) wird aufgehoben.
Art. 3 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (AGTPG) wird aufgehoben.
(Inkrafttreten am 16. Januar 2026)
Paragraph 8d Gerichtliche Zuständigkeit in Asylsachen wird neu gefasst.
Paragraph 8d Gerichtliche Zuständigkeit in Asylsachen wird neu gefasst.
(Inkrafttreten am 01. Januar 2026)
Das Gesetz passt in § 2 die ZustV an den Namen des Bayerischen Gesetzes über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG) an.
Das Gesetz passt in § 2 die ZustV an den Namen des Bayerischen Gesetzes über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG) an.
(Inkrafttreten am 01. Januar 2026)
Die Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung ändert in § 51e Zuständigkeiten nach dem Strahlenschutzgesetz und in § 51f nach der Strahlenschutzverordnung.
Die Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung ändert in § 51e Zuständigkeiten nach dem Strahlenschutzgesetz und in § 51f nach der Strahlenschutzverordnung.
(Inkrafttreten am 31. Dezember 2025)
Die Änderung betrifft die Zuständigkeit für Angelegenheiten nach dem Bayerischen Familiengeldgesetz (BayFamGG) in den §§ 63a und 99 ZustV (s. § 3 des Änderungsgesetzes).
Die Änderung betrifft die Zuständigkeit für Angelegenheiten nach dem Bayerischen Familiengeldgesetz (BayFamGG) in den §§ 63a und 99 ZustV (s. § 3 des Änderungsgesetzes).
(Inkrafttreten am 17. Juni 2025)
Durch § 4 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik und weiterer Rechtsvorschriften wird der § 88 Abs. 2 der ZustV um den Satz 2 ergänzt. Dieser betrifft die Zuständigkeit der Gemeinden bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
Durch § 4 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik und weiterer Rechtsvorschriften wird der § 88 Abs. 2 der ZustV um den Satz 2 ergänzt. Dieser betrifft die Zuständigkeit der Gemeinden bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
(Inkrafttreten am 01. März 2025)
Die Änderungen betreffen den § 59 Ernährungssicherstellung und -vorsorge.
Die Änderungen betreffen den § 59 Ernährungssicherstellung und -vorsorge.
(Inkrafttreten am 01. April 2025)
Die Änderung betrifft die Erhebung von Parkgebühren der Straßenverkehrsbehörden nach § 10. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind unter den genannten Voraussetzungen in den ersten drei Stunden eines Parkvorgangs von der Gebühr befreit.
Die Änderung betrifft die Erhebung von Parkgebühren der Straßenverkehrsbehörden nach § 10. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind unter den genannten Voraussetzungen in den ersten drei Stunden eines Parkvorgangs von der Gebühr befreit.
(Inkrafttreten am 31. Dezember 2024)
Die Änderung betrifft die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern für die Abwicklung der Corona-Hilfen nach § 47b Absatz 1. Künftig ist für die Berechnung, Festsetzung und Erhebung angefallener Zinsen nicht die IHK zuständig.
Die Änderung betrifft die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern für die Abwicklung der Corona-Hilfen nach § 47b Absatz 1. Künftig ist für die Berechnung, Festsetzung und Erhebung angefallener Zinsen nicht die IHK zuständig.
(Inkrafttreten am 01. Oktober 2024)
Die Überschrift des Teils 9 wurde von Umweltrecht auf Umwelt- und Verbraucherschutz umbenannt. Der § 51i Ersatzbaustoffverordnung wurde neu gefasst und ein neuer § 51j Tierhaltungskennzeichnungsgesetz eingefügt.
Die Überschrift des Teils 9 wurde von Umweltrecht auf Umwelt- und Verbraucherschutz umbenannt. Der § 51i Ersatzbaustoffverordnung wurde neu gefasst und ein neuer § 51j Tierhaltungskennzeichnungsgesetz eingefügt.
(Inkrafttreten am 01. September 2024)
Es wird ein neuer Paragraph 8d "Gerichtliche Zuständigkeit in Asylsachen" eingefügt.
Es wird ein neuer Paragraph 8d "Gerichtliche Zuständigkeit in Asylsachen" eingefügt.
(Inkrafttreten am 01. September 2024)
Inhaltliche Änderungen erfolgten im § 79 "Eingehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe". Weitere Anpassungen betreffen im Teil 14 Ordnungswidrigkeiten die Paragraphen 90 "Regierungen", 91 "Polizei" und 92 "Staatsanwaltschaften".
Inhaltliche Änderungen erfolgten im § 79 "Eingehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe". Weitere Anpassungen betreffen im Teil 14 Ordnungswidrigkeiten die Paragraphen 90 "Regierungen", 91 "Polizei" und 92 "Staatsanwaltschaften".
(Inkrafttreten am 01. August 2024)
In § 66 Meldepflichtige Krankheiten wird das Wort "Mortalitätssurveillance" der Überschrift angefügt und der Paragraph um den Absatz 2 "Die nach § 54 IfSG zuständige Behörde im Sinn des § 5b des Bevölkerungsstatistikgesetzes ist das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit." ergänzt.
In § 66 Meldepflichtige Krankheiten wird das Wort "Mortalitätssurveillance" der Überschrift angefügt und der Paragraph um den Absatz 2 "Die nach § 54 IfSG zuständige Behörde im Sinn des § 5b des Bevölkerungsstatistikgesetzes ist das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit." ergänzt.
(Inkrafttreten am 01. Juli 2024)
Die Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 04. Juni 2024 ändert in § 1 Abs. 5 die ZustV. In § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 57a Abs. 1, § 62 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 und § 62a werden jeweils die Wörter „und Forsten“ durch die Wörter „ , Forsten und Tourismus“ ersetzt. In § 67 Abs. 1 Satz 1 und § 69a Abs. 2 der werden jeweils die Wörter „und Pflege“ durch die Wörter „ , Pflege und Prävention“ ersetzt.
Die Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 04. Juni 2024 ändert in § 1 Abs. 5 die ZustV. In § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 57a Abs. 1, § 62 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 und § 62a werden jeweils die Wörter „und Forsten“ durch die Wörter „ , Forsten und Tourismus“ ersetzt. In § 67 Abs. 1 Satz 1 und § 69a Abs. 2 der werden jeweils die Wörter „und Pflege“ durch die Wörter „ , Pflege und Prävention“ ersetzt.
(Inkrafttreten am 01. April 2024)
Nach § 69b wird folgender § 69c eingefügt, der festlegt, dass für den Vollzug des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zuständig ist, soweit im Konsumcannabisgesetz oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
In § 89 wird nach Nr. 15 folgende Nr. 16 eingefügt: „16.§ 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 Variante 1 KCanG,“.
Nach § 69b wird folgender § 69c eingefügt, der festlegt, dass für den Vollzug des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zuständig ist, soweit im Konsumcannabisgesetz oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
In § 89 wird nach Nr. 15 folgende Nr. 16 eingefügt: „16.§ 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 Variante 1 KCanG,“.
(Inkrafttreten am 16. April 2024)
Der § 22 Bundesnotarordnung wurde eingefügt.
Der § 22 Bundesnotarordnung wurde eingefügt.
(Inkrafttreten am 01. April 2024)
Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt, der besagt, dass für den Vollzug von Art. 9 Abs. 2 bis 5 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes das Landesamt für Denkmalpflege zuständig ist. Die Archäologische Staatssammlung unterstützt das Landesamt für Denkmalpflege bei der Wertermittlung der archäologischen Fundstücke.
In § 88 Abs. 2 Nr. 9 wird nach dem Wort „das" das Wort „Bayerische" eingefügt.
Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt, der besagt, dass für den Vollzug von Art. 9 Abs. 2 bis 5 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes das Landesamt für Denkmalpflege zuständig ist. Die Archäologische Staatssammlung unterstützt das Landesamt für Denkmalpflege bei der Wertermittlung der archäologischen Fundstücke.
In § 88 Abs. 2 Nr. 9 wird nach dem Wort „das" das Wort „Bayerische" eingefügt.
(Inkrafttreten am 01. September 2023)
In § 42 Abs. 1 ZustV wird festgelegt, dass für die Durchführung von Planfeststellungs-, Plangenehmigungs- und Anzeigeverfahren nach Teil 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie den Vollzug von § 44 Abs. 2 Satz 2, § 44 Abs. 3, § 44c und § 45a EnWG die Regierungen zuständig sind.
In § 42 Abs. 1 ZustV wird festgelegt, dass für die Durchführung von Planfeststellungs-, Plangenehmigungs- und Anzeigeverfahren nach Teil 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie den Vollzug von § 44 Abs. 2 Satz 2, § 44 Abs. 3, § 44c und § 45a EnWG die Regierungen zuständig sind.
(Inkrafttreten am 01. September 2023)
Dem § 69a Wasserhygiene und Vollzug der Trinkwasserverordnung werden die Absätze 2 und 3 angefügt. Diese regeln, dass neben den Gesundheitsämtern auch bestimmte Aufgaben der Trinkwasserverordnung das Staatsministerium für Gesudheit und Pflege und das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit wahrnehmen.
Dem § 69a Wasserhygiene und Vollzug der Trinkwasserverordnung werden die Absätze 2 und 3 angefügt. Diese regeln, dass neben den Gesundheitsämtern auch bestimmte Aufgaben der Trinkwasserverordnung das Staatsministerium für Gesudheit und Pflege und das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit wahrnehmen.
(Inkrafttreten am 01. August 2023)
Es wird der neue § 51i ZustV (Ersatzbaustoffverordnung) eingefügt, der die Kreisverwaltungsbehörden als zuständige Stelle für den Vollzug der Ersatzbaustoffverordnung bestimmt.
Es wird der neue § 51i ZustV (Ersatzbaustoffverordnung) eingefügt, der die Kreisverwaltungsbehörden als zuständige Stelle für den Vollzug der Ersatzbaustoffverordnung bestimmt.
(Inkrafttreten am 14. April 2023)
In § 96 ZustV (Landesamt für Datenschutzaufsicht) wird der Verweis auf das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetze geändert.
In § 96 ZustV (Landesamt für Datenschutzaufsicht) wird der Verweis auf das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetze geändert.
(Inkrafttreten am 01. Januar 2023)
Die Änderungen betreffen § 65 ZustV (Regelzuständigkeit für den Infektionsschutz) und § 69a ZustV (Wasserhygiene und Vollzug der Trinkwasserverordnung).
Die Änderungen betreffen § 65 ZustV (Regelzuständigkeit für den Infektionsschutz) und § 69a ZustV (Wasserhygiene und Vollzug der Trinkwasserverordnung).
(Inkrafttreten am 16. Dezember 2022)
Es wird der § 8c Außenwirtschaftsgesetz eingefügt. Hiernach ist das Bayerische Landeskriminalamt nach § 13 Abs. 2a Außenwirtschaftsgesetz zuständige Stelle, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.
Es wird der § 8c Außenwirtschaftsgesetz eingefügt. Hiernach ist das Bayerische Landeskriminalamt nach § 13 Abs. 2a Außenwirtschaftsgesetz zuständige Stelle, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.
(Inkrafttreten am 16. Dezember 2022)
Es wird der § 47b Abs. 2 eingefügt, der die Industrie und Handelskammern für die Abwicklung der Bayerischen Energie-Härtefälle für Unternehmen als zuständige Stelle bestimmt. Das Außerkrafttreten den § 47b wurde in § 100 Abs. 2 auf den 31. Dezember 2026 festgelegt (bisher 31. Dezember 2022).
Es wird der § 47b Abs. 2 eingefügt, der die Industrie und Handelskammern für die Abwicklung der Bayerischen Energie-Härtefälle für Unternehmen als zuständige Stelle bestimmt. Das Außerkrafttreten den § 47b wurde in § 100 Abs. 2 auf den 31. Dezember 2026 festgelegt (bisher 31. Dezember 2022).
(Inkrafttreten am 1. Dezember 2022)
Es wird der § 69b (Vollzug der Coronavirus-Testverordnung) eingefügt, der die Regierungen als zuständige Stellen im Sinne des § 7a Abs. 1b Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung bestimmt.
Es wird der § 69b (Vollzug der Coronavirus-Testverordnung) eingefügt, der die Regierungen als zuständige Stellen im Sinne des § 7a Abs. 1b Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung bestimmt.
(Inkrafttreten am 1. August 2022)
Es erfolgten Änderungen in § 51e (Strahlenschutz) betreffend der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen durch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
Es erfolgten Änderungen in § 51e (Strahlenschutz) betreffend der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen durch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
(Inkrafttreten am 1. Juli 2022)
Es erfolgten Änderungen in § 85a (IMI-Koordination) betreffend der Aufgaben des Koordinators für das elektronische Binnenmarktinformationssystem.
Es erfolgten Änderungen in § 85a (IMI-Koordination) betreffend der Aufgaben des Koordinators für das elektronische Binnenmarktinformationssystem.
(Inkrafttreten am 1. Juli 2022)
Es wird nach § 20 der § 21 (Bürgerliches Gesetzbuch – Recht der Schuldverhältnisse) eingefügt.
Es wird nach § 20 der § 21 (Bürgerliches Gesetzbuch – Recht der Schuldverhältnisse) eingefügt.
(Inkrafttreten am 1. Juni 2022)
Es wird ein neuer § 64c eingefügt, der die Zuständigkeiten nach dem Heizkostenzuschussgesetz regelt.
Es wird ein neuer § 64c eingefügt, der die Zuständigkeiten nach dem Heizkostenzuschussgesetz regelt.
(Inkrafttreten 1. April 2022)
Durch § 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Mediengesetzes und weiterer Vorschriften wird der § 90 Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung, der die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes (TMG) sowie nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 28 und 29 des Rundfunkstaatsvertrags regelt, aufgehoben.
Durch § 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Mediengesetzes und weiterer Vorschriften wird der § 90 Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung, der die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes (TMG) sowie nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 28 und 29 des Rundfunkstaatsvertrags regelt, aufgehoben.
(Inkrafttreten 16. Dezember 2021)
Die Änderungen betreffen im 12. Teil Gesundheit der Zuständigkeitsverordnung die Regelzuständigkeit für den Infektionsschutz in § 65 Satz 4 und die Oberste Landesbehörde in § 67 Abs. 3 ZustV.
Die Änderungen betreffen im 12. Teil Gesundheit der Zuständigkeitsverordnung die Regelzuständigkeit für den Infektionsschutz in § 65 Satz 4 und die Oberste Landesbehörde in § 67 Abs. 3 ZustV.
(Inkrafttreten 30. Oktober 2021)
Die Änderungen betreffen den § 47b Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern bezüglich der Zuständigkeit der Corona-Hilfen.
Die Änderungen betreffen den § 47b Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern bezüglich der Zuständigkeit der Corona-Hilfen.
(Inkrafttreten 13. August 2021)
Die Änderungen betreffen die Zuständigkeit für die Koordination des elektronischen Binnenmarktinformationssystems IMI (§ 85a ZustV).
Die Änderungen betreffen die Zuständigkeit für die Koordination des elektronischen Binnenmarktinformationssystems IMI (§ 85a ZustV).
(Inkrafttreten 03. Mai 2021)
Die Änderungen betreffen die Regelzuständigkeit für den Infektionsschutz (§ 65 ZustV).
Die Änderungen betreffen die Regelzuständigkeit für den Infektionsschutz (§ 65 ZustV).
(Inkrafttreten 01. Juli 2021)
§ 3 der Änderungsverordnung fügt in der Zuständigkeitsverordnung den § 42 a (Verordnung über Gashochdruckleitungen) ein. Danach ist für den Vollzug der Gashochdruckleitungsverordnung das Landesamt für Maß und Gewicht zuständig.
§ 3 der Änderungsverordnung fügt in der Zuständigkeitsverordnung den § 42 a (Verordnung über Gashochdruckleitungen) ein. Danach ist für den Vollzug der Gashochdruckleitungsverordnung das Landesamt für Maß und Gewicht zuständig.
(Inkrafttreten 01. Mai 2021)
Die Änderungen betreffen den § 47b Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern bezüglich der Zuständigkeit der Corona-Hilfen.
Die Änderungen betreffen den § 47b Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern bezüglich der Zuständigkeit der Corona-Hilfen.
(Inkrafttreten 01. Januar 2021)
Es wird ein neuer §8b eID-Karte-Gesetz eingefügt. Hiernach ist die zuständige eID-Karte-Behörde die Gemeinde.
Es wird ein neuer §8b eID-Karte-Gesetz eingefügt. Hiernach ist die zuständige eID-Karte-Behörde die Gemeinde.
(Inkrafttreten 01. November 2020, § 2 am 01. April 2021)
Die Änderungen betreffen die §§ 51e, 51f und 51g der Zuständigkeitsverordnung. Diese regeln die Zuständigkeiten nach dem Strahlenschutzgesetz, der Strahlenschutzverordnung und die Atomrechtliche Versorgungsverordnung.
Die Änderungen betreffen die §§ 51e, 51f und 51g der Zuständigkeitsverordnung. Diese regeln die Zuständigkeiten nach dem Strahlenschutzgesetz, der Strahlenschutzverordnung und die Atomrechtliche Versorgungsverordnung.
(Inkrafttreten 14.10.2020 )
Die Änderungen betreffen den § 47b der Zuständigkeitsverordnung. Er regelt die vorläufige Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer München und Oberbayern bei der Abwicklung der ersten und zweiten Phase der Corona-Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen.
Die Änderungen betreffen den § 47b der Zuständigkeitsverordnung. Er regelt die vorläufige Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer München und Oberbayern bei der Abwicklung der ersten und zweiten Phase der Corona-Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen.
(Inkrafttreten 15.08.2020 )
Der § 51h Geologiedatengesetz wird in die Zuständigkeitsverordnung neu aufgenommen. Hiernach ist das Bayerische Landesamt für Umwelt zuständige Behörde nach § 37 Abs. 1 des Geologiedatengesetzes (GeolDG).
Der § 51h Geologiedatengesetz wird in die Zuständigkeitsverordnung neu aufgenommen. Hiernach ist das Bayerische Landesamt für Umwelt zuständige Behörde nach § 37 Abs. 1 des Geologiedatengesetzes (GeolDG).
(Inkrafttreten 15.07.2020 )
Die Änderung betrifft den § 97 ZustV. Es werden die Wörter "Autodirektion Nordbayern" durch die Wörter "Landesbaudirektion Bayern" ersetzt.
Die Änderung betrifft den § 97 ZustV. Es werden die Wörter "Autodirektion Nordbayern" durch die Wörter "Landesbaudirektion Bayern" ersetzt.
(Inkrafttreten 20.06.2020 )
Es wird der § 47b eingeführt, der die Zuständigkeit der IHK für München und Oberbayern im Rahmen des Bundesprogramms "Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen" festlegt.
Es wird der § 47b eingeführt, der die Zuständigkeit der IHK für München und Oberbayern im Rahmen des Bundesprogramms "Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen" festlegt.
(Inkrafttreten am 27. März 2020, endet mit mit Ablauf des 31. Dezember 2020 )
Die Änderung betrifft die Regelzuständigkeit für den Infektionsschutz.
Die Änderung betrifft die Regelzuständigkeit für den Infektionsschutz.
Die Verordnung wurde nach Nr. 2 Satz 2 und 3 der Veröffentlichungsbekanntmachung im Bayerischen Ministerialblatt Nr. 112 vom 11. März 2020 bekannt gemacht.
(Inkrafttreten am 01.11.2019)
Die Änderung betrifft die Zuständigkeit nach § 64 Gräbergesetz.
Die Änderung betrifft die Zuständigkeit nach § 64 Gräbergesetz.
(Inkrafttreten am 01.10.2019)
Die Änderung betrifft Zuständigkeiten nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz.
Die Änderung betrifft Zuständigkeiten nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz.
(Inkrafttreten am 15.05.2019)
Die Änderung betrifft die Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Gewerbeordnung (§ 89 Nr. 9d ZustV).
Die Änderung betrifft die Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Gewerbeordnung (§ 89 Nr. 9d ZustV).
(Inkrafttreten am 31.12.2018)
Die Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug Atomrechtlicher Vorschriften (AtZustV) trat mit Ablauf des 30.12.2018 außer Kraft. Die Zuständigkeiten nach dem Atomgesetz (AtG), dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und der atomrechtlichen Entsorgungsverordnung regeln nun im Teil 6 die §§ 51d ff ZustV.
Die Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug Atomrechtlicher Vorschriften (AtZustV) trat mit Ablauf des 30.12.2018 außer Kraft. Die Zuständigkeiten nach dem Atomgesetz (AtG), dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und der atomrechtlichen Entsorgungsverordnung regeln nun im Teil 6 die §§ 51d ff ZustV.
Hinweise
Der Teil 6 regelt im Umwelt- und Verbraucherschutzgeschäftsbereich auch Zuständigkeiten nach dem Gentechnikgesetz, dem Wassersicherstellungsgesetz, der Grundwasserverordnung, der Oberflächengewässerverordnung, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser, dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, dem Wasch- und Reinigungsmittelgesetz, dem Umweltschadensgesetz und dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.
