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HKWAbfV - Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel
Volltext (BMJV)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Verordnung gilt für Lösemittel, die in den unter § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 HKWAbfV genannten Anlagen eingesetzt werden. Mit Lösemitteln sind flüssige Stoffe oder Gemische mit einem Massegehalt von mehr als 5 % an Halogenkohlenwasserstoffen mit einem Siedepunkt zwischen 20 und 150 °C (bei Normaldruck) gemeint (siehe § 1 der Verordnung).
Ziel sind das Recycling und der erneute Einsatz aufbereiteter Lösungsmittel oder allgemein eine umweltfreundliche Entsorgung gebrauchter Lösemittel, um den Grundsätzen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft Rechnung zu tragen. Voraussetzung hierfür sind eine Getrennthaltung von Lösemitteltypen und ein Vermischungsverbot. Die Verordnung enthält diese und weitere Bestimmungen.
Für wen gilt die Regelung?
Von den Verpflichtungen der Verordnung sind die
- Betreiber von Anlagen, in denen halogenierte Lösemittel für die in § 1 der Verordnung beschriebenen Zwecke eingesetzt werden, sowie
- die Vertreiber und
- Inverkehrbringer solcher Lösemittel
Wer ist zuständig?
Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt).
Hinweise
Bei gebrauchten halogenierten organischen Lösemitteln handelt es sich um gefährlichen Abfall. Siehe Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung. Für gefährliche Abfälle gelten Nachweis- und Registerpflichten nach §§ 49 und 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie Nachweisverordnung. Die Nachweispflicht entfällt bei verordneter Rücknahme.
Weiterführende Informationen
Links
- IZU: Übersicht Recht/Vollzug Abfall z.B. Kreislaufwirtschaftsgesetz, Nachweisverordnung, Abfallverzeichnis-Verordnung