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AbfKlärV - Klärschlammverordnung

Vollzitat: Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung - AbfKlärV) vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), die zuletzt durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist
 

Was wird geregelt?

Die AbfKlärV regelt das Verwerten von

  • Klärschlamm
  • Klärschlammgemisch
  • Klärschlammkompost
als Stoff nach Düngegesetz durch Auf- und Einbringen auf oder in einen Boden, der
  • landwirtschaftlich (nach § 15 eingeschränkt)
  • zum Landschaftsbau (§ 15: eingeschränkt möglich, nicht in Wasserschutzgebieten, Naturschutzflächen, Details siehe § 15 Abs. 6 Satz 2)
  • forstwirtschaftlich (§ 15: nicht zulässig)
  • oder in Haus-, Nutz- und Kleingärten (§ 15: nicht zulässig)
genutzt wird. Auch von Art, Schadstoffgehalt und Menge her ist die Verwertung limitiert (§§ 14, 15). Klärschlamm, Klärschlammgemische und Klärschlammkomposte sind nach den §§ 4 bis 11, 32, 33 und Anlage 2 zu beproben und auf die Einhaltung von Grenzwerten hin zu untersuchen. Untersuchungspflichtig sind abgebende Klärschlammerzeuger sowie Gemisch- und Komposthersteller.

Die Aufbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemischen und Klärschlammkompost ist behördlich anzuzeigen (§ 16, Anlage 3). Lieferscheine sind zu führen, den Behörden vorzulegen und 12 Jahre aufzubewahren (§§ 17, 18, Anlage 3). Das Anzeige- und Lieferscheinverfahren wird in Bayern elektronisch über die Internetapplikation POLARIS-KS durchgeführt, die das papiergebundene Anzeige- und Lieferscheinverfahren vollständig ersetzt. Klärschlammerzeuger haben zudem ein Register zu führen (§ 34). Vorgaben zur Phosphorrückgewinnung
Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung (AbfKlärV) am 3. Oktober 2017 hat das Gebot zur Phosphorrückgewinnung Rechtsverbindlichkeit erhalten. Ab zum Jahr 2029 müssen alle Betreiber von Kläranlagen die Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlamm beziehungsweise aus der Klärschlammasche sicherstellen, sobald der Phosphorgehalt in der Klärschlammtrockenmasse 2 % und mehr beträgt. Wird der Schlamm direkt behandelt, muss der Phosphor bis unter 2 % abgereichert werden, oder es müssen 50 % des Phosphors zurückgewonnen werden. Wird die Klärschlammasche behandelt, müssen 80 % des in der Asche enthaltenen Phosphors gewonnen werden. Eine bodenbezogene Verwertung ist ab dem Jahr 2029 für Kläranlagen mit mehr als 100.000 Einwohnerwerten (EW) nicht mehr möglich. Diese Grenze sinkt 2032 auf Anlagen mit einer Größe von 50.000 EW.

Für wen gilt die Regelung?

Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und Klärschlammkomposterzeuger/-hersteller, Importeure, Qualitätszeichennehmer, Beförderer, Klärschlammnutzer, Träger zur Qualitätssicherung, Sachverständige, auch Analysenlabore bzw. Untersuchungsstellen

Wer ist zuständig?

Für den Vollzug der AbfKlärV sind in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Lage der Anlage bzw. der für die Aufbringung vorgesehenen Fläche. Neben den KVB sind in Bayern die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) in den Vollzug mit eingebunden. Diese prüfen die Zulässigkeit der Aufbringung nach Düngerecht.
Für die staatliche Anerkennung von Untersuchungsstellen nach der Klärschlammverordnung ist die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zuständig.
Zu den Zuständigkeiten siehe Abfallzuständigkeitsverordnung

Aktuelle Änderungen

Änderung zum 19. Juni 2020

(Inkrafttreten zum 27. Juni 2020)

Die Verordnung wird mit Art. 137 der 11. Zuständigkeitsanpassungsverordnung geändert.

Änderung vom 27. September 2017

(Inkrafttreten Artikel 4: 1. Januar 2023, Art. 5: 1. Januar 2029 und Art. 6: 1. Januar 2032)

Mit den Artikeln 4 bis 6 (BGBl. ab S. 3505) wird die geltende AbfKlärV zu den angegebenen Terminen geändert. Die Phosphorrückgewinnung wird so in die Wege geleitet und abhängig vom Phosphorgehalt und der Kläranlagenausbaugröße realisiert.