Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Über den Link zum Originaltext werden auch konsolidierte Texte veröffentlicht.
Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Nur Art. 37 der EG-Verordnung Nr. 1013/2006 gilt noch bis 21. Mai 2027. Zu diesem Termin wird auch die Verordnung (EU) Nr. 1418/2007 aufgehoben. Sie regeln die Ausfuhr von in den Anhängen III oder IIIA aufgeführten Abfällen in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt.
Für wen gilt die Regelung?
Ausfuhr von Abfällen:
- Notifizierende oder Personen, die beabsichtigen, eine Verbringung von Abfällen durchzuführen oder durchführen zu lassen und die zur Notifizierung verpflichtet sind (Ersterzeuger, Neuerzeuger oder Einsammler, Händler oder Makler, die von einer der zuvor genannten Personen schriftlich ermächtigt wurden, als Notifizierende aufzutreten, oder Abfallbesitzer) (Art. 2, 4) und
- sonstige Personen, die Verbringungen veranlassen (Art. 18).
Wer ist zuständig?
Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen sind in Bayern die Bezirksregierungen zuständig. Diese Zuständigkeit ergibt sich aus dem Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetz.
Informationen des Umweltbundesamts, Anlaufstelle Basler Übereinkommen:
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 18. Oktober 2024
(Inkrafttreten am 9. Januar 2025 bzw. 1. Januar 2025)Wegen Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens, die bereits am 1. Januar 2025 in Kraft getreten sind, und auf Grundlage der Ermächtigung in Art. 58 Abs. 1 werden die Anhänge III, IV und V der Verordnung mit der delegierten Verordnung (EU) 2024/3229 geändert. Die Änderungen in den Anhängen betreffen Elektro- und Elektronik-Altgeräte.
Änderung vom 11. April 2024
(Inkrafttreten am 20. Mai 2024, gilt ab dem 21. Mai 2026 und weitere Termine)Zu den in den Art. 85 und 86 angegebenen Terminen der Verordnung (EU) 2024/1157 werden die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 geändert und ersetzt, die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 ersetzt. Artikel 30 (letzte konsolidierte Fassung 1013/2006: Abkommen für Grenzgebiete) soll am 20. Mai 2024 seine Gültigkeit verlieren. Zudem werden die Verordnungen Nr. 1257/2013 über das Recycling von Schiffen und 2020/1056 über elektronische Frachtbeförderungsinformationen geändert.
- Eur-Lex: Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. April 2024
- BMUV: Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen
Konsolidierte Fassungen
(siehe folgende Hinweise)Hinweise
Konsolidierte Fassungen (consolidated versions)
Die von der EU angebotenen konsolidierten Fassungen (siehe Link zu Originaltext (EU), linke Menüleiste) werden zu den Terminen herausgegeben, an denen Änderungen durch zwischenzeitlich verkündete Rechtsakte wirksam werden. Die zuoberst aufgeführte konsolidierte Fassung enthält die aktuell geltende Fassung der Vorschrift.In den konsolidierten Fassungen wird u.a. darauf hingewiesen, dass sie lediglich für Informationszwecke dienen und keine Rechtswirkung haben.
Weiterführende Informationen
Links
- IZU Recht und Vollzug: Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen, siehe unter Recht/Vollzug auch Verordnung (EG) Nr. 1418/2007
