Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Über den Link zum Originaltext werden auch konsolidierte Texte veröffentlicht.
Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die europäische Verordnung (EU) 2024/1157 gilt für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen
- innerhalb der Union mit und ohne Durchfuhr durch Drittstaaten,
- für die Ausfuhr von Abfällen aus der Gemeinschaft in Drittstaaten (u. überseeische Länder und Gebiete) und
- für die Einfuhr von Abfällen aus Drittstaaten in die Union,
- für die Durchfuhr durch die Union in und aus Drittstaaten.
Die Verordnung sieht Ein- und Ausfuhrverbote vor. Sie regelt die Rücknahme von illegal verbrachten Abfällen, die Kostenübernahme und wer bei illegalen Verbringungen als Notifizierender gilt. Des Weiteren enthält sie Vorschriften zu Verbringungen, die nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden können. Für grundsätzlich mögliche Abfallverbringungen
- sind Sammel-/ Notifizierungen und Zustimmungen erforderlich oder
- müssen allgemeine Informationspflichten nach Art. 18 der Verordnung erfüllt werden.
In Deutschland ist insb. der Art. 36 der Verordnung (EU) 2024/1157 durch die §§ 53, 54 KrWG und die Anzeige- und Erlaubnisverordnung umgesetzt. Das Abfallverbringungsgesetz gilt ebenfalls national.
Alle Verfahren und Vorgänge der grenzüberschreitenden Abfallverbringung notifizierungspflichtiger Abfälle und für solche, die nur den Informationspflichten unterliegen sind, in ein digitales System zu überführen. Siehe Art. 27 der Verordnung.
Für wen gilt die Regelung?
Notifizierende und Personen, die an Abfallverbringungen beteiligt sind z. B. Abfall-Ersterzeuger, Neuerzeuger, Einsammler, Händler oder Makler, Abfallbesitzer, Beförderer, Empfänger, Abfallbehandlungs- und Entsorgungsanlagen
Wer ist zuständig?
Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen sind in Bayern die Bezirksregierungen zuständig.
Das Umweltbundesamt ist die Durchfuhr von Abfällen durch Deutschland zuständig und ist Anlaufstelle Basler Übereinkommen (Beratungsfunktion).
Aktuelle Änderungen
Das allgemeine Exportverbot gilt nicht für gemischte Siedlungsabfälle zur Verwertung (Abfälle nach Art. 4 Abs. 3 EU-Abfallverbringungsverordnung) in die Schweiz.
Wegen Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens und auf Grundlage der Ermächtigung in Art. 79 Abs. 1 werden die Anhänge III, IV und V der Verordnung mit der delegierten Verordnung (EU) 2024/3230 geändert. Die Änderungen in den Anhängen betreffen Elektro- und Elektronik-Altgeräte.
Auf Grundlage der Ermächtigung in Art. 15 Abs. 6 der Verordnung werden mit der delegierten Verordnung (EU) 2024/2571 kohärente Dokumente zu Art. 15 Abs. 5 der Verordnung eingeführt. Das im Anhang I aufgeführte Roh-Dokument (Bescheinigung) ist bei vorläufigen und nicht vorläufigen Verwertungs- oder Beseitigungen notifizierter Abfälle anzuwenden (vorläufige Verwertungs- und Beseitigungsverfahren sind mit Art. 3 Nrn. 3 und 2 der Verordnung bestimmt, zu R 12 oder R 13 und D 8, D 9, D 13, D 14 oder D 15 siehe Anhänge 2 und 1 der Richtlinie 2008/98/EG). Anhang II der delegierten Verordnung enthält Ausfüll-Anweisungen.
Hinweise
Die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wurde weiterentwickelt zur Verordnung (EU) 2024/1157. Somit besteht die Verordnung aus den Texten der Verordnung Nr. 1013/2006 mit Änderungen und neuen Elementen.
Zur Anwendung der Verordnungen und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften- Zu den in den Art. 85 und 86 angegebenen Terminen der Verordnung (EU) 2024/1157 wird die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zum 20. Mai 2024 aufgehoben, die Bestimmungen der Verordnung gelten jedoch weiterhin bis zum 21. Mai 2026, mit Ausnahme von Artikel 30. Artikel 37 gilt weiterhin bis zum 21. Mai 2027 und Artikel 51 gilt weiterhin bis zum 31. Dezember 2025. Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gilt zudem weiterhin für Verbringungen, für die gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung eine Notifizierung eingereicht wurde und für die die zuständige Behörde am Bestimmungsort vor dem 21. Mai 2026 gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung ihre Bestätigung übermittelt hat. Für diese Verbringungen gelten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht. Weitere Bestimmungen siehe Verordnung 2024/1157 und EC: Waste shipments.
- Eur-Lex: Verordnung 2020/1056 über elektronische Frachtbeförderungsinformationen
- Eur-Lex: Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 über das Recycling von Schiffen
Konsolidierte Fassungen (consolidated versions)
Die von der EU angebotenen konsolidierten Fassungen (siehe Link zu Originaltext (EU), linke Menüleiste) werden zu den Terminen herausgegeben, an denen Änderungen durch zwischenzeitlich verkündete Rechtsakte wirksam werden. Die zuoberst aufgeführte konsolidierte Fassung enthält die aktuell geltende Fassung der Vorschrift.In den konsolidierten Fassungen wird u.a. darauf hingewiesen, dass sie lediglich für Informationszwecke dienen und keine Rechtswirkung haben.
Weiterführende Informationen
Links
- EC: Waste shipment rules
- EC: Digital Waste Shipment System - DIWASS
- Eur-Lex: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1157 in Bezug auf die erforderlichen Anforderungen an die Interoperabilität zwischen dem zentralen System für die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch von Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit Verbringungen von Abfällen und anderen Systemen oder anderer Software sowie auf sonstige technische und organisatorische Anforderungen, die für die praktische Umsetzung dieser elektronischen Übermittlung und dieses elektronischen Austauschs von Informationen und Dokumenten erforderlich sind
- Eur-Lex: BESCHLUSS (EU) 2026/681 zur Übertragung bestimmter Durchsetzungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1157 an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
- Nachweisführung für grenzüberschreitende Abfallverbringungen nur noch elektronisch
- ZKS-Abfall siehe Abfallverbringungen, Einführung des DIWASS
- Abfallratgeber Bayern: Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- BAFA: Außenwirtschaft (siehe u.a. dual-use-Verordnung)
- BMUKN: Aktuelle Information des BMUKN und der Länder zum Digital Waste Shipment System (DIWASS)
