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Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen

Vollzitat: Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU L 190 vom 12.7.2006, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2020/2174 vom 19. Oktober 2020 (ABl. L 433 vom 22. Dezember 2020, S. 11) geändert worden ist
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die EG-Verordnung Nr. 1013/2006 gilt

  • für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen
    innerhalb der Gemeinschaft
    mit und ohne Durchfuhr durch Drittstaaten,
  • für die Einfuhr von Abfällen aus Drittstaaten in die Gemeinschaft,
  • für die Ausfuhr von Abfällen aus der Gemeinschaft in Drittstaaten und
  • für die Durchfuhr durch die Gemeinschaft von und nach Drittstaaten.
Sie gibt je nach Ursprung, Bestimmung, Transportweg, Art und Behandlung der Abfälle Verfahren und Kontrollregelungen vor.

Die EG-Verordnung sieht Ein- und Ausfuhrverbote vor. Sie regelt die Rücknahme von illegal verbrachten Abfällen, die Kostenübernahme und wer bei illegalen Verbringungen als Notifizierender gilt. Des Weiteren enthält sie Vorschriften zu Verbringungen, die nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden können. Für grundsätzlich mögliche Abfallverbringungen
  • sind Sammel-/ Notifizierungen und Zustimmungen erforderlich oder
  • müssen allgemeine Informationspflichten nach Art. 18 der Verordnung erfüllt werden (siehe Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 10).
In Deutschland sind die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 durch das Abfallverbringungsgesetz weiter konkretisiert.

Für wen gilt die Regelung?

  • Ausfuhr von Abfällen:
    • Notifizierende oder Personen, die beabsichtigen, eine Verbringung von Abfällen durchzuführen oder durchführen zu lassen und die zur Notifizierung verpflichtet sind (Ersterzeuger, Neuerzeuger oder Einsammler, eingetragene Händler oder Makler, die von einer der zuvor genannten Personen schriftlich ermächtigt wurden, als Notifizierende aufzutreten, oder Abfallbesitzer) (Art. 4) und
    • sonstige Personen, die Verbringungen veranlassen (Art. 18).

  • Ein- und Durchfuhr von Abfällen, die nicht aus EU-Staaten stammen: Personen, die beabsichtigen, eine Verbringung von Abfällen durchzuführen oder durchführen zu lassen oder durchführen ließen (die von den Rechtsvorschriften des Versandstaats bestimmte Person oder – in Ermangelung einer solchen Bestimmung – die Person, die während der Ausfuhr Besitzer der Abfälle war).
Weiterhin gilt die Verordnung für Empfänger und die an der grenzüberschreitenden Verbringung beteiligten Beförderer.

Wer ist zuständig?

Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen sind in Bayern die Bezirksregierungen zuständig. Diese Zuständigkeit ergibt sich aus dem Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetz.

Für die Durchfuhr ist laut Abfallverbringungsgesetz das Umweltbundesamt, Anlaufstelle Basler Übereinkommen, zuständig.

Aktuelle Änderungen

Konsolidierte Fassungen

Die konsolidierten Fassungen zu den Änderungen der Verordnung können dem nachfolgenden Link entnommen werden.

Änderung vom 19. Oktober 2020

(1. bzw. 11. Januar 2021)

Mit der delegierenden Verordnung (EU) 2020/2174 werden Kunststoffabfälle betreffende Änderungen in die Anhänge der Verordnung Nr. 1013/2006 vorgenommen. Zu den für Kunststoffabfälle relevanten Einträge siehe Basler Übereinkommen-Link. EU48 und EU3011 sind spezielle Einträge für Verbringungen innerhalb der EU (siehe Gründe (6) der EU-Verordnung 2020/2174).

Weiterführende Informationen

Links

Dokumente zum Download/Bestellen