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Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien

Vollzitat: Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28. Juli 2023, S. 1)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die EU-Verordnung regelt sowohl das Produkt Batterien als auch den Abfall Altbatterien. Die Verordnung soll die noch geltende Richtlinie 2006/66/EG ersetzen. Vorgenannte Richtlinie wurde in Deutschland mit dem Batteriegesetz umgesetzt.

Mit dem Begriff Batterien sind nicht wiederaufladbare und wiederaufladbare Batteriezellen, -module oder -sätze einschließlich stationären Batterie-Energiespeichersystemen gemeint. Von den für die Produkte, Hersteller, Importeure oder Erzeuger diversen Vorgaben sollen an dieser Stelle lediglich die Registrierung (Art. 55) und Kennzeichnung (Art. 13) erwähnt werden. Es werden folgende Batterie-Kategorien unterschieden:
  • Allzweck-/ Geräte- und
  • LV- (Batterie für leichte Verkehrsmittel) sowie
  • Starter-,
  • Elektrofahrzeug- und
  • Industriebatterien.
Hersteller und Organisationen für Herstellerverantwortung, stationäre Händler und Fernabsatz-Händler sollen Altbatterien zurücknehmen (Art. 56 und folgende). Auch die Abfallbewirtschaftungsbehörden (in englischer Version: public waste management authorities) können sich an der Sammlung von Altbatterien von Privat beteiligen. Betreiber von Behandlungsanlagen von Elektro(nik)-Altgeräten und Altfahrzeugen sammeln ebenfalls Altbatterien. Freiwillige Sammelstellen sind auch zulässig für die Sammlung von Geräte- und LV-Altbatterien.

Im Detail sollen Rücknahme- und Sammelsysteme für Gerätealtbatterien und LV-Batterien eingerichtet werden (Genaueres siehe Art. 59 und 60). Gemäß Art. 61 der Verordnung sollen Hersteller und Organisationen für Herstellerverantwortung Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien von Endnutzern sowie Rücknahme- und Sammelsystemen zurücknehmen einschließlich Sammelstellen, die von ihnen in Zusammenarbeit mit folgenden Personen oder Stellen eingerichtet werden:
  • Händler von Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien (Art. 62 Absatz 1)
  • Wirtschaftsakteure, die Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien wiederaufarbeiten oder umnutzen (siehe folgende Ausführungen)
  • Behandlungsanlagen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altfahrzeuge (Art. 65)
  • Abfallbewirtschaftungs-/ Behörden oder in ihrem Namen handelnde Dritte, die Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen durchführen (Art. 66).
Gesammelte Altbatterien dürfen nicht beseitigt oder energetisch verwertet werden, sondern sind unter anderem stofflich zu verwerten und zu recyceln (siehe Art. 70 der Verordnung und folgende). Die Recyclingbetreiber gewährleisten, dass beim Recycling die festgelegten Zielvorgaben für Recyclingeffizienzen und für die stoffliche Verwertung erreicht werden. Die Behandlung kann außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder außerhalb der EU durchgeführt werden, aber im Einklang mit den Verordnungen (EG) Nr. 1013/2006 und (EG) Nr. 1418/2007.

In den Art. 73 und 74 finden sich Aussagen zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Umnutzung, Umnutzung und Wiederaufarbeitung von Batterien und weiter in Art. 3 Abs. 1 Nrn. 29 bis 32 folgende Begriffsbestimmungen:
  • Vorbereitung zur Wiederverwendung: Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von Art. 3 Nr. 16 der Richtlinie 2008/98/EG
  • Vorbereitung zur Umnutzung: jedes Verfahren, bei dem eine Altbatterie ganz oder teilweise dafür vorbereitet wird, dass sie zu einem anderen Zweck oder für eine andere Anwendung genutzt werden kann als dem bzw. der, für den bzw. die sie ursprünglich ausgelegt war
  • Umnutzung: jedes Verfahren, das bewirkt, dass eine Batterie, die keine Altbatterie ist, ganz oder teilweise zu einem anderen Zweck oder für eine andere Anwendung genutzt werden kann als dem bzw. der, für den bzw. die die Batterie ursprünglich ausgelegt war
  • Wiederaufarbeitung: jedes technische Verfahren an einer gebrauchten Batterie, der die Demontage und Beurteilung aller Zellen und Module dieser Batterie und den Einsatz einer bestimmten Zahl neuer, gebrauchter oder aus Abfällen verwerteter Batteriezellen und -module oder anderer Batteriekomponenten zur Wiederherstellung einer Batteriekapazität von mindestens 90 % der ursprünglichen Bemessungskapazität umfasst. Hierbei weisen die einzelnen Batteriezellen einen einheitlichen Alterungszustand mit Abweichungen von maximal 3 % untereinander auf. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Batterie zu demselben Zweck oder für dieselbe Anwendung genutzt werden kann, für den bzw. die sie ursprünglich ausgelegt war.
Wichtiger Hinweis: Hier werden einzelne Inhalte der Verordnung verkürzt wiedergegeben, ohne dass der Geltungsbeginn angegeben und berücksichtigt ist. Zu den Inhalten der Verordnung, zum Inkrafttreten, Geltungsbeginn und zu weiteren Terminen im Verordnungstext siehe u.a. "Hinweise" und "Weiterführende Informationen".

Für wen gilt die Regelung?

  • Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Händler, Wirtschaftsakteure, die Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien wiederaufarbeiten oder umnutzen, und An- und Verwender von Batterien, Batterie-Erzeuger,
  • Abfallerzeuger, -besitzer und weitere o.a. Personen, die Altbatterien erfassen etc.
  • Konformitätsbewertungsstellen.

Wer ist zuständig?

Den Mitgliedstaaten werden Aufgaben zugeordnet. Weiter ist von den Regierungen und Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zugeordneten Vollzugsaufgaben auszugehen.

Zuständige Behörde für die Prüfung von Entsorgungswegen im Rahmen der abfallrechtlichen Nachweisführung für gefährliche Abfälle in Bayern ist die Zentrale Stelle Abfallüberwachung (ZSA) am LfU (Abfallzuständigkeitsverordnung).

Aktuelle Änderungen

Hinweise

Nach Art. 96 tritt sie am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, das ist der 17. August 2023. Sie gilt ab dem 18. Februar 2024 (mit Ausnahmen).