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BioAbfV - Bioabfallverordnung
Volltext (BMJ)
Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die BioAbfV regelt die Verwertung von Bioabfällen als Düngemittel auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden. Ihr sind die Anforderungen an die Behandlung, Untersuchung und Aufbringung, besonders Schad- und Fremdstoffgrenzwerte sowie zulässige Aufbringmengen zu entnehmen. Im Zusammenhang mit der Verwertung sind Nachweise zu führen.
Für wen gilt die Regelung?
Siehe § 1 Abs. 2 BioabfV; kurz: öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder nach BayAbfG entsorgungspflichtige Körperschaften, Erzeuger oder Besitzer, Einsammler, Bioabfallbehandler, Gemischhersteller, Zwischenabnehmer, Bewirtschafter von Böden.
Ab 01.05.2023 gilt sie auch für Aufbereiter von Bioabfällen (= mechanische Vorbehandlung, insbesondere Fremdstoffentfrachtung, Mischen, Zerkleinern, Homogenisieren).
Wer ist zuständig?
Für den Vollzug der BioAbfV sind in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden (KVB: Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Lage der Anlage bzw. der für die Aufbringung vorgesehenen Fläche. In der BioAbfV sind Hinweise zur Einbindung von tierärztlichen und land- und forstwirtschaftlichen Behörden (AELF: Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) in den Vollzug enthalten. Die KVB beteiligt gegebenenfalls das LfU.
- Abfallzuständigkeitsverordnung
- Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Liste der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Bayern
- LfU: Behandlung von Bioabfällen und Grüngut in Bayern, siehe "Aufgaben des LfU im Bereich Bioabfallbehandlung"
- Kreisverwaltungsbehörden
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 28. April 2022
Mit Art. 1 der Artikelverordnung wird die BioAbfV vor allem betreffend Kunststoffen geändert. Zur Sammlung von Bioabfällen in Haushalten sollen Kunststoff-Sammelbeutel nach Anhang 1 zulässig sein (Stichtage 1. November 2023 und 1. Mai 2025 bezüglich deren Kennzeichnung nach Anhang 5), außerdem kleine Mengen Küchenkrepp, Zeitungspapier oder spezifizierte Papiersammeltüten. Biologisch abbaubare Mulchfolien können am Verwendungsort in den Boden eingearbeitet werden.
Die BioAbfV wird ab 1. Mai 2023 für eine Verwertung von Bioabfällen auf Böden gelten, sei es als Düngemittel oder für Neuanpflanzungen oder Rekultivierungen im Garten- und Landschaftsbau oder z. B. zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht. Einer Aufbereitung, hygienisierenden oder biologisch stabilisierenden Behandlung kann eine Fremdstoffentfrachtung vorausgehen. Schad- und Fremdstoff sollen insgesamt minimiert werden. Es werden verschiedene Prüfwerte für Kunststoffe eingeführt. Bezüglich weiterer Änderungen siehe nachfolgende Links.
Hinweise
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 11.12.2014, Az. 72c-U8759-2014/1-5, die von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe erarbeiteten "Hinweise zum Vollzug der novellierten Bioabfallverordnung (2012)" grundsätzlich zur Anwendung empfohlen. Dieses und weitere Schreiben des Ministeriums zum Vollzug der BioAbfV liegen den Kreisverwaltungsbehörden vor.
Weiterführende Informationen
Links
- BMUV: Bioabfälle
- VKU: Neue Anforderungen an die Qualität von Bioabfällen
- Europäische Kommission: Biodegradable waste
- LfU: Behandlung von Bioabfällen und Grüngut in Bayern
- LfU: Biogashandbuch Bayern
- Abfallratgeber Bayern: Sammlung von Bioabfälle mit Film z.B. für die Mitarbeiterschulung
- LfU: Merkblätter und Hinweise für den Vollzug in der Praxis