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AbfKlärV - Klärschlammverordnung

Vollzitat: Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung - AbfKlärV) vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), die zuletzt durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die AbfKlärV regelt das Verwerten von

  • Klärschlamm
  • Klärschlammgemisch
  • Klärschlammkompost
als Stoff nach Düngegesetz durch Auf- und Einbringen auf oder in einen Boden, der
  • landwirtschaftlich (nach § 15 eingeschränkt)
  • zum Landschaftsbau (§ 15: eingeschränkt möglich, nicht in Wasserschutzgebieten, Naturschutzflächen, Details siehe § 15 Abs. 6 Satz 2)
  • forstwirtschaftlich (§ 15: nicht zulässig)
  • oder in Haus-, Nutz- und Kleingärten (§ 15: nicht zulässig)
genutzt wird. Auch von Art, Schadstoffgehalt und Menge her ist die Verwertung limitiert (§§ 14, 15). Klärschlamm, Klärschlammgemische und Klärschlammkomposte sind nach den §§ 4 bis 11, 32, 33 und Anlage 2 zu beproben und auf die Einhaltung von Grenzwerten hin zu untersuchen. Untersuchungspflichtig sind abgebende Klärschlammerzeuger sowie Gemisch- und Komposthersteller.

Die Aufbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemischen und Klärschlammkompost ist behördlich anzuzeigen (§ 16, Anlage 3). Lieferscheine sind zu führen, den Behörden vorzulegen und 12 Jahre aufzubewahren (§§ 17, 18, Anlage 3). Klärschlammerzeuger haben ein Register zu führen (§ 34).

§ 12 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird konkretisiert in Mindestanforderungen für eine zusätzliche Qualitätssicherung durch einen behördlich anerkannten Träger der Qualitätssicherung, der ein Qualitätszeichen vergibt und mit Sachverständigen und einem Prüfungs-Ausschuss ausgestattet ist, und Qualitätszeichennehmer (ab § 19). Zeichennehmer können Erleichterungen bei den Untersuchungspflichten und beim Lieferscheinverfahren beantragen (§ 31).

Für wen gilt die Regelung?

Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und Klärschlammkomposterzeuger/-hersteller, Importeure, Qualitätszeichennehmer, Beförderer, Klärschlammnutzer, Träger zur Qualitätssicherung, Sachverständige, auch Analysenlabore bzw. Untersuchungsstellen

Wer ist zuständig?

Für den Vollzug der AbfKlärV sind in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Lage der Anlage bzw. der für die Aufbringung vorgesehenen Fläche. Neben den KVB sind in Bayern die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) in den Vollzug mit eingebunden. Letztere erstellen die Auf- oder Einbringungspläne nach § 35 AbfKlärV. Bei der Verwertung von Klärschlämmen gewerblicher oder industrieller Herkunft ist das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) zu beteiligen.
Für die staatliche Anerkennung von Untersuchungsstellen nach der Klärschlammverordnung ist die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zuständig.

Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist u. a. zuständige Behörde für die Anerkennung von Fachstellen nach der Klärschlammverordnung.

Aktuelle Änderungen

Änderung zum 19. Juni 2020

(Inkrafttreten zum 27. Juni 2020)

Die Verordnung wird mit Art. 137 der 11. Zuständigkeitsanpassungsverordnung geändert.

Änderung vom 27. September 2017

(Inkrafttreten Artikel 4: 1. Januar 2023, Art. 5: 1. Januar 2029 und Art. 6: 1. Januar 2032)

Mit den Artikeln 4 bis 6 (BGBl. ab S. 3505) wird die geltende AbfKlärV zu den angegebenen Terminen geändert. Die Phosphorrückgewinnung wird so in die Wege geleitet und abhängig vom Phosphorgehalt und der Kläranlagenausbaugröße realisiert.