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AbfKlärV - Klärschlammverordnung
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die AbfKlärV regelt das Verwerten von
- Klärschlamm
- Klärschlammgemisch
- Klärschlammkompost
- landwirtschaftlich (nach § 15 eingeschränkt)
- zum Landschaftsbau (§ 15: eingeschränkt möglich, nicht in Wasserschutzgebieten, Naturschutzflächen, Details siehe § 15 Abs. 6 Satz 2)
- forstwirtschaftlich (§ 15: nicht zulässig)
- oder in Haus-, Nutz- und Kleingärten (§ 15: nicht zulässig)
Die Aufbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemischen und Klärschlammkompost ist behördlich anzuzeigen (§ 16, Anlage 3). Lieferscheine sind zu führen, den Behörden vorzulegen und 12 Jahre aufzubewahren (§§ 17, 18, Anlage 3). Klärschlammerzeuger haben ein Register zu führen (§ 34).
§ 12 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird konkretisiert in Mindestanforderungen für eine zusätzliche Qualitätssicherung durch einen behördlich anerkannten Träger der Qualitätssicherung, der ein Qualitätszeichen vergibt und mit Sachverständigen und einem Prüfungs-Ausschuss ausgestattet ist, und Qualitätszeichennehmer (ab § 19). Zeichennehmer können Erleichterungen bei den Untersuchungspflichten und beim Lieferscheinverfahren beantragen (§ 31).
Für wen gilt die Regelung?
Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und Klärschlammkomposterzeuger/-hersteller, Importeure, Qualitätszeichennehmer, Beförderer, Klärschlammnutzer, Träger zur Qualitätssicherung, Sachverständige, auch Analysenlabore bzw. Untersuchungsstellen
Wer ist zuständig?
Für den Vollzug der AbfKlärV sind in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Lage der Anlage bzw. der für die Aufbringung vorgesehenen Fläche. Neben den KVB sind in Bayern die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) in den Vollzug mit eingebunden. Letztere erstellen die Auf- oder Einbringungspläne nach § 35 AbfKlärV. Bei der Verwertung von Klärschlämmen gewerblicher oder industrieller Herkunft ist das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) zu beteiligen.
Für die staatliche Anerkennung von Untersuchungsstellen nach der Klärschlammverordnung ist die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zuständig.
- Abfallzuständigkeitsverordnung
- BayernPortal: Kreisverwaltungsbehörden Bayern
- StMELF: Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Bayern
- LfU: Klärschlammnetz, siehe Wer ist zuständig für den Vollzug?
- LfL: Notifizierungsverfahren für Labore im Vollzug des Abfallrechts (AbfKlärV, BioAbfV)
Aktuelle Änderungen
Änderung zum 19. Juni 2020
Die Verordnung wird mit Art. 137 der 11. Zuständigkeitsanpassungsverordnung geändert.
Änderung vom 27. September 2017
Mit den Artikeln 4 bis 6 (BGBl. ab S. 3505) wird die geltende AbfKlärV zu den angegebenen Terminen geändert. Die Phosphorrückgewinnung wird so in die Wege geleitet und abhängig vom Phosphorgehalt und der Kläranlagenausbaugröße realisiert.
Weiterführende Informationen
Links
- BMU: Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung, Klärschlammverordnung
- BMU: Klärschlamm
- UBA: Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm wird zur Pflicht
- EU: Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft
- StMUV: Klärschlammentsorgung
- LfU: Bayerisches Klärschlammnetz
- LfU: Haumüll-Bilanzen
- Übersicht Recht/Vollzug Abfall, Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung siehe Menü Boden
- Juris: Düngegesetz