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Ausbildungs- und Zertifizierungsverfahren gem. Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)

Quelle: LfU

Hintergrund

Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) vom 2. Juli 2008, zuletzt geändert durch Art. 1 der VO vom 14.02.2017 (BGBl. I S. 148), gilt in Deutschland ergänzend zur Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vom 16.04.2014 und den weiteren EU-Regelungen zu fluorierten Treibhausgasen. Die Verordnung enthält neben chemikalien- und abfallrechtlichen Regelungen Konkretisierungen zu den Sachkunde- und Zertifizierungsvorschriften der EU-Verordnungen.

Sachkundebescheinigung gem. § 5 ChemKlimaschutzV – persönliche Voraussetzung für bestimmte Tätigkeiten

Die ChemKlimaschutzV enthält in § 5 Regelungen zur Ausbildung und Zertifizierung des Personals. Demnach ist für Arbeiten an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen mit fluorierten Treibhausgasen (F-Gase) und Brandschutzsystemen ein Nachweis der dafür befähigenden Sachkunde zu erbringen. Neben Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Stilllegung und Rückgewinnung der Kältemittel sind insbesondere die Dichtheitskontrollen davon betroffen.

Ab 01.07.2017 müssen auch Personen, die an mit fluorierten Treibhausgasen enthaltenden Kühlaggregaten von Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Stilllegung und Rückgewinnung ausführen, eine persönliche Sachkundenbescheinigung gem. § 5 ChemKlimaschutzV in Verb. mit DVO (EU) 2015/2067 vorweisen.

Zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen sind folgende Stellen berechtigt:
  • Industrie- und Handelskammern
  • Handwerkskammern
  • Handwerksinnungen, soweit sie nach § 33 (1) der Handwerksordnung von der zuständigen Handwerkskammer zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt wurden.
  • andere Aus- oder Fortbildungseinrichtungen, sowie Unternehmen oder Betriebe, die von der zuständigen Behörde nach § 5 (3) ChemKlimaschutzV durch Bescheid zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen behördlich anerkannt sind.

Betriebszertifizierungen nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Nicht nur Personen müssen Zertifizierungen durch Erwerb einer entsprechenden Sachkundebescheinigung erlangen, sondern nach § 6 ChemKlimaschutzV auch Betriebe, die Arbeiten an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen mit fluorierten Treibhausgasen (F-Gase) und Brandschutzsystemen ausführen. Voraussetzung dafür ist, dass in einem zertifizierten Betrieb Personal beschäftigt wird, das über eine entsprechende Sachkundebescheinigung verfügt.

Zuständige Behörde

Eine Bescheinigung über die Zertifizierung eines Betriebs gem. § 6 ChemKlimaschutzV erfolgt auf Antrag durch die zuständige Behörde, in Bayern das Landesamt für Umwelt (LfU).

Das Antragsformular (s. "Dokumente zum Download") ist unterschrieben zusammen mit den nötigen Anlagen möglichst eingescannt per E-Mail zu senden an Poststelle@lfu.bayern.de.

Folgende Angaben/Unterlagen sind erforderlich (siehe Antragsformular):
  • Name und Sitz der Betriebes (jeder Standort einzeln sowie Zuordnung des sachkundigen Personals zu den jeweiligen Standorten)
  • Beschreibung der Tätigkeiten des Betriebes
  • Sachkundebescheinigungen des Personals gemäß § 5 Abs. 2 ChemKlimaschutzV
  • Technische Ausstattung/Geräteliste
  • Erklärung über ausreichend zertifiziertes Personal in Bezug zum Auftragsvolumen

Abnahme von Prüfungen und Erteilung von Sachkundebescheinigungen

Die Anerkennung einer zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen berechtigten Stelle oder eines Unternehmens gem. § 5 (3) ChemKlimaschutzV erfolgt ebenfalls auf Antrag durch das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU).

Der Antrag nach § 5 (3) ChemKlimaschutzV ist per E-Mail an poststelle@lfu.bayern.de oder schriftlich mit entsprechenden Daten des Antragsstellers zu richten an:

Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
Abteilung 7, Zentrale Analytik, Stoffbewertung
Bürgermeister-Ulrichstraße 160
86177 Augsburg

Weitere Informationen zum Inhalt des Antrags finden Sie hier:

Tätigkeiten an Kfz-Klimaanlagen

Seit 4. Juli 2010 dürfen auch Tätigkeiten an Kfz-Klimaanlagen nur noch von Personen ausgeführt werden, die eine erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungs-/Trainingsprogramm nach VO (EG) Nr. 307/2008 nachweisen können.

Dieser sog. Sachkundenachweis kann an einer behördlich anerkannten Ausbildungs-und Bescheinigungsstelle (Anerkennungsbehörde ist das Bayerische Landesamt für Umwelt) oder bei den Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern bzw. Innungen erworben werden.