ChemKlimaschutzV - Chemikalien-Klimaschutzverordnung
(Chemikalien-Klimaschutzverordnung – ChemKlimaschutzV) vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 100 vom 16.04.2026).
Was wird geregelt?
Mit der Chemikalien‑Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) werden Dichtheitsanforderungen für Anlagen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, festgelegt. Zudem werden Verantwortlichkeiten und Pflichten zur Rückgewinnung und Rücknahme dieser Gase geregelt und bestimmte Tätigkeiten auf sachkundige Personen bzw. zertifizierte Unternehmen beschränkt.
Sie betrifft unter anderem Kälte‑ und Klimaanlagen, Wärmepumpen einschließlich ihrer Kreisläufe sowie Brandschutzsysteme.
Die neue ChemKlimaschutzV tritt am 17. April 2026 in Kraft, setzt die Verordnung (EU) 2024/573) um und ersetzt die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139).
Für wen gilt die Regelung?
Die Regelung gilt für alle, die mit fluorierten Treibhausgasen umgehen, das heißt Hersteller, Vertreiber und Anlagenbetreiber; Betriebe, die solche Anlagen installieren, warten oder instand halten, sowie Entsorger.
Für folgende Tätigkeiten ist eine Sachkundebescheinigung erforderlich:
- Tätigkeiten an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen (einschließlich Dichtheitskontrollen und Nachfüllungen)
- Tätigkeiten an Einrichtungen, in denen fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel verwendet werden
- Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern, die fluorierte Treibhausgase enthalten
- Tätigkeiten an Hochspannungs‑Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten
Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und an bestimmten mobilen Einrichtungen - Rückgewinnung, Rücknahme, Aufarbeitung und ordnungsgemäße Entsorgung fluorierter Treibhausgase (sofern die Tätigkeit unter die in der Verordnung genannten Pflichten fällt)
Unternehmen, die diese Tätigkeiten anbieten, benötigen gegebenenfalls ein Unternehmenszertifikat; der Verkauf bestimmter fluorierter Gase ist nur an sachkundige Personen oder an Unternehmen mit entsprechendem Personal zulässig.
Neue Bescheinigungen gelten ab 17. April 2026 und können ab diesem Datum ausgestellt werden; alte Bescheinigungen bleiben bis zum 12. März 2029 gültig; die verschärfte Auffrischungsregel tritt ab 13. März 2029 in Kraft. Die Pflicht zur Teilnahme an Auffrischungskursen (regelmäßig alle sieben Jahre) nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird ab dem 13. März 2029 anzuwenden sein. Personen mit bestehenden (älteren) Bescheinigungen können auf Antrag eine Sachkundebescheinigung nach der neuen Verordnung erhalten, wenn sie an einem Auffrischungskurs teilgenommen haben.
Wer ist zuständig?
Für die Überwachung des Vollzugs der ChemKlimaschutzV sind in Bayern grundsätzlich die Gewerbeaufsichtsämter an den Regierungen zuständig.
Zuständige Behörde für die nach ChemOzonSchichtV und ChemKlimaschutzV erforderlichen Anerkennungen bzw. Zertifizierungen ist in Bayern das Landesamt für Umwelt (LfU). Abfallrechtliche Vorschriften sollen weiterhin durch die abfallrechtlichen Behörden überwacht werden.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 14. April 2026
Es gelten verbindliche Dichtheitsanforderungen und gestaffelte Grenzwerte für den spezifischen Kältemittelverlust im Normalbetrieb, differenziert nach Baujahr und Kältemittel‑Füllmenge; hermetisch geschlossene Einrichtungen sind ausgenommen. Betreiber müssen zudem technischen Zugang zu lösbaren Verbindungen sicherstellen, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Hersteller und Vertreiber sind zur Rücknahme verwendeter fluorierter Treibhausgase verpflichtet; Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Entsorgung können ganz oder teilweise an Dritte übertragen werden. Für zurückgenommene bzw. entsorgte Stoffe sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren; für Entsorgungsanlagen gelten ergänzende Registerpflichten.
Für zahlreiche Tätigkeiten (z. B. Installation, Wartung, Dichtheitsprüfungen, Rückgewinnung) sind Sachkundebescheinigungen für natürliche Personen und für Unternehmen ggf. Unternehmenszertifikate vorgeschrieben; Prüfungen und Bescheinigungen werden in der Regel durch Handwerksinnungen/Handwerkskammern, Industrie‑ und Handelskammern oder anerkannte Stellen abgenommen, die Erteilung von Unternehmenszertifikaten sowie die Anerkennung von Stellen obliegt der durch Landesrecht bestimmten Behörde. Es gibt Übergangsregelungen: bisherige Bescheinigungen und Zertifikate werden teilweise bis zum 12. März 2029 anerkannt; Auffrischungskurse sind regelmäßig erforderlich (konkretisierende Fristen gelten ab 13. März 2027 bzw. 13. März 2029 für bestimmte Regelungen).
Änderung vom 19. Juni 2020
Mit Artikel 299 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.
Änderung vom 14. Februar 2017
Wesentliche Änderungen betreffen die Anforderungen für die Sachkunde für Personen und Unternehmen für Tätigkeiten, die neu in das EU-Recht einbezogen wurden. Ab 01. Juli 2017 wird eine Sachkundebescheinigung auch für Tätigkeiten an mit F-Gasen befüllten Kühlaggregaten in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern sowie elektrischen Schaltanlagen verpflichtend.
Weitere wichtige Neuerungen betreffen Unternehmen, die F-Gase in Verkehr bringen (Quotenregelung) und verkaufen (Nachweis eines entsprechenden Zertifikats/Sachkundebescheinigung des Käufers verpflichtend).
Änderung vom 02. Dezember 2016
Änderung vom 24. Februar 2012
Änderung vom 09. November 2010
Die bis dato geforderte Voraussetzung zum Erwerb der Sachkunde hinsichtlich einer abgschlossenen technische oder handwerkliche Ausbildung wurde aufgeweicht und somit der Kreis der möglichen Sachkundigen erweitert. Die Personen müssen nunmehr nachweisen, dass sie anderweitig für die technische oder handwerkliche Tätigkeit vergleichbar qualifiziert sind.
Hinweise
Mit Inkrafttreten der neuen Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 14. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 100) zum 17. April 2026 tritt gleichzeitig die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008, die zuletzt durch Artikel 299 der Verordnung vom 19. Juni 2020 geändert worden ist außer Kraft.
Weiterführende Informationen
Links
- LfU: Hinweise zur Anerkennung von Ausbildungs- und Zertifizierungsverfahren gem. Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
- BMUKN: Referentenentwurf einer Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase und zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen
