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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen in Kraft getreten
Quelle: LfU
Am 25. November 2019 wurde das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen im Bundesgesetzblatt verkündet. Zu den wesentlichen Punkten der Änderung gehört die Einführung einer Bagatellgrenze zur Konkretisierung des Kreises energieauditpflichtiger Nicht-KMU. Weitere Punkte betreffen neue Meldepflichten und Anforderungen an die Qualifikation der Energieauditoren.
Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 20. November 2019 (BGBl. I 2019 S. 1719), das am 25. November 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, ändert in
- Art. 1 das EDL-G Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen,
- Art. 2 das EnWG - Energiewirtschaftsgesetz,
- Art. 3 das EEG - Erneuerbare-Energien-Gesetz und in
- Art. 4 das KWKG - Kraftwärmekopplungsgesetz.
Die Änderungen treten teilweise zum 1. Januar 2017 bzw. 1. Januar 2019 rückwirkend, grundsätzlich aber zum 26. November 2019 in Kraft (Artikel 5).
Die jeweiligen Änderungen werden in den einzelnen Gesetzen unter "Aktuelle Änderungen" erläutert.
Weitere Informationen über das Gesetz und zum Gesetzgebungsverfahren erhalten Sie bei der Clearingstelle EEG. Die Auswirkungen der Novellierung auf die Energieaudits werden auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beschrieben.
Weiterführende Informationen
Links
- IZU Recht und Vollzug: EDL-G - Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
- IZU Recht und Vollzug: EnWG - Energiewirtschaftsgesetz
- IZU Recht und Vollzug: EEG - Erneuerbare-Energien-Gesetz
- IZU Recht und Vollzug: KWKG - Kraftwärmekopplungsgesetz
- Clearingstelle EEG: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
- BAFA: Energieaudit