Umweltpakt Bayern

Logo Umweltpakt Bayern - Über uns
Infozentrum UmweltWirtschaft - IZU
 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen in Kraft getreten

Quelle: LfU

Am 25. November 2019 wurde das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen im Bundesgesetzblatt verkündet. Zu den wesentlichen Punkten der Änderung gehört die Einführung einer Bagatellgrenze zur Konkretisierung des Kreises energieauditpflichtiger Nicht-KMU. Weitere Punkte betreffen neue Meldepflichten und Anforderungen an die Qualifikation der Energieauditoren.

Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 20. November 2019 (BGBl. I 2019 S. 1719), das am 25. November 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, ändert in

  • Art. 1 das EDL-G Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen,
  • Art. 2 das EnWG - Energiewirtschaftsgesetz,
  • Art. 3 das EEG - Erneuerbare-Energien-Gesetz und in
  • Art. 4 das KWKG - Kraftwärmekopplungsgesetz.
Diese sehen vor, die Eigenversorgung bei KWK-Anlagen von mehr als 1 bis einschließlich 10 MW genauso wie bei den übrigen KWK-Anlagen zu pivilegieren. Entsprechend soll rückwirkend zum 1. Januar 2019 für Strom aus diesen Anlagen die EEG-Umlage nur noch in Höhe eines Anteils von 40 % zu zahlen sein.

Die Änderungen treten teilweise zum 1. Januar 2017 bzw. 1. Januar 2019 rückwirkend, grundsätzlich aber zum 26. November 2019 in Kraft (Artikel 5).

Die jeweiligen Änderungen werden in den einzelnen Gesetzen unter "Aktuelle Änderungen" erläutert.

Weitere Informationen über das Gesetz und zum Gesetzgebungsverfahren erhalten Sie bei der Clearingstelle EEG. Die Auswirkungen der Novellierung auf die Energieaudits werden auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beschrieben.